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Oberlandesgericht Düsseldorf·III-2 Ws 228/12·01.07.2012

Beschwerde: Zurückweisung des PKH-Antrags im Erinnerungssverfahren (§66 GKG) verworfen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte beantragte Prozesskostenhilfe für das Verfahren seiner Erinnerung gegen eine Gerichtskostenrechnung nach Verurteilung. Die Strafkammer lehnte den PKH-Antrag als unbegründet ab; hiergegen ist die Beschwerde gerichtet. Das OLG bestätigt die Zurückweisung mit der Begründung, dass §§114 ff. ZPO im Verfahren nach §66 GKG nicht anwendbar sind und eine Analogie wegen ausdrücklichen Ausschlusses der Kostenerstattung ausgeschlossen ist.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Vorschriften über Prozesskostenhilfe (§§114 ff. ZPO) finden nur für die in der ZPO geregelten Streitigkeiten unmittelbare Anwendung und sind ohne ausdrückliche Verweisung auf andere Verfahren nicht übertragbar.

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Eine analoge Anwendung der zivilprozessualen Regelungen zur Prozesskostenhilfe kommt nur bei Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke und vergleichbarer Interessenlage in Betracht; fehlt eine solche Lücke und hat der Gesetzgeber Kostenerstattung ausgeschlossen, ist Analogie ausgeschlossen.

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Das Verfahren über die Erinnerung gegen den gerichtlichen Kostenansatz ist gerichtsgebührenfrei; der Erinnerungsführer ist nicht zwingend anwaltlich zu vertreten, da er sich der Mithilfe der Geschäftsstelle bedienen kann und Erklärungen nach §129a ZPO möglich sind.

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Entscheidungen über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe richten sich nach dem Gericht des ersten Rechtszuges; ist für die Hauptsache der Einzelrichter zuständig, kann auch dieser über den PKH-Antrag entscheiden.

Relevante Normen
§ 300 StPO§ 304 Abs. 1 StPO§ 122 Abs. 1 GVG§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG§ 66 Abs. 1 GKG§ 76 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GVG

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 32 KLs 33/05

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.

Gründe

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I.

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Das Landgericht Duisburg hat gegen den Beschwerdeführer mit Urteil vom 2. März 2006 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in sechs Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt. Aufgrund dieser Verurteilung sind dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2011 Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 12.059,72 Euro in Rechnung gestellt worden. Gegen diese Gerichtskostenrechnung hat der Verurteilte am 18. Juli 2011 zunächst selbst und nachfolgend nochmals mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14. Oktober 2011 Erinnerung eingelegt. Zudem hat er zugleich mit dem anwaltlichen Schriftsatz die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Erinnerungsverfahren beantragt. Nachdem der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Duisburg den Kostenbeamten angewiesen hatte, der Erinnerung gegen die Gerichtskostenrechnung vom 8. Juli 2011 abzuhelfen, erklärte der Verurteilte seinen Rechtsbehelf für erledigt, hielt jedoch an seinem Prozesskostenhilfeantrag fest. Daraufhin hat die Strafkammer durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 25. April 2012 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte nunmehr mit seinem nicht näher bezeichneten „Rechtsmittel“ vom 21. Mai 2012, dem das Landgericht nicht abgeholfen hat.

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II.

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1.

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Das vom Verurteilten eingelegte Rechtsmittel ist gemäß § 300 StPO als Beschwerde im Sinne von § 304 Abs. 1 StPO auszulegen, da dies der statthafte Rechtsbehelf gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse ist, die – wie im vorliegenden Fall - nicht durch Gesetz einer Anfechtung entzogen sind. Über diese Beschwerde hatte der Senat in der Besetzung gemäß § 122 Abs. 1 GVG zu entscheiden. Zwar sieht § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG vor, dass das Gericht über die Beschwerde gegen die Verwerfung einer Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu befinden hat, wenn auch schon die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Das gilt indessen nur für das Beschwerdeverfahren, das sich an die vorangegangene Entscheidung über eine Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den gerichtlichen Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG anschließt. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist aber nicht die Gerichtskostenrechnung vom 8. Juli 2011, sondern allein der landgerichtliche Beschluss vom 25. April 2012, durch den der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückgewiesen worden ist.

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2.

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Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Strafkammer hat den Prozesskostenhilfeantrag des Verurteilten zu Recht zurückgewiesen.

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a.

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Der angefochtene Beschluss ist nicht deshalb rechtsfehlerhaft ergangen, weil die Strafkammer nicht in der Besetzung gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GVG, sondern durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter entschieden hat. Das folgt allerdings nicht unmittelbar aus § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, da nach dieser Vorschrift lediglich über die Erinnerung gegen den Kostenansatz durch einen Einzelrichter entschieden wird. Gleichwohl war die Kammer nicht vorschriftswidrig besetzt. Denn gemäß § 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist für die Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Das ist stets dasjenige Gericht, das in der Hauptsache zu entscheiden hat. Hiernach richtet sich folgerichtig auch, ob das Kollegialgericht oder der Einzelrichter zuständig ist (vgl. Zöller-Geimer, Zivilprozessordnung, 29. Auflage, § 127 ZPO Rn. 7). Zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, vorliegend also im Verfahren über die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen die Gerichtskostenrechnung vom 8. Juli 2011, war gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG aber der Einzelrichter berufen.

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b.

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Darüber hinaus ist die angefochtene Entscheidung aber auch inhaltlich nicht zu beanstanden.

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Die Bestimmungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114 ff. ZPO gelten unmittelbar nur für die in der Zivilprozessordnung geregelten Streitigkeiten einschließlich der Zwangsvollstreckung. Auf andere Verfahren finden diese Regelungen hingegen nur dann Anwendung, wenn sie ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt worden sind (vgl. KG NJW-RR 1993, 69, 70; Zöller-Geimer, a. a. O., § 114 ZPO Rn. 1 m. w. N.). Eine solche Verweisung auf die §§ 114 ff. ZPO ist dem Gerichtskostengesetz – wie auch der Beschwerdeführer erkannt hat – nicht zu entnehmen.

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Anders als der Beschwerdeführer meint, kommt aber auch eine analoge Anwendung der zivilprozessualen Regelungen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht. Denn zutreffend hat schon das Landgericht ausgeführt, dass für eine Analogie nach der gegebenen Interessenlage keine Notwendigkeit ersichtlich ist. Das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei. Kosten können dem Erinnerungsführer daher nur entstehen, wenn er einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen betraut. Entgegen der vom Verurteilten vertretenen Ansicht ist der Erinnerungsführer selbst dann nicht zwangsläufig auf die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes angewiesen, wenn er sich in einer Justizvollzugsanstalt befindet, da das Verfahren gemäß § 66 GKG nicht dem Anwaltszwang unterliegt. Vielmehr kann sich auch der inhaftierte Erinnerungsführer gemäß § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG der Mithilfe der Geschäftsstelle des Gerichts bedienen. Insoweit steht der Erinnerungsführer im Gegensatz zu der vom Verurteilten geäußerten Besorgnis auch nicht vor dem Problem, nicht selbst herausfinden zu können, welches Gericht zuständig ist. Denn § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GKG verweist auf § 129a ZPO, wonach Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig sind, vor der Geschäftsstelle eines jeden und damit insbesondere auch desjenigen Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, in der der Erinnerungsführer inhaftiert ist, abgegeben werden können. Die Weiterleitung an das zuständige Gericht erfolgt dann gemäß §§ 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GKG, 129a Abs. 2 Satz 1 ZPO von Amts wegen.

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Aus ähnlichen Gründen ist zudem auch für die Abfassung des Rechtsmittels die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nicht zwingend geboten. Denn auch wenn dem Rechtsmittelführer nicht bekannt sein sollte, dass er gegen den Kostenansatz im Wege der Erinnerung vorgehen muss, wird es ihm doch ohne Schwierigkeiten möglich sein, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle den wesentlichen Kern seines Anliegens und seiner Einwendungen gegen die angefochtene Gerichtskostenrechnung deutlich zu machen. Das wird speziell im vorliegenden Fall nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass sich der Verurteilte schon lange vor dem Erinnerungsschriftsatz seines Rechtsanwaltes selbst gegen den gerichtlichen Kostenansatz zur Wehr zu setzen vermocht und mit Schreiben vom 18. Juli 2011 die (letztlich erfolgreiche) Einrede der Verjährung erhoben hat. Selbst wenn er jedoch hierzu nicht in der Lage gewesen wäre, hätte es der Mitwirkung eines Rechtsbeistandes nicht bedurft, da der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in diesem Falle dazu verpflichtet gewesen wäre, durch entsprechende Nachfragen und Hinweise auf die Wahl des statthaften Rechtsbehelfs, auf die Stellung eines sachdienlichen Antrags und auf dessen vollständige Begründung hinzuwirken (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1981, 773, 774).

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Der Senat verkennt nicht, dass in Rechtsprechung und Literatur mitunter die Auffassung vertreten wird, dass Prozesskostenhilfe mit Blick auf die Regelung des Art. 6 Abs. 1 EMRK und aus verfassungsrechtlichen Gründen unter Umständen auch über die §§ 114 ff. ZPO hinaus zu bewilligen sei (vgl. etwa Zöller-Geimer, a. a. O., Rn. 1 vor § 114 ZPO). Ob dem zuzustimmen ist, bedarf indessen keiner Entscheidung, da eine analoge Anwendung der zivilprozessualen Vorschriften über die Gewährung von Prozesskostenhilfe vorliegend bereits aus anderen Gründen ausscheidet. Voraussetzung jeder Analogie ist neben der (hier aus vorstehend aufgeführten Erwägungen ebenfalls zumindest zweifelhaften) Vergleichbarkeit der Interessenlage zwischen dem gesetzlich geregelten und dem ungeregelt gebliebenen Sachverhalt stets das Vorhandensein einer planwidrigen Regelungslücke. Eine solche unbewusste Gesetzeslücke ist im Falle des Verfahrens über die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 GKG indessen nicht gegeben. Zwar enthält die Vorschrift keinen Verweis auf die §§ 114 ff. ZPO, doch ist dies nicht unbeabsichtigt unterblieben. Vielmehr hat der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt, dass eine Kostenerstattung im Verfahren nach § 66 GKG nicht stattfindet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG).

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Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, das Prinzip der Kostenerstattung nicht so weit auszudehnen, dass Kostenverfahren, die ohnehin nur Anhängsel des jeweiligen Hauptverfahrens sind, ihrerseits wiederum neue Kostenverfahren erzeugen können. Der Gesetzgeber hat daher mit dem Ausschluss von Kostenerstattungsansprüchen das Ziel verfolgt, die zahlreichen, sich an Rechtsstreitigkeiten anschließenden Verfahren über den Gerichtskostenansatz zu vereinfachen, um auf diese Weise zu verhindern, dass sich aus ihnen stetig neue Verfahren entwickeln, die die Kostenerstattung und die Kostenfestsetzung zum Gegenstand haben. Denn diese Verfahren könnten, sofern sich ein Beteiligter durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, immer neue Verfahren zur Festsetzung der Kosten eines vorangegangenen Kostenfestsetzungsverfahrens nach sich ziehen (vgl. VGH München, Beschluss vom 9. Juni 2010, Az.: 14 C 10.897, zitiert nach juris). Vor dem Hintergrund dieser den Bestimmungen des § 66 Abs. 8 GKG zugrunde liegenden Erwägungen des Gesetzgebers lässt das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz bewusst auch keinen Raum für die Beantragung von Prozesskostenhilfe durch einen Beteiligten. An der Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung hegt der Senat im Anschluss an das Oberlandesgericht München (MDR 1977, 502) keinen Zweifel.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 5473 Abs.- 1 Satz 1 StPO. Kostenfreiheit ergibt sich vorliegend nicht aus § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG, da diese Vorschrift nur auf das Verfahren über die Anfechtung des gerichtlichen Kostenansatzes anwendbar ist, nicht jedoch auf das Beschwerdeverfahren im Sinne der §§ 304 ff. StPO.