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Oberlandesgericht Düsseldorf·III-2 Ws 104-108/17·14.05.2017

Erstverbüßerprivileg bei Anschlussvollstreckung trotz Strafe über zwei Jahren

StrafrechtStrafvollzugsrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte legte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Strafrestaussetzung zur Bewährung ein. Streitpunkt war, ob bei Anschlussvollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen das Erstverbüßerprivileg (§ 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB) entfällt, wenn darunter auch eine Strafe über zwei Jahren ist. Das OLG Düsseldorf hob die Beschlüsse auf und setzte die Strafreste zur Bewährung aus. Eine über zweijährige Strafe sperrt das Privileg nicht für nachfolgend vollstreckte, jeweils zwei Jahre nicht übersteigende Strafen; die Sozialprognose wurde bejaht.

Ausgang: Sofortigen Beschwerden stattgegeben, ablehnende Beschlüsse aufgehoben und Strafreste zur Bewährung ausgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei unmittelbarer Anschlussvollstreckung mehrerer selbständiger Freiheitsstrafen ist ein Verurteilter als Erstverbüßer anzusehen, wenn er sich erstmals im Strafvollzug befindet.

2

Die Anwendung des Erstverbüßerprivilegs nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt für jede einzelne vollstreckte Strafe gesondert voraus, dass deren Dauer zwei Jahre nicht übersteigt; maßgeblich ist nicht die Summe der Anschlussstrafen.

3

Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die die Zweijahresgrenze überschreitet, hindert nicht die Anwendung des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB auf weitere, im Anschluss vollstreckte Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren.

4

Bei Anschlussvollstreckung ist die Aussetzungsentscheidung nach § 454b StPO zwar in einem einheitlichen Beschluss möglich, materiell-rechtlich jedoch für jeden Strafrest eigenständig zu treffen und kann zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

5

Die Strafrestaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit eine günstige Sozialprognose verantwortet werden kann.

Relevante Normen
§ 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB§ 454b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 u. 2 StPO§ 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB§ 454b Abs. 3 StPO§ 57 Abs. 1 StGB

Leitsatz

StGB § 57 Abs. 2 Nr. 1; StPO § 454b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 u. 2

Bei der Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen hindert die Vollstreckung einer die Zweijahresgrenze übersteigenden Freiheitsstrafe nicht die Anwendung des Erstverbüßerprivilegs gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB hinsichtlich der weiteren im Anschluss vollstreckten, zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafen.

OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat

Beschluss vom 15. Mai 2017, III-2 Ws 104-108/17

Tenor

1.

Die angefochtenen Entscheidungen werden aufgehoben.

2.

Die Vollstreckung der Strafreste aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 22. Januar 2007 (59 Ls 398/06), aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 18. Januar 2008 (33 Ns 118/07), aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen-Borbeck vom 28. April 2010 (3 Ds 697/08), aus dem Beschluss des Amtsgerichts Bottrop vom 4. Juni 2012 (30 Ds 286/08) und aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 14. August 2013 (29 Ns 67/13) wird zur Bewährung ausgesetzt.

3.

a)

Die Bewährungszeit beträgt vier Jahre.

b)

Der Verurteilte wird angewiesen, festen Wohnsitz zu nehmenund jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 46533 Kleve, zu den Aktenzeichen 166 StVK 86/17, 166 StVK 91/17, 166 StVK 100/17, 166 StVK 108/17 und 166 StVK 131/17 schriftlich mitzuteilen.

c)

Der Verurteilte wird für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines von der Strafvollstreckungskammer namentlich noch zu benennenden Bewährungshelfers unterstellt, den er nach dessen näherer Weisung mindestens einmal monatlich aufzusuchen hat.

d)

Der Verurteilte darf seine Arbeitsstelle nicht ohne Rücksprache mit dem Bewährungshelfer aufgeben oder wechseln und hat der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Kleve jede Aufgabe und jeden Wechsel seiner Arbeitsstelle unverzüglich zu den Aktenzeichen 166 StVK 86/17, 166 StVK 91/17, 166 StVK 100/17, 166 StVK 108/17 und 166 StVK 131/17 schriftlich mitzuteilen.

e)

Der Vorsitzende überträgt die Belehrung des Verurteilten über die Bedeutung der Aussetzung der Strafreste zur Bewährung, dieDauer der Bewährungszeit, die Weisungen sowie über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung der Justizvollzugsanstalt Moers-Kapellen.

4.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren und die dem Verurteilten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

2

I.

3

Der Verurteilte befindet sich seit dem 14. Oktober 2011 zur Verbüßung mehrerer (Gesamt-)Freiheitsstrafen erstmals im Strafvollzug.

4

Mit Urteil des Amtsgerichts Essen vom 22. Januar 2007 (59 Ls 398/06) ist er rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt worden. Nach demWiderruf der Strafaussetzung hat der Verurteilte die Hälfte dieser Strafen bis zum 7. Juni 2014 bzw. bis zum 7. Juni 2015 verbüßt. Die Zwei-Drittel-Termine sind auf den 9. Dezember 2017 und den 10. April 2018 notiert.

5

Mit Urteil des Landgerichts Essen vom 18. Januar 2008 (33 Ns 118/07) ist gegen den Verurteilten eine Freiheitstrafe von einem Jahr, zunächst mit Strafaussetzung zur Bewährung, verhängt worden. Nach erfolgtem Bewährungswiderruf hat der Verurteilte die Hälfte dieser Strafe bis zum 23. Oktober 2013 verbüßt. Der Zwei-Drittel-Termin ist auf den 23. September 2017 notiert.

6

Von einer mit Urteil des Amtsgerichts Essen-Borbeck vom 28. April 2010 (3 Ds 697/08) verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten hat der Verurteilte bis zum 23. Dezember 2012 zwei Drittel verbüßt.

7

Von einer weiteren mit Beschluss des Amtsgerichts Bottrop vom 4. Juni 2012 (30 Ds 286/08) gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten hat der Verurteilte bis zum 24. August 2012 die Hälfte verbüßt. Der Zwei-Drittel-Termin ist auf den 25. Juli 2017 notiert.

8

Schließlich ist mit Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 14. August 2013 (29 Ns 67/13) eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten gegen den Verurteilten verhängt worden. Die Vollstreckung dieser Strafe ist zum Zwei-Drittel-Termin am 6. April 2017 unterbrochen worden.

9

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer dieAussetzung der Vollstreckung der Strafreste zur Bewährung mangels Vorliegens besonderer Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB abgelehnt, bei weiterhin guter Führung jedoch eine vorzeitige Entlassung zum gemeinsamem Zwei-Drittel-Termin in Aussicht gestellt.

10

Mit den sofortigen Beschwerden richtet sich der Verurteilte gegen die Ablehnung der sofortigen Strafaussetzung.

11

II.

12

Die zulässigen sofortigen Beschwerden sind begründet.

13

Die Aussetzung der Vollstreckung der Strafreste kann unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit gem. § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB verantwortet werden.

14

1.

15

Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer setzt die vorzeitige Entlassung im hier zu entscheidenden Fall nicht das Vorliegen besondererUmstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB voraus.

16

Zwar ist zutreffend, dass der Zwei-Drittel-Termin hinsichtlich einiger der zu vollstreckenden Strafen noch nicht erreicht wurde und dass die aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 14. August 2013 zu vollstreckende Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre übersteigt.

17

Indessen kommt dem Verurteilten hinsichtlich der zwei Jahre nicht übersteigenden Strafen, von denen er bislang weniger als zwei Drittel, aber bereits die Hälfte verbüßt hat, das Erstverbüßerprivileg des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB zugute.

18

Der Verurteilte befindet sich seit dem 14. Oktober 2011 erstmals und durchgängig in Strafhaft. Dass vorliegend im Wege der Anschlussvollstreckung(Gesamt-)Freiheitsstrafen von sowohl unter als auch über zwei Jahren vollstreckt werden, steht der Anwendung des Erstverbüßerprivilegs hinsichtlich der die Zweijahresgrenze nicht übersteigenden Strafen nicht entgegen.

19

Der Senat schließt sich der von der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Kommentierung ganz überwiegend vertretenen Auffassung an, nach der ein Verurteilter in den Fällen unmittelbarer Anschlussvollstreckung mehrerer selbständiger (Gesamt-)Freiheitsstrafen nicht nur bzgl. der zuerst vollstreckten Strafe, sondern auch bzgl. der nachfolgend vollstreckten Strafen als Erstverbüßer zu behandeln ist (vgl. OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, StV 1989, 215, und 3. Strafsenat, StV 1990, 271; OLG Stuttgart, NStZ 2000, 593; OLG Karlsruhe, StV 2006, 255 f.; OLG Köln, StraFo 2007, 479f.; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 57 Rdn. 25; Stree/Kinzig, in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 57 Rdn. 23a; Appl, in KK-StPO, 7. Aufl., § 454b Rdn. 11 f.; Graalmann-Scheerer, in LR-StPO, 26. Aufl., § 454b Rdn. 19). Der Umstand, dass mehrere Freiheitsstrafen unmittelbar nacheinander vollstreckt werden, ändert nichts daran, dass sich ein Verurteilter erstmals in Strafhaft befindet. Die Erwägung des Gesetzgebers, dass derjenige, der sich erstmals im Strafvollzug befindet, diesen in aller Regel am spürbarstenempfindet, trifft auf die Fälle der Anschlussvollstreckung in gesteigertem Maße zu. Die Verbüßung mehrerer Freiheitsstrafen im unmittelbaren Anschluss trifft den Verurteilten wegen der entsprechend längeren Gesamthaftzeit besonders empfindlich.

20

Für die Behandlung eines Verurteilten als Erstverbüßer ist daher allein entscheidend, ob er sich erstmals im Strafvollzug befindet. Erst im nächsten Schritt ist als gesonderte Anwendungsvoraussetzung des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB festzustellen, ob die Strafobergrenze von zwei Jahren nicht überschritten wird. Hierbei ist wegen der vollstreckungsrechtlichen Selbständigkeit jeder einzelnen Strafe nicht auf die Summe der vollstreckten Strafen, sondern gesondert auf jede einzelne der nacheinander vollstreckten Strafen abzustellen (vgl. u.a. OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, StV 1989, 215 f. und 3. Strafsenat, StV 1990, 271; OLG Stuttgart, NStZ 2000, 593; OLG Karlsruhe, StV 2006, 255 f.; OLG Köln, StraFo 2007, 479 f.). Ebenso gebietet die vollstreckungsrechtliche Selbständigkeit jeder einzelnen Strafe, dass im Fall der Anschlussvollstreckung die Aussetzungsentscheidung gem. § 454b Abs. 3 StPO zwar formal gleichzeitig in einem einheitlichen Beschluss, materiell aber für jeden Strafrest gesondert - mit ggf. divergierenden Ergebnissen - getroffen werden muss (vgl. Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 454b Rdn. 11; Appl, in KK-StPO, 7. Aufl., § 454b Rdn. 24; Graalmann-Scheerer, in LR-StPO, 26. Aufl., § 454b Rdn. 41 f.).

21

Dies bedeutet vorliegend, dass die Vollstreckung der die Zweijahresgrenze übersteigenden Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 14. August 2013 die Anwendung des Erstverbüßerprivilegs an sich nicht hindert, dieses gem. § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB aber nur hinsichtlich der die Zweijahresgrenze nicht übersteigenden Strafen greift.

22

Dem von der Strafvollstreckungskammer zitierten Beschluss des 1. Strafsenates des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 1988 (1 Ws 1107-1108/88, StV 1989, 215) ist nicht zu entnehmen, dass eine die Zweijahresgrenze übersteigende Freiheitsstrafe eine Sperrwirkung bzgl. der Anwendung des Erstverbüßerprivilegs auch hinsichtlich der weiteren im Anschluss vollstreckten Freiheitsstrafen von unter zwei Jahren entfaltet. Über eine solche Konstellation ist - soweit ersichtlich - obergerichtlich bislang nicht ausdrücklich entschieden worden. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 30. Oktober 2015 (3 Ws 450-451/15, NStZ-RR 2016, 125) die seitens der Strafvollstreckungskammer gleichzeitig vorgenommene Prüfung der Aussetzung eines Strafrestes einer Gesamtfreiheitsstrafe von über zwei Jahren gem. § 57 Abs. 1 StGB zum Zwei-Drittel-Termin und eines Strafrestes einer weiteren im Anschluss vollstreckten Gesamtfreiheitsstrafe von unter zwei Jahren gem. § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB - insoweit bereits zum Halbstrafentermin - ohne Problematisierung dieser Frage nicht beanstandet und seinerseits klargestellt, dass bzgl. des letztgenannten Strafrestes eine (erneute) Aussetzungsentscheidung zum Zwei-Drittel-Termin von Amtswegen nicht veranlasst sei. Dieses Ergebnis entspricht der gesetzlichen Regelung des § 454b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 u. 2 StPO zur Vollstreckungsunterbrechung entweder zum Halbstrafen- oder zum Zwei-Drittel-Termin.

23

Die Aussetzung des Restes der die Zweijahresgrenze übersteigenden Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 14. August 2013 richtet sich nach § 57 Abs. 1 StGB. Entsprechendes gilt mangels Erledigung der Mindestverbüßungszeit des § 57 Abs. 2 StGB für den Rest der Gesamtfreiheitsstrafe von ursprünglich sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen-Borbeck vom 28. April 2010. Von diesen beiden Gesamtfreiheitsstrafen hat der Verurteilte gem. § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB bereits jeweils zwei Drittel verbüßt.

24

2.

25

Vorliegend kann die Aussetzung der Vollstreckung sämtlicher Strafreste unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit gem. § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB verantwortet werden.

26

Der Senat verkennt nicht, dass der Verurteilte sich in der Vergangenheit weder durch frühere Verurteilungen noch durch laufende Straf- und Bewährungsverfahren von der Begehung weiterer einschlägiger und erheblicher Straftaten abhalten ließ.

27

Seitdem befindet sich der Verurteilte jedoch erstmals seit mehr als fünf Jahren im Strafvollzug, ohne dass es zu nennenswerten Beanstandungen oder - soweit bekannt - neuen Straftaten kam. Hierzu hätte im Rahmen der vollzugsöffnenden Maßnahmen insbesondere seit der Aufnahme des freien Beschäftigungsverhältnisses im September 2015 und seit der Anmietung einer eigenen Wohnung als Unterkunft für die Langzeitausgänge indessen hinreichend Gelegenheit bestanden.

28

Der Verurteilte hat im Rahmen der mehr als 18 Monate andauernden Erprobung im Rahmen des offenen Vollzuges erhebliche Anstrengungen unternommen, um aus dem Vollzug heraus die Grundlagen für ein geregeltes Leben in Freiheit zu schaffen. Er ist im Rahmen eines freien Beschäftigungsverhältnisses als kaufmännischer Leiter eines Düsseldorfer […-]Unternehmens tätig und erzielt hierdurch ein geregeltes Einkommen, das ihm die Anmietung einer eigenen Wohnung und den schrittweisen Schuldenabbau ermöglicht. Laut Stellungnahme der Leiterin der JVA Moers-Kapellen äußert sich der Arbeitgeber in höchstem Maße positiv über die beruflichen Leistungen des Verurteilten. Zusätzlich bildet sich der Verurteilte im Rahmen einer modularen schulischen Maßnahme u. a. auf dem Gebiet der Finanzbuchhaltung und Bilanzierung fort.

29

Vollzugsintern ist es zu keinen nennenswerten Problemen im Umgang mit anderen Inhaftierten gekommen. Gegenüber den Bediensteten tritt er freundlich auf. Negative Einflüsse aus dem privaten Umfeld sind nicht bekannt.

30

Zusammenfassend ist auch unter Berücksichtigung der schriftlichen Stellungnahmen des Verurteilten festzustellen, dass er sich vom Strafvollzug beeindruckt zeigt und die Haftzeit vorbildlich genutzt hat, um sich auf ein straffreies, geregeltes Leben in Freiheit vorzubereiten. Konkrete Anhaltspunkte für ein Zurückfallen des Verurteilten in alte kriminelle Verhaltensmuster bestehen derzeit nicht, zumal der Verurteilte bewusst keine erneute Tätigkeit in der Automobilbranche aufgenommen hat. Soweit aus den schriftlichen Stellungnahmen und der Beschwerdeschrift des Verurteilten sein Stolz auf die aus dem Vollzug heraus unternommenen erfolgreichen Anstrengungen hervorgeht, ist dies nachvollziehbar. Neigungen zur Überheblichkeit sollte der Verurteilte indessen nicht nachgeben; während er sich durch seine berufliche Entwicklung von anderen Inhaftierten abheben mag, wird er sich in erneut erlangter Freiheit wieder an den üblichen Maßstäben des freien Arbeitsmarktes messen lassen müssen.

31

3.

32

Der Verurteilte hat gem. § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB in die bedingte Aussetzung eingewilligt.

33

4.

34

Gemäß §§ 57 Abs. 3 Satz 1, 56a Abs. 1 StGB hat der Senat die Dauer derBewährungszeit auf vier Jahre festgelegt. Dieser Zeitraum steht in angemessenem Verhältnis zur Höhe der Strafreste und ist angesichts der langjährigenDelinquenz und der Bewährungsversagen in der Vergangenheit  für eine Legalbewährung erforderlich.

35

Der Senat hat den Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt, da er mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe verbüßt hat und kein Anlass besteht, vom Regelfall des § 57 Abs. 3 Satz 2 StGB abzuweichen. Damit der Bewährungshelfer die ihm gem. § 56d Abs. 3 StGB obliegende Funktion sinnvoll ausüben kann, hat der Verurteilte ihn mindestens einmal monatlich aufzusuchen (§ 56c Abs. 2 Nr. 2 StGB).

36

Die Weisung, der Strafvollstreckungskammer jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich mitzuteilen, dient der stabilisierenden Kontrolle und der Sicherstellung der Erreichbarkeit.

37

Die Weisung, die Arbeitsstelle nicht ohne Rücksprache mit dem Bewährungshelfer aufzugeben oder zu wechseln und der Strafvollstreckungskammer jede Aufgabe und jeden Wechsel einer Arbeitsstelle mitzuteilen (§ 56c Abs. 2 Nr. 2 StGB), dient ebenfalls der stabilisierenden Kontrolle, da der Verurteilte die den Freiheitsstrafen zugrunde liegenden Taten in Zusammenhang mit seiner damaligenBerufstätigkeit beging und die Strafvollstreckungskammer daher in die Lage versetzt werden soll, im Fall der erneuten Aufnahme einer risikobehafteten Tätigkeit die aus ihrer Sicht veranlassten Maßnahmen zu ergreifen.

38

Die Übertragung der Belehrung des Verurteilten (§§ 453a, 268a Abs. 3 StPO) auf die Vollzugsanstalt beruht auf § 454 Abs. 4 Satz 2 StPO.

39

III.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 467 StPO.