Haftbeschwerde im Wirtschaftsstrafverfahren: U-Haft trotz InsO-Verwendungsverbot und Erkrankung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Beschwerde gegen einen neu erlassenen Haftbefehl wegen gewerbsmäßigen Betrugs in acht Fällen ein und begehrte Aufhebung bzw. Außervollzugsetzung. Er rügte u.a. fehlenden dringenden Tatverdacht, ein Verfahrenshindernis nach § 97 Abs. 1 S. 3 InsO, Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie eine Prostatakrebserkrankung. Das OLG Düsseldorf verwarf die Beschwerde als unbegründet, weil dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr fortbestehen und die Untersuchungshaft verhältnismäßig ist. § 97 Abs. 1 S. 3 InsO greife nicht ein, da das Strafverfahren nicht auf belastenden Insolvenzauskünften beruhe und der Angeklagte keine umfassende, wahrheitsgemäße Auskunft erteilt habe.
Ausgang: Beschwerde gegen den Haftbefehl mangels durchgreifender Einwände als unbegründet verworfen; Haftbefehl bleibt in Vollzug.
Abstrakte Rechtssätze
Dringender Tatverdacht und Haftgrund der Fluchtgefahr rechtfertigen die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft, wenn eine erhebliche Straferwartung besteht und tragfähige soziale oder wirtschaftliche Bindungen als Fluchthemmnis nicht erkennbar sind.
Das Verwendungsverbot des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO erfasst neben den erteilten Auskünften auch aus ihnen abgeleitete Ermittlungsansätze (Fernwirkung).
Auf den Schutz des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO kann sich nur berufen, wer seiner insolvenzrechtlichen Auskunftspflicht nach § 97 Abs. 1 InsO umfassend nachkommt; unvollständige oder beschönigende Angaben begründen kein Verwendungsverbot.
Der Erlass eines neuen Haftbefehls während eines laufenden Beschwerdeverfahrens verletzt effektiven Rechtsschutz nicht, da die Haftbeschwerde nur gegen die jeweils letzte Haftentscheidung zulässig ist und das Tatgericht fortlaufend für den Bestand des Haftbefehls verantwortlich bleibt.
Eine Erkrankung des Beschuldigten steht der Fortdauer der Untersuchungshaft nicht entgegen, wenn Behandlungsmöglichkeiten bestehen und etwaige verfahrensbedingte Terminreduktionen bei medizinischer Notwendigkeit einen wichtigen Grund im Rahmen des Beschleunigungsgebots darstellen können.
Tenor
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Rubrum
I.
Der Angeklagte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den gegen ihn erlassenen Haftbefehl der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Duisburg – Wirtschaftsstrafkammer – vom 4. Mai 2016.
Der Angeklagte befindet sich seit dem 12. November 2014 in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Düsseldorf. Seit dem 7. September 2015 besteht ein Haftbefehl der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Duisburg. Der Angeklagte hat gegen diesen Haftbefehl zunächst unter dem 30. März 2016 Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise, ihn außer Vollzug zu setzen. Hierauf hat die Wirtschaftsstrafkammer am 4. Mai 2016 einen neuen Haftbefehl erlassen und verkündet, gegen den sich derAngeklagte mit Schrift vom 13. Mai 2016 unter Rücknahme seiner vorhergehenden Beschwerde erneut mit einer Beschwerde wendet, wobei er sein Ziel der Aufhebung bzw. Außervollzugsetzung des Haftbefehls weiterverfolgt. Die Wirtschaftsstrafkammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom 17. Mai 2016 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten hat bislang ab dem 4. Dezember 2015 an zwanzig Verhandlungstagen bis zum 6. April 2016 stattgefunden. Die Hauptverhandlung musste sodann ausgesetzt werden, nachdem am 2. Mai 2016eine der an der Hauptverhandlung beteiligten Schöffinnen gestorben war. Seit dem 18. Mai 2016 wird erneut gegen den Angeklagten verhandelt. Bis zum 9. September 2016 sind weitere 24 Verhandlungstage vorgesehen, diesmal unter Hinzuziehung einer Ergänzungsrichterin und eines Ergänzungsschöffen.
Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, zusammen mit anderen Mittätern achtmal einen Betrug begangen zu haben, wobei er gewerbsmäßig gehandelt und einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt habe. Die Anklage geht vonfolgendem Tatgeschehen aus:
Der Angeklagte war Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer später insolventen GmbH, die Metallhandel zum Gegenstand hatte und Marktführer in Deutschland auf dem Gebiet des Kupferhandels gewesen war. Die Gesellschaft befand sich seit 2012 in einer wirtschaftlichen Schieflage. Aufgrund hoher Verluste bis zum 2. Quartal 2013 war die Gesellschaft auf neue Finanzmittel angewiesen. Um diese zu beschaffen, erstellte der Mitangeklagte R manipulierte Forderungslisten, um die …. Privatbank im Rahmen eines vorgespiegelten Factoringgeschäftes zum Ankauf der (zumindest teilweise nicht existenten, teilweise schon längst beglichenen, teilweise anderweitig abgetretenen) Forderungen zu bewegen. Die diesen Listen zu Grunde liegenden Forderungen waren dabei dem Mitangeklagten R zuvor vom Angeklagten und der Mitangeklagten N mitgeteilt worden. Infolgedessen kam es aufgrund des hervorgerufenen Irrtums der Verantwortlichen der Bank über die Werthaltigkeit der übertragenen Forderungen zu insgesamt acht Auszahlungen großer Geldbeträge über insgesamt etwa 29 Millionen Euro im Zeitraum von Juni 2013 bis Oktober 2013 an die Gesellschaft, ohne dass dem entsprechende Werte gegenübergestanden hätten. Es kam zu einem Schaden von mehr als 22 Millionen Euro. Dem Angeklagten wird dabei vorgeworfen, an der Erstellung der Forderungslisten beteiligt gewesen zu sein und die Täuschung der Bank zusammen mit den anderen Mitangeklagten geplant und ausgeführt zu haben.
Der Angeklagte bestreitet die Tatvorwürfe. Er habe nicht gewusst, dass die Forderungslisten zur Täuschung der Bank verwendet worden seien. Nach seiner damaligen Kenntnis habe die Bank ungesicherte Barkredite gegeben. Die Mitteilung der Forderungen sei erfolgt, um darzustellen, dass sich seine Gesellschaft im laufenden Geschäftsbetrieb befunden habe. Er sei ebenfalls getäuscht worden.
Mit der Beschwerde macht der Angeklagte geltend, dass gegen ihn kein dringender Tatverdacht mehr gegeben sei. Ferner sei das Gebot auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes dadurch verletzt worden, dass die Wirtschaftsstrafkammer dem Angeklagten durch ihre Haftentscheidung vom 4. Mai 2016 den Beschwerderechtszug abgeschnitten und ihn dadurch gezwungen habe, neuerlich Beschwerde einzulegen. Außerdem sei der Beschleunigungsgrundsatz verletzt worden, da erst nach 35Tagen über die erste Beschwerde entschieden worden sei. Zudem sei zu bemängeln, dass die Wirtschaftsstrafkammer bislang an weniger als einem Sitzungstag pro Woche verhandelt habe, obwohl bei einem Verfahren wie dem vorliegenden bis zu zwei Sitzungstage pro Woche zu fordern wären. Im Übrigen stehe dem Verfahren gem. § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO ein Verfahrenshindernis entgegen, weil es auf Auskünften des Angeklagten im Insolvenzverfahren gegenüber dem Insolvenzverwalter beruhe. Schließlich sei der Angeklagte an einem Prostatakarzinom erkrankt, bei dem eine stationäre Operation mit anschließender Chemie- und Hormontherapie erforderlich sein werde.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Ihr muss mit Blick auf § 112 Abs. 1 StPO der Erfolg versagt bleiben, weil weiterhin der dringende Tatverdacht des gewerbsmäßigen Betruges unter Herbeiführung eines großen Vermögensverlustes in acht Fällen und der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) bestehen. Auch stellt sich die Untersuchungshaft nicht als unverhältnismäßig dar.
a)
Zur näheren Begründung des dringenden Tatverdachts wird auf den ausführlichen angefochtenen 54-seitigen Haftbefehl verwiesen. Der Angeklagte ist danach weiterhin dringend verdächtig, sich gem. §§ 263 Abs. 1 und 3 Satz 2 Nr. 1 Fall 1 und Nr. 2 Fall 1, 25 Abs. 2, 53 StGB des Betruges in acht Fällen strafbar gemacht zu haben.
Insbesondere auf der Grundlage der Angaben des Mitangeklagten R ist danach davon auszugehen, dass der Angeklagte von den falschen Angaben gegenüber der Bank wusste, diese billigte und steuerte. Der Mitangeklagte R hat nach den Ausführungen der Wirtschaftskammer in der auf Grund des Todes einer Schöffin ausgesetzten Hauptverhandlung insofern angegeben, dass dem Angeklagten klar gewesen sei, dass die Rechnungen und die Versicherungsnachweise lediglich für die „Aktenhygiene“ zur äußerlichen Dokumentation eines Factorings hätten dienensollen.
Auch hat die bisherige Beweisaufnahme ergeben, dass Grundlage der Auszahlungen der Bank an die vom Angeklagten geführte Gesellschaft war, dass die Bank nach Vorstellung der Verantwortlichen bestehende und abgesicherte Forderungen erwarb, sich die Verantwortlichen also in einem Irrtum befanden. Der Einwand derBeschwerde, es sei bislang nicht festgestellt worden, dass die Geldauszahlungen aufgrund eines Irrtums erfolgt seien, geht daher fehl.
Dies führte dazu, dass hohe Geldbeträge ausgezahlt wurden, die später nicht mehr erstattet wurden, sodass es zu einem Schaden großen Ausmaßes kam. Dabei handelte der Angeklagte, um jedenfalls das von ihm als Alleingeschäftsführer und Alleingesellschafter geführte Unternehmen und damit mittelbar sich selbst zu bereichern. Aus den Umständen folgt dabei, dass der Angeklagte durch eine wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, erhebliche Einnahmequelle erschließen wollte.
b)
Auch besteht kein Verfahrenshindernis, aufgrund dessen das Verfahren gegen den Angeklagten nicht fortgeführt werden dürfte.
§ 97 Abs. 1 Satz 3 InsO führt im vorliegenden Fall nicht dazu, dass das Verfahren einzustellen wäre. § 97 Abs. 1 InsO verpflichtet den Schuldner, insbesondere dem Insolvenzverwalter über alle das Insolvenzverfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben, wobei er auch Tatsachen zu offenbaren hat, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen.Diese Verpflichtung traf gem. § 101 Abs. 1 Satz 1 InsO auch den Angeklagten als Geschäftsführer der insolvent gewordenen Gesellschaft. Als Ausgleich dafür, dass § 97 Abs. 1 InsO den Schuldner verpflichtet, auch Angaben zu machen, mit denen er sich mit Blick auf eine Ahndung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit belastet, gewährt § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO ein Verwendungsverbot für diese Angaben.
Dabei ist dieses Verwendungsverbot so zu verstehen, dass zur Strafverfolgungweder die erteilten Auskünfte, noch die auf Grundlage dieser Auskünfte ermittelten weiteren Erkenntnisse verwertet werden dürfen, dem Verwendungsverbot kommt also eine Fernwirkung zu (vgl.: LG Stuttgart, Beschluss vom 21. Juli 2000 – 11 Qs 46/00, NStZ-RR 2001, 282, 283; LG Potsdam, Beschluss vom 24. April 2007- 27 Ns 23/06, BeckRS 2009,05070; Zipperer, in: Uhlenbruck (nicht: Jaeger, wie die Verteidigung mit der Beschwerde gemeint hat), Insolvenzordnung, 14. Auflage, § 97 Rdnr. 10; Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Auflage, § 97 Rdnr. 16; Eickmann, in: Eickmann / Flessner / Irschlinger / Kirchhof / Kreft / Landfermann / Marotzke / Stephan, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage, § 97 Rdnr. 13; Lüke, in: Kübler / Prütting / Bork, Insolvenzordnung, Stand: November 2015, § 97 Rdnr. 4a; Stephan, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage, § 97 Rdnr. 16; App, in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 7. Auflage, § 97 Rdnr. 14; Kroth, in: Braun, Insolvenzordnung, 6. Auflage, § 97 Rdnr. 11; Herchen, in: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 5. Auflage, § 97 Rdnr. 15; Voß, in: Graf-Schlicker, Insolvenzordung, 4. Auflage, § 97 Rdnr. 3; Piekenbrock, in: Ahrens / Gehrlein / Ringstmeier, Fachanwaltskommentar Insolvenzrecht, § 97 Rdnr. 15; Hess, Insolvenzrecht, § 97 Rdnr. 30; Jungmann, in: Schmidt, Insolvenzordnung, 19. Auflage, § 97 Rdnr. 12; Schilken, in: Jaeger, Insolvenzordnung, § 97 Rdnr. 23).
Dem Strafverfahren liegt hier jedoch nicht die Auskunft des Angeklagten zu Grunde, diese hat auch nicht den Weg dazu gewiesen. Das Verwendungsverbot ist deshalb nicht einschlägig.
Dies ergibt sich schon daraus, dass der Angeklagte gegenüber dem Insolvenzverwalter gar nicht eingeräumt hat, den ihm vorgeworfenen Betrug begangen zu haben. Insbesondere hat der Angeklagte ausweislich der Strafanzeige des Insolvenzverwalters einen Betrugsvorsatz bestritten. Schon auf Grund dessen ist denkgesetzlich ausgeschlossen, dass eine eventuelle Verurteilung des Angeklagten auf seinen Auskünften gegenüber dem Insolvenzverwalter beruht. Falsche Angaben eines Schuldners im Insolvenzverfahren sind ohne weiteres verwend- und verwertbar (vgl. auch: Stephan a.a.O. Rdnr. 16); der Schutzbereich des Verwendungsverbotes ist dadurch nämlich nicht berührt. Das Verwendungsverbot des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO soll nach dem Gesetzeszweck nur demjenigen Schuldner zugutekommen, der seinen Pflichten im Insolvenzverfahren ohne Einschränkung nachkommt, der also eine umfassende Auskunft gemäß seiner Verpflichtung nach § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO erteilt, die sich gem. § 97 Abs. 1 Satz 2 InsO auch auf eventuell begangene Straftaten zu beziehen hat. Straftaten beschönigend oder unvollständig darzustellen, ist dem Schuldner nicht gestattet. Zur Privilegierung auch solcher Schuldner, die ihren Pflichten nicht genügen und gegenüber dem Insolvenzverwalter falsch oder nurlückenhaft Auskunft erteilen, besteht deshalb kein Anlass. Es geht daher fehl, wenn die Beschwerde meint, dass auch Auskünfte, die teilweise unrichtig sind, zum Verwendungsverbot führen müssen. Die Auffassung der Beschwerde liefe darauf hinaus, dass jedwede Äußerung eines Schuldners mit Bezug auf eine ihm zur Last gelegte Straftat dem Verwendungsverbot anheimfallen würde, unabhängig davon, wie irreführend sie ist, wenn sich auch nur wenige Bruchstücke zutreffender Information darin finden. Ein solcher Schuldner hat jedoch nicht Auskunft über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse, sondern lediglich eine Teilauskunft gegeben. Das Verwendungsverbot des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO ist jedoch an die (vollständige) Erfüllung der Verpflichtung nach § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO gekoppelt, nicht daran, dass sich der Schuldner nur irgendwie geäußert haben möge.
Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob die im vorliegenden Verfahren erfolgte Übergabe von Geschäftsunterlagen, auf denen die Anklage ebenfalls wesentlich fußt, Ausfluss der Mitwirkungsverpflichtung nach § 97 Abs. 2 InsO ist mit der Folge, dass diese nicht Gegenstand eines Verwendungsverbotes sein können (so: OLG Celle, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 32 Ss 164/12, BeckRS 2013,05161; LG Ulm, Beschluss vom 15. Januar 2007 – 2 Qs 2002/07 Wik; Kayser/Thole a.a.O. Rdnr. 18; Schilken a.a.O. Rdnr. 25) oder Teil der Auskunftserteilung nach § 97 Abs. 1 InsO darstellen und deshalb vom Verwendungsverbot umfasst werden, soweit es sich nicht um solche Geschäftsunterlagen handelt, die von Gesetzes wegen anzufertigen und ohnehin als Beweis zu dienen bestimmt sind (so aber: Zipperer, a.a.O. Rdnr. 13; Stephan, a.a.O. Rdnr. 18a; wohl Lüke a.a.O. Rdnr. 4a-6). Denn unabhängig von der Beantwortung dieser Rechtsfrage hat der Angeklagte – wie bereits ausgeführt – § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht erfüllt und kann sich deshalb auf den Schutz von § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO nicht berufen. Denn die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO ist umfassend und erstreckt sich auf alle rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die für das Insolvenzverfahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein können (vgl. Stephan, a.a.O. Rdnr. 14a), ohne dass erforderlich wäre, dass dem Schuldner konkrete Fragen gestellt worden wären (vgl. ebenda Rdnr. 14b). Es ist daher nicht zwischen einzelnen Auskunftsakten des Schuldners zu differenzieren, sondern es ist bei der Beurteilung der Frage, ob der Schuldner seiner Auskunftspflicht vollständig nachgekommen ist, eine Gesamtschau vorzunehmen. Selbst wenn man daher die Übergabe der Geschäftsunterlagen der Verpflichtung nach § 97 Abs. 1 InsO zuordnete, obwohl dies eine vertretbare Handlung darstellt, während die Regelung nach § 98 InsO zu ihrer Durchsetzung darauf abstellt, dass die Auskunftserteilung als unvertretbare Handlung mit Zwangsmitteln durchzusetzen ist, muss eine im Übrigen lückenhafte oder falsche Auskunftserteilung dazu führen, dass das Verwendungsverbot nach § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO nicht einschlägig sein kann.
c)
Bei dem Angeklagten besteht ferner Fluchtgefahr.
Fluchtgefahr besteht, wenn es nach Würdigung der Umstände des Falles wahrscheinlicher ist, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen werde, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 112 Rdnr. 17). So verhält es sich hier bei dem Angeklagten.
Die Fluchtgefahr ergibt sich bei dem Angeklagten insbesondere aus der bestehenden erheblichen Straferwartung, die einen erheblichen Fluchtanreiz begründet. Der Angeklagte ist zum einen wegen Steuerhinterziehung vorbestraft, zum anderen steht ein Millionenschaden in Rede. Hieraus folgt, dass eine langjährige Haftstrafe zuerwarten ist. Es ist nicht erkennbar, dass dem wirtschaftliche und soziale Bindungen gegenüberstünden, die ausreichten, um den Angeklagten von einer Flucht abzuhalten. Die berufliche Existenz des Angeklagten ist zerstört und vermag ihn deshalb nicht zu halten. Auch ist nicht erkennbar, dass die Ehe des Angeklagten in der Art binden könnte, dass eine Flucht unterbliebe, zumal er vor seiner Inhaftierung zumindest teilweise von seiner Ehefrau getrennt lebte. Seine Kinder sind erwachsen. Soweit der Angeklagte an einem Prostatakarzinom leidet, ist auch dieses nicht geeignet, den Fluchtanreiz so zu minimieren, dass davon auszugehen wäre, dass sich der Angeklagte dem Strafverfahren zur Verfügung halten werde. Bei der Krankheit handelt es sich um keine solche, die auf Grund etwaigen Spezialwisssens nur oder am besten in Deutschland zu behandeln wäre; vielmehr ist davon auszugehen, dass diese weltweit häufige Erkrankung international verbreitet auf einem hohen Standard behandelt werden kann. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Angeklagte gelegentlich des internationalen Kupferhandels auch persönlich international vernetzt hat, kann nicht mit hinreichender Sicherheit geschlossen werden, dass die Behandlungskosten außerhalb Deutschlands vom Angeklagten nicht aufzubringen wären, sodass auch aus der Behandlungsnotwendigkeit nicht geschlossen werden kann, dass der Angeklagte angesichts seiner Erkrankung in Deutschland bleiben werde.
Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1 StPO reicht dementsprechend nicht aus, der Fluchtgefahr zu begegnen. Weniger einschneidende Maßnahmen vermögen derzeit angesichts des hohen Fluchtanreizes nicht die Erwartung hinreichend zu begründen, dass der Angeklagte sich dem Verfahren zur Verfügung halten werde.
d)
Schließlich steht die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur bisherigen Länge des Verfahrens oder der zu erwartenden Strafe.
Soweit der Angeklagte eine verzögerte Behandlung seiner inzwischen zurückgenommenen Beschwerde vom 30. März 2016 rügt, bringt ihn dieses Vorbringen schon deshalb nicht weiter, weil es sich auf ein erledigtes Verfahren bezieht. Im Übrigen handelt es sich bei der Vorlagefrist von drei Tagen nach § 306 Abs. 2 StPO lediglich um eine Sollvorschrift (vgl. Meyer-Goßner, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, § 306 Rdnr. 11). Jedenfalls bei einem Umfangsverfahren wie dem hier vorliegenden mit einem Aktenumfang zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde von fast 16.000 Blatt ist eine ernsthafte Abhilfeprüfung in drei Tagen nicht zu bewältigen, sodass sich auch die vorliegende Überschreitung der Drei-Tages-Frist noch im Rahmen des Vertretbaren hält.
Nicht entgegen gehalten werden kann der Wirtschaftsstrafkammer, dass sie derursprünglichen Beschwerde durch eine neue Haftentscheidung den Boden entzogen hat. Dass die Haftbeschwerde nur gegen die letzte Haftentscheidung zulässig ist (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 117 Rdnr. 8), ist keineRegelung, die zum Nachteil des Beschwerdeführers wäre. Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG lässt sich hieraus nicht herleiten. Denn dem Beschwerdeführer ist nicht geholfen, wenn festgestellt wird, dass eine überholte Haftentscheidung möglicherweise falsch war, wenn es eine neuere Haftentscheidung gibt, welche die Fortdauer der Untersuchungshaft weiterhin rechtfertigt. Eine Verpflichtung des Tatgerichts, den Haftbefehl während des Laufs des Beschwerdeverfahrens nicht anzutasten, ist nicht gegeben. Das Tatgericht ist vielmehr jederzeit für den Bestand seines Haftbefehls verantwortlich.
Soweit der Angeklagte rügt, dass die Wirtschaftsstrafkammer bislang nicht mindestens an einem Tag pro Woche verhandelt habe, kann dem nicht gefolgt werden. In der Zeit vom 4. Dezember 2015 bis zum 6. April 2016, dem letzten Tag der wegen des Todes der Schöffin ausgesetzten Hauptverhandlung, haben zwanzig Hauptverhandlungstermine stattgefunden. Da es sich dabei um einen Zeitraum von 18 Wochen handelt, kann der Wirtschaftsstrafkammer nicht entgegen gehalten werden, sie habe die Untergrenze von einem Verhandlungstag pro Woche (vgl. hierzu: Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 121 Rdnr. 1a) unterschritten. Die längere Unterbrechung von über drei Wochen nach dem 6. April 2016 war gem. § 229 Abs. 2 StPO ohne weiteres zulässig, nachdem zwanzig Verhandlungstage stattgefunden hatten. Die durch die lange Unterbrechung verloren gegangenen Verhandlungstage wären auch wieder aufgeholt worden. Auch bei der neu angesetzten Verhandlung ist nicht ersichtlich, dass an weniger als einem Tag pro Woche verhandelt werden würde. Eine höhere Verdichtung der Verhandlung erscheint bislang – auch mit Blick auf die bisherige Verfahrensdauer – noch nicht erforderlich.
Eine Unverhältnismäßigkeit ergibt sich mit Blick auf die zu erwartende lange Freiheitsstrafe auch nicht allein aus der bisherigen Länge der Untersuchungshaft von etwa eineinhalb Jahren.
Schließlich ist die Fortdauer der Untersuchungshaft auch nicht auf Grund des Prostatakarzinoms unverhältnismäßig. Denn die Untersuchungshaft schließt die Behandlung nicht aus. Soweit der Beschwerdeführer darauf abstellt, dass dieBehandlung des Prostatakarzinoms dazu führen würde, dass Verhandlungstermine aufzuheben sein und sich Einschränkungen seiner Verhandlungsfähigkeit ergeben würden, mag dies dazu führen, dass eine Hauptverhandlungsdichte von mindestens einem Verhandlungstag pro Woche nicht zu halten sein wird. In diesem Fall ergäbe sich jedoch für die Verminderung der Sitzungsfrequenz ein wichtiger Grund, sodass ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht eintreten würde. Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass die Strafkammer etwaige Konsequenzen aus der Erkrankung des Angeklagten im Auge behalten wird.