OLG Düsseldorf: Versuchte IS-Mitgliedschaft und Anschlagsvorbereitung – Jugendstrafe 2 J. 10 M.
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen versuchter mitgliedschaftlicher Beteiligung an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ sowie wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat verurteilt. Er hatte über Messenger-Dienste Kontakt zu IS-nahen Personen aufgenommen, Treueeid geleistet und sich Anleitungen zur Sprengstoffherstellung bzw. Hinweise für einen Waffenzugriff beschafft. Das OLG wendete wegen jugendtypischer Entwicklungsdefizite trotz Tatbeendigung im Heranwachsendenalter Jugendstrafrecht an. Es verhängte wegen Schwere der Schuld eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten und sah von der Kostenauferlegung ab.
Ausgang: Angeklagter wegen versuchter IS-Mitgliedschaft und Anschlagsvorbereitung verurteilt; Jugendstrafe 2 Jahre 10 Monate, keine Kostenauferlegung.
Abstrakte Rechtssätze
Eine versuchte mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung kann vorliegen, wenn der Täter zur Eingliederung in die Organisationsstrukturen Kontakte zu Funktionsträgern aufnimmt und einen Treueeid ablegt, die Aufnahme aber an einem organisationsseitigen Abbruch scheitert.
Die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat erfasst auch das zielgerichtete Beschaffen und Nutzen von Anleitungen zur Herstellung von Sprengstoffen bzw. die Bemühung um Waffenbeschaffung, wenn der Täter zur Tatausführung fest entschlossen ist.
Zwischen der versuchten mitgliedschaftlichen Beteiligung (§§ 129a, 129b StGB) und der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB) kann Tateinheit bestehen, wenn beide Delikte durch denselben Tatentschluss und zusammenhängende Vorbereitungshandlungen verwirklicht werden.
Jugendstrafrecht ist auf Heranwachsende anzuwenden, wenn diese bei einer Gesamtwürdigung ihrer geistigen und sittlichen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstehen und noch erhebliche Entwicklungskräfte wirksam sind.
Die Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld erfordert eine jugendspezifische Gesamtwürdigung, bei der die innere Tatseite maßgeblich ist und der äußere Unrechtsgehalt nur mittelbar Rückschlüsse auf Schuld und Persönlichkeit zulässt.
Tenor
Der Angeklagte ist schuldig der versuchten mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat.
Er wird zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren zehn Monaten verurteilt.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB, 22, 23, 52 StGB, §§ 1, 105 JGG
Gründe
1. Teil: Tatsächliche Feststellungen
A. Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten
Der Angeklagte wurde am 30. Januar 2003 in der Gegend von Darʿā in Syrien geboren. Sein im Jahre 1970 geborener Vater war Mitglied der syrischen Baath-Partei und Offizier in der syrischen Armee, seine 1975 geborene Mutter R. ist Hausfrau. Der Angeklagte hat zwei jüngere Brüder, den im Jahr 2004 geborenen A. und den im Jahr 2008 geborenen T., genannt T..
Der Angeklagte wuchs zunächst in Sheikh Maskīn auf und ging dort auch zur Schule. Die Erziehungsmethoden seiner Eltern waren sehr verschieden. Die Erziehung durch den Vater war sehr streng und militärisch geprägt und er machte auch von gewaltsamen Erziehungsmitteln Gebrauch, während der Angeklagte seine Mutter als liebevoll empfand. Der säkular geprägte Vater überließ die religiöse Erziehung seiner Kinder der Ehefrau, die lediglich die Grundlagen des Glaubens vermittelte. Die Religionsausübung in der Familie und Verwandtschaft war überwiegend auf wenige jährlich wiederkehrende Rituale wie das Zuckerfest und das Opferfest beschränkt. Die Mutter des Angeklagten hielt indes den Ramadan ein und verrichtete regelmäßig ihre Gebete.
Die Eltern des Angeklagten legten Wert auf gute schulische Leistungen bis hin zu dem Anspruch, der Angeklagte müsse der Klassenbeste sein. Schulische Leistungen, die diesem Anspruch nicht entsprachen, führten zu Einbußen an Freiheiten bzw. zu Schlägen durch seinen Vater. Während des Krieges war der Schulunterricht nur sehr eingeschränkt möglich, so dass der Angeklagte nur einmal in der Woche die Schule besuchen konnte. Er erreichte als einer der Jahrgangsbesten des Jahres 2020 einen dem deutschen Abitur entsprechenden Abschluss (baccalauréat).
Die Familie des Angeklagten musste vor dem Hintergrund des Krieges in Syrien im Jahr 2014 in die Gegend von Quneitra ziehen und lebte dort etwa vier bis fünf Monate bei der Tante mütterlicherseits. Sodann floh die Familie nach Damaskus und hielt sich dort für drei bis vier Monate bei dem Großvater in dessen Haus auf. Danach kehrte die Familie in die Gegend von Darʿā zurück. Hier hielt sich der Angeklagte bis zum Antritt seiner Ausreise auf. Mit den kriegsbedingten Umzügen der Familie ging es der Familie des Angeklagten finanziell immer schlechter. Während die Familie bis zum Bürgerkrieg in einem relativ großen Haus in einem gutbürgerlichen Viertel lebte, musste sie zuletzt in einem kleinen Holzhaus leben, das aus zwei Zimmern, Küche und Bad bestand. Die Eltern des Angeklagten schliefen im Wohnzimmer, während die drei Kinder sich das andere Zimmer teilten.
Da es nach dem Schulabschluss in Syrien üblich war, zur Armee eingezogen zu werden, entbrannte in der Familie um die Frage des Armeedienstes bzw. die Zukunft des Angeklagten ein heftiger Streit. Für den Vater des Angeklagten war der Eintritt seines Sohnes in die syrische Armee eine Selbstverständlichkeit. Er strebte darüber hinaus für ihn die Offizierslaufbahn an. Für den Angeklagten selbst und seine Mutter kam ein Dienst in der syrischen Armee nicht in Betracht. Die Mutter des Angeklagten befürwortete seine Flucht nach Europa und drohte ihrem Ehemann mit der Trennung, falls dieser auf seinen Vorstellungen bestehe. Letztlich gab der Vater des Angeklagten den Widerstand auf.
Im Oktober 2020 bot sich für den Angeklagten die Möglichkeit, mit seiner Tante mütterlicherseits und ihrer Familie bestehend aus ihrem Ehemann und zwei Töchtern die Flucht nach Europa anzutreten, denn die Eltern des Angeklagten hielten ihren Sohn für zu jung und unreif, die Reise allein anzutreten. Der Vater des Angeklagten zahlte nach Einschätzung des Angeklagten etwa 1.500 € für die Ausreise seines Sohnes an Schlepper. Für die Finanzierung der Ausreise der Brüder des Angeklagten fehlte der Familie das Geld.
Bis zur Überquerung der Landesgrenze zwischen der Türkei und Syrien waren insgesamt vier Anläufe über insgesamt etwa drei Monate hinweg erforderlich. Bis zum vierten Anlauf wurden der Angeklagte und seine Begleiter immer wieder von türkischen Soldaten festgenommen bzw. abgewiesen und hierbei auch körperlich misshandelt. In einem dieser Fälle wurde der Angeklagte durch körperliche Übergriffe im Kopf-/Ohrbereich verletzt und er war eine kurze Zeit bewusstlos. Die Wunde wurde durch die Tante des Angeklagten behandelt. Um von der Türkei nach Griechenland zu gelangen, benötigten der Angeklagte und seine Begleiter etwa sechs Monate. Bei dem Versuch, die Grenze nach Griechenland zu überqueren, wurden der Angeklagte und seine Begleiter mehrfach von griechischen Grenzbeamten aufgegriffen und in die Türkei zurückgeschickt. Letztlich gelang der Grenzübertritt nach Griechenland und nach etwa einem Monat Aufenthalt dort flog der Angeklagte mit seinen Begleitern nach Belgien. Zwar hatte er zunächst vorgehabt, in die Niederlande zu reisen, da er von dort als Minderjähriger die Möglichkeit gehabt hätte, seine Familie nachzuholen. Nachdem er jedoch aufgrund der Verzögerungen während seiner Reise inzwischen volljährig geworden war, wählte er als Ziel Deutschland. Von Belgien reiste der Angeklagte mit seinen Begleitern mit dem Zug nach Deutschland, meldete sich in Bochum bei den Behörden und stellte dort einen Asylantrag. Von dort kamen er und seine Begleiter zunächst nach Bonn und dann nach Münster. Nach dem Aufenthalt in Münster wurde er von seiner Tante und deren Ehemann getrennt und kam in eine Gemeinschaftsunterkunft nach Ramsdorf. Die Trennung von seinen Verwandten bedeutete eine große Belastung für den Angeklagten, da er von nun an weitgehend auf sich allein gestellt war. Er musste sich in die Wohngemeinschaft einbringen und war auf Hilfen seiner Mitbewohner beim Erlernen lebenspraktischer Kenntnisse angewiesen. Von Ramsdorf aus besuchte der Angeklagte einen Deutsch-Kurs, den er mit dem Niveau A2 abschloss. Der Angeklagte lebte etwa 1 1/2 Jahre in der Flüchtlingsunterkunft.
Der Angeklagte zog etwa im Mai zu Verwandten nach Dinslaken und wohnte dort zusammen mit dem Zeuge N.A. in einer Wohngemeinschaft im Dachgeschoss des Hauses W. in D., nachdem ihm der Zeuge R.A., der Sohn seiner Tante, mit der der Angeklagte aus Syrien ausgereist war, über dessen Schwiegervater, den Zeugen MAI, eine Anstellung bei dem Zeugen A.K. in einer Autowaschanlage – der Firma R. – vermittelt hatte. Nach einer Probearbeitszeit wurde der Angeklagte von dem Zeugen K. ab dem 1. Juni 2023 eingestellt und erhielt monatlich auf einem Vollzeitarbeitsplatz etwa 1050 € netto ausgezahlt. Von diesem Geld schickte der Angeklagte in unregelmäßigen Abständen Teilbeträge zu seinen Eltern nach Syrien, die auf diese Unterstützung angewiesen waren. Da der Angeklagte in D. bei Verwandten lebte, wurde er dort versorgt und konnte seine Wäsche waschen lassen.
Der Angeklagte wurde am 23. April 2024 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. April 2024 festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Heinsberg.
B. Die terroristische Vereinigung „Islamischer Staat“
Der „Islamische Staat" (IS) ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamistischer Ausrichtung, die es sich zur Zeit ihrer räumlichen Ausdehnung im Nahen Osten zum Ziel gesetzt hatte, unter Inkaufnahme auch ziviler Opfer die von Schiiten dominierte Regierung im Irak und das Assad-Regime in Syrien zu stürzen sowie einen zumindest das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region „al-Sham“ (Syrien, Libanon, Jordanien sowie Palästina) umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden „Gottesstaat“ unter Geltung der Scharia zu errichten.
Die terroristische Vereinigung IS geht auf eine Gruppierung zurück, die bereits im Jahr 2003 von dem Jordanier Abu Musab al-Zarqawi unter dem Namen at-Tauhid gegründet worden war und die sich 2004, nachdem al-Zarqawi gegenüber dem damaligen al-Qaida Führer Usama Bin Laden die Gefolgschaft geschworen hatte, in „al-Qaida im Irak“ umbenannte. Ab Oktober 2006 operierte sie als „Islamischer Staat im Irak“ mit dem Ziel, im Irak einen eigenen sunnitischen Staat aufzubauen. Zur Erreichung dieses Ziels wurden zahlreiche Anschläge sowohl gegen Politiker und Sicherheitskräfte als auch gegen die schiitische Zivilbevölkerung verübt. Aufgrund der Beteiligung amerikanischer Truppen geriet die Gruppierung jedoch ab 2007 immer mehr in Bedrängnis, sie konnte sich jedoch bis zum Abzug der US-Truppen Ende 2011 halten.
Im April 2010 war Abu Bakr al-Baghdadi zum neuen Befehlshaber der Organisation ernannt worden. Er sah den Beginn des Bürgerkrieges in Syrien als Gelegenheit, den Einfluss seiner Organisation über den Irak hinaus nach Syrien auszudehnen, und schickte einzelne Kämpfer nach Syrien, um die Möglichkeiten einer Beteiligung am Bürgerkrieg auszuloten. Nach dem Abzug der amerikanischen Truppen gelang es der Organisation, im Irak wieder zu erstarken, so dass syrische Mitglieder des „Islamischen Staates im Irak“ unter Führung von Abu Muhammad al-Jaulani die Jabhat al-Nusra li-Ahl al-Sham (Hilfsfront für die Menschen Syriens) gründeten. Die Jabhat al-Nusra wurde im Laufe des Jahres 2012 zu einem der wichtigsten Akteure im syrischen Bürgerkrieg.
Nachdem zunehmend Spannungen zwischen al-Baghdadi und al-Jaulani über den Führungsanspruch in der Jabhat al-Nusra bzw. das Verhältnis der beiden Organisationen aufgetreten waren, rief al-Baghdadi am 8. April 2013 unter Hinweis darauf, dass die Jabhat al-Nusra aus dem „Islamischen Staat im Irak“ hervorgegangen sei, den „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien“ (ISIG) und damit eine aus beiden Vereinigungen bestehende irakisch-syrische Organisation aus. Al-Jaulani weigerte sich jedoch öffentlich, die Jabhat al-Nusra der Führung al-Baghdadis zu unterstellen, und suchte Unterstützung bei Ayman al-Zawahiri, dem er Gefolgschaft schwor und der nach der Tötung von Bin Laden die Führung der al-Qaida übernommen hatte. Im Bemühen um eine Schlichtung des Konflikts ließ Ayman al-Zawahiri eine Erklärung verbreiten, wonach beide Organisationen unabhängig voneinander in ihrem jeweiligen Heimatland operieren sollten. Al-Baghdadi beharrte jedoch auf ein Fortbestehen des ISIG in beiden Ländern.
Nach der Eroberung der zweitgrößten irakischen Stadt Mossul rief der seinerzeitige offizielle Sprecher der Vereinigung Abu Muhammad al-Adnani in einer Botschaft vom 29. Juli 2014 das „Kalifat“ aus und erklärte, dass Abu Bakr al-Baghdadi zum „Kalifen“ ernannt worden sei. Ferner änderte die Vereinigung zu dieser Zeit ihren Namen von „Islamischer Staat Irak und Großsyrien“ („ISIG“) zu IS. Al-Adnani forderte die Muslime weltweit auf, al-Baghdadi Gehorsam zu leisten.
Seit Sommer 2014 kontrollierte der IS die aneinandergrenzenden Gebiete Ostsyriens und des Nordwestiraks und bemühte sich, dort „staatliche“ Strukturen aufzubauen. Die Organisation warb für ein Leben in einem sunnitisch geprägten „Staatsgebiet“. Mit dieser Propagandastrategie rekrutierte der IS tausende ausländische Kämpfer aus der ganzen Welt, darunter auch mehrere hundert Personen aus Deutschland. Seit Ende des Jahres 2015 geriet die Organisation allerdings zunehmend militärisch unter Druck und verlor im Jahr 2019 die letzten von ihr besetzten Gebiete. Seitdem führt der IS den gewaltsamen Jihad als Untergrundkampf im Wege asymmetrischer Kriegsführung fort.
Nach dem Tod al-Baghdadis Ende Oktober 2019 war Abu Ibrahim al-Hashimi al-Qurashi bis zu seinem Tod am 3. Februar 2022 Kalif des IS. Ihm folgte Abu al-Hasan al-Hashimi al-Qurashi nach. Nach den Verlautbarungen der Organisation folgte auf diesen Anführer ab November 2022 Abu al Hussain al-Hussaini al-Qurashi. Am 3. August 2023 erklärte die Organisation, dass aktueller Kalif Abu Hafs al-Hashimi al-Qurashi sei.
Seit der Ausrufung des „Kalifats“ verübte der IS immer wieder auch Anschläge außerhalb des Iraks und Syriens vor allem in Europa. Diese stellten ein zentrales Mittel dar, dem selbstformulierten Führungsanspruch innerhalb der globalen Jihad-Bewegung trotz der erlittenen militärischen Rückschläge weiterhin gerecht zu werden. Der IS bekannte sich insbesondere zu den Anschlägen in Paris am 13. November 2015 und in Brüssel am 22. März 2016, bei denen jeweils auch deutsche Staatsangehörige zu Tode kamen, sowie zu dem Anschlag mit 13 Todesopfern und zahlreichen Verletzten auf dem Weihnachtsmarkt am Berliner Breitscheidplatz am 19. Dezember 2016.
In seiner hierarchischen Struktur folgte der IS dem Vorbild anderer islamistischer Organisationen: Dem an der Spitze stehenden „Emir“ bzw. „Kalifen“ standen ein Stellvertreter sowie als Beratungsgremien ein Großer und ein Kleiner Schura-Rat zur Seite. Die justizielle Instanz des IS stellten die islamischen „Gerichte“ dar, die über die Einhaltung der Scharia wachten und sie durchsetzen sollten. Wichtige Posten wurden von „Ministern“ bekleidet. Der IS verfügte über mehrere tausend Kämpfer, die vom „Kriegsminister“ angeführt wurden und denen jeweils ein lokal zuständiger militärischer Führer vorstand. Veröffentlichungen, etwa Anschlagsbekennungen oder Erklärungen zu Operationen in Syrien und im Irak, wurden vom „Informationsministerium“ verantwortet sowie von IS-eigenen Medienstellen produziert und verbreitet. Bildliches Kennzeichen des IS ist ein Logo, das – mit oder ohne Namenszusatz der Organisation – das sogenannte Prophetensiegel (ein weißes Oval mit dem islamischen Glaubensbekenntnis) zeigt.
Ihre Ziele und Zwecke verfolgte die Organisation im Irak und in Syrien sowohl durch offenen militärischen Bodenkampf, durch Sprengstoff- und Selbstmordanschläge als auch durch rücksichtslose, brutalste Kriegsverbrechen wie Entführungen und spektakulär inszenierte, grausame Hinrichtungen.
C. Radikalisierung des Angeklagten
Während seines Aufenthaltes in der Flüchtlingsunterkunft in Ramsdorf befasste sich der Angeklagte ab etwa September 2022 vor dem Hintergrund seiner Ablehnung seines Vaters als einem Offizier der staatlichen syrischen Armee im Rahmen von Internetrecherchen intensiver mit Fragen der Religion, die er mit seinen Brüdern und seiner Mutter über Messengerdienste diskutierte. Er legte seinen Brüdern nahe, sich ebenfalls mit diesen Fragen zu befassen. Dabei vertrat der Angeklagte im Rahmen der Chats mit seinen Familienmitgliedern zunehmend radikalere religiöse Haltungen. Bereits ab Januar 2023 identifizierte sich der Angeklagte mit den Zielen und Methoden des IS und hielt sie für uneingeschränkt richtig und maßgebend. So kündigte er am 2. Januar 2023 gegenüber seinem jüngsten Bruder T., der die Haltung des Angeklagten – wie im Übrigen alle Familienmitglieder – scharf kritisierte, an, „sie“ würden schon bald den Thron des Christentums erschüttern und den Christen die Köpfe abschlagen. Darüber hinaus beschäftigte sich der Angeklagte wegen der Tätigkeit seines Vaters als Offizier der syrischen Armee mit Ausführungen des IS zu den Soldaten der Staaten, die nicht im Sinne des IS islamisch regiert werden und übersandte seiner Mutter bzw. seinem jüngsten Bruder T. Informationen über einen Text mit dem Titel „Die Soldaten der Götzendiener“ zu. Hierzu vertrat er die Auffassung, dass alle Soldaten von Staaten, die nicht nach den religiösen Überzeugungen des IS regiert würden, ihr Leben verwirkt hätten und äußerte darüber hinaus in einem Gespräch mit seiner Mutter in Bezug auf seinen Vater, dass es für ihn keine Blutsverwandtschaft mit einem Abtrünnigen gebe. Darüber hinaus nannte er Beispiele dafür, dass Söhne – auch gewaltsam – gegen ihre Väter vorgegangen sind, womit der Angeklagte sich in Übereinstimmung mit einem Rechtsgutachten des IS befand, nach dem die Tötung von nahen Verwandten und Familienmitgliedern legitimiert wird, wenn diese als Apostaten und Ungläubige gegen den Islam agieren. Der Angeklagte verteidigte seine Haltung gegenüber der massiven Kritik seiner Verwandten und wies etwa auf Erfolge des IS in Afrika hin. Darüber hinaus verteidigte er den IS gegen Schmähungen seines Bruder und zeigte sich – entsprechend einer Kampfparole des IS – davon überzeugt, dass der „Islamische Staat“ erhalten bleibe und sich ausdehne (baqiya, tatamddad). Seine menschenverachtende Gesinnung dokumentierte der Angeklagte im Rahmen einer Korrespondenz mit seiner Mutter aus Anlass eines Drohnenanschlags auf die Militärakademie in Homs während der Graduiertenfeier am 5. Oktober 2023. Auf den Vorhalt der Mutter, dass bei diesem Anschlag Frauen und Kinder getötet worden seien, reagierte der Angeklagte hämisch, hielt den Anschlag für richtig und wünschte den Verstorbenen, dass Allah ihnen nicht gnädig sei. Darüber hinaus äußerte er sich in diesem Zusammenhang kritisch zum Gebrauch des Worte Märtyrer, weil nicht jeder, der „krepiere“, ein Märtyrer sei.
Diese menschenverachtende Haltung dokumentierte der Angeklagte auch mit auf seinem Mobilfunktelefon gespeicherten islamistischen Propagandavideos. Dabei handelte es sich um Aufnahmen von Hinrichtungen, in denen gefangenen Personen der Kopf mit einem Messer abgetrennt wurde oder dies nach der Abtrennung beider Arme geschieht. Ferner war bei ihm auf seinem Mobilfunktelefon der IS-Propagandavideo mit dem englischen Titel „The end and the beginning“ und ferner ein Video über die Nutzung eines Schalldämpfers gespeichert. Darüber hinaus hatte er auf seinem Mobilfunktelefon praktische Anleitungen für die Art und Weise der Rekrutierung für islamistische Terrororganisationen sowie zur Sicherheit von Geldtransaktionen beim Kauf und Transport.
D. Tathandlungen
Auf der Grundlage seiner islamistischen Überzeugungen entschloss sich der Angeklagte, über entsprechende Social-Media-Kanäle Kontakte zu Vertretern des IS aufzunehmen, weil er sich dieser Organisation als Mitglied anschließen wollte. In diesem Zusammenhang plante er, in Deutschland einen Anschlag mit einer selbstgebauten Bombe, mit einem Sprengstoffgürtel bzw. mit einer Schusswaffe zu begehen. Hierzu war er ab dem Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme bis mindestens zum 10. November 2023 fest entschlossen.
In der Absicht, Mitglied des IS zu werden und dem festen Willen, einen terroristischen Anschlag auf eine unbestimmte Vielzahl von Menschenleben mittels Sprengstoff in Deutschland zu begehen, bahnte der Angeklagte einen Kontakt zu dem Telegram-Nutzer mit der Kennung 5. an, der dem Angeklagten am 30. Mai 2023 einen Link zu einer Übersicht von verschiedenen Sprengstoffen mit dem Bemerken mitteilte:
„Mein Bruder das ist ein Archiv von unseren Stoffen. Welchen Stoff brauchst du? Dann schicke ich es dir.“
Sodann sandte dieser Kontakt dem Angeklagten einen Link zu einer Herstellungsanleitung des dem IS zuzuordnenden Al-Saqri-Instituts für Militärwissenschaften für den Sprengstoff C4 und einen weiteren Link zu einer Herstellungsanleitung des gleichen Instituts für den Sprengstoff TNT mit dem Bemerken:
„Diese Stoffe mein Bruder sind die am einfachsten zu verwendenden Stoffe. Sei vorsichtig bei dem Umgang damit, falls du keine vorherige Erfahrung hast.“
Schließlich erkundigte sich der Kontakt bei dem Angeklagten, ob er mit der Herstellung angefangen habe und forderte ihn auf, ihm seine – des Angeklagten – Kennung auf dem Messengerdienst Threema zu senden, damit ein Bruder dort mit dem Angeklagten Kontakt aufnehme. Indes verfügte der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt noch nicht über einen Zugang zu diesem Messengerdienst. Versuche des Kontakts mit der Kennung 5992177735, dem Angeklagten eine Zugangsberechtigung zu verschaffen, scheiterten in der Folgezeit und der Angeklagte erwarb auf seine Kosten den Zugang zu dem Messenger-Dienst Threema. Am 1. Juni 2023 nahm ein „Abu Dujana“ unter der Kennung YFE8RYE Kontakt zu dem Angeklagten auf. Dieser stellte sich dem Angeklagten mit den Worten „Ich bin Dein Bruder von Al-Saqri“ vor. Der Angeklagte nannte sich im Rahmen dieses Chats „Abu Nidal“. Auf die Bitte des Angeklagten, er wolle lernen, wie er Sprengstoffe herstelle und diese zünde, übermittelte der Kontakt Abu Dujana dem Angeklagten mehrere Links mit Anleitungen des Al-Saqri-Instituts für Militärwissenschaften zur Herstellung von Hexamin und HMTD und erläuterte dem Angeklagten, wo und wie er einzelne Zutaten für die Herstellung bekommen könne. Der Kontakt zu Abu Dujana brach nach dem 6. Juni 2023 ab, nachdem dieser den Angeklagten gefragte hatte, wie es bei ihm laufe und der Angeklagte von aus seiner Sicht vorübergehenden Hindernissen für die Beschaffung und Herstellung der Sprengstoffe berichtet hatte. Der Angeklagte meldete sich nochmals am 25. Juni 2023 und am 12. Juli 2023 bei dem Kontakt Abu Dujana, erhielt jedoch keine Antwort.
Der Angeklagte leistete auf Aufforderung gegenüber dem Telegram-Kontakt mit der Kennung 5. am 24. Juni 2023 den Treueeid auf den damaligen Kalifen des IS Abu al Hussain al-Hussaini al-Qurashi. Nachdem Kontaktaufnahmeversuche zu Abu Dujana gescheitert waren, wandte er sich nochmals an den Telegram-Kontakt mit der Kennung 5. mit dem Anliegen, einen Sprengstoffgürtel herzustellen, weil er nach wie vor fest entschlossen war, einen terroristischen Anschlag auf eine unbestimmte Vielzahl von Menschenleben in Deutschland zu verüben. Hierauf stellte der Kontakt dem Angeklagten Anleitungen des Al-Saqri-Instituts für Militärwissenschaften für TNT und HMTD zur Verfügung.
Sämtliche Herstellungsanleitungen, die der Angeklagte für C4, TNT, Hexamin und HMTD zur Verfügung gestellt bekommen hatte, waren letztlich für die Herstellung eines sprengfähigen Stoffes nicht geeignet.
Am 20. Oktober 2023 vermittelte der Telegramkontakt „Assef für Handelsangelegenheiten“, bei dem es sich zumindest um einen Sympathisanten des IS handelt, der auf seinem Telegram-Kanal IS-Propaganda veröffentlicht und der über Kontakte zu IS-Mitgliedern verfügt, dem Angeklagten, der nach wie vor fest entschlossen war, einen terroristischen Anschlag auf eine Vielzahl von Menschenleben in Deutschland zu begehen und sich nach wie vor dem IS als Mitglied anschließen wollte, einen Kontakt zu dem IS-Mitglied „Ammar“ und teilte ihm die Kennwörter mit, die Ammar benutze und wie der Angeklagte hierauf zu reagieren habe. Der so vermittelte Telegramchat mit dem Kontakt 6. und dem Namen „Ammar“ begann am 20. Oktober 2023 um 14:33:12 (UTC+0) mit dem Austausch der zuvor dem Angeklagten bekanntgegebenen Kennwörter. Auf Nachfrage des Angeklagten erklärte „Ammar“, dass er von der auswärtigen Sicherheit sei und es seine Aufgabe sei, ihn – den Angeklagten – mit der inneren Sicherheit zu verbinden. Sodann wurde der Angeklagte aufgefordert, seinen Bedarf und seinen Plan zu schildern. Hierauf gab der Angeklagte, der für sich nach wie vor aufgrund seiner Wohnsituation – dem Leben in einer Wohngemeinschaft mit einem nicht eingeweihten Dritten – Probleme sah, Explosivstoffe herzustellen, an, dass er einen Anschlag (inghimasi) mit einer Waffe verüben wolle. Daraufhin wiederholte „Ammar“, nachdem er sich nach dem Spitznamen (L.) des Angeklagten erkundigt hatte, der sich auch hier A.N. nannte, das Anliegen – „Bedarf an Waffe für einen Anschlag (inghimasi) in Europa“ – sowie zwei weitere Kennwörter für einen weiteren Kontakt.
Am 21. Oktober 2023 nahm der Angeklagte nochmals Kontakt zu „Ammar“ auf und fragte nach, wann er mit der Kontaktaufnahme durch „die Brüder“ rechnen könne. Er wurde von „Ammar“ darauf hingewiesen, dass es dauern könne und er – der Angeklagte – Geduld haben müsse.
Sodann kam es zwischen dem Angeklagten und einem weiteren Vertreter des IS zu einem Kontakt, der infolge Löschung durch den Angeklagten nicht dokumentiert ist. Dabei handelte es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen Vertreter der „inneren Sicherheit“. Von diesem Kontakt wurde der Angeklagte aufgefordert, ein Video über die Ableistung des Treueides aufzunehmen, was der Angeklagte jedoch in dieser Form ablehnte, ohne sein Ziel, Mitglied des IS zu werden, aufzugeben, zumal er bereits einen Treueeid geleistet hatte.
Unmittelbar nach dem ersten Kontakt mit dem Vertreter der äußeren Sicherheit des IS, Ammar, nahm der Angeklagte noch am 20. Oktober 2023 Kontakt zu dem Zeugen I. auf, um von diesem – so seine Hoffnung – eine Pistole zur Umsetzung seines mit Ammar besprochenen Anschlagsplanes zu erhalten. Nachdem sich der Austausch zwischen beiden zunächst auf Terminabsprachen beschränkte, offenbarte der Angeklagte dem Zeugen I. am 24. Oktober 2023 durch Zusendung eines digitalen Pistolen-Symbols in Gestalt einer Abbildung, dass es um die Beschaffung einer scharfen Schusswaffe ging, was der Zeuge mit einer ersten Reaktion ablehnte. Hierauf kam der Angeklagte am 7. November 2023 nochmals zurück und wiederholte seinen Wunsch nach der Beschaffung einer Pistole. Zeitlich zwischen diesen beiden Versuchen, sich eine scharfe Schusswaffe zu verschaffen, griff der Angeklagte am 5. November 2023 auf ein Internetvideo zu, in dem die Nutzung eines Schalldämpfers erklärt wurde. Am gleichen Tag erfolgte ein Zugriff auf ein Hinrichtungsvideo, auf dem zu sehen ist, wie einem gefangenen Mann der Kopf mit einem Messer abgetrennt wird.
In der Zwischenzeit brach der Kontakt zum IS weitgehend ab. Der von „Ammar“ vermittelte Kontakt war für den Angeklagten nicht mehr erreichbar und meldete sich bei dem Angeklagten auch nicht mehr, was dieser am 27. Oktober 2023 mit „Ammar“ thematisierte, der dem Angeklagten auf dessen Befürchtung hin, seine Kennung sei möglicherweise verloren gegangen, versicherte, „sie“ hätten die Kennung des Angeklagten. Der Angeklagte meldete sich nochmals am 7. November 2023 bei „Ammar“ und wies darauf hin, „die“ hätten sich nicht mehr bei ihm gemeldet, was „Ammar“ abschließend mit dem Hinweis quittierte, er habe seine Pflicht gegenüber dem Angeklagten erledigt.
Der Angeklagte thematisierte gegenüber seinem Kontakt „Assef für Handelsangelegenheiten“ am 16. November 2023 den Umstand, dass er bislang nicht wieder kontaktiert worden sei, was „Assef für Handelsangelegenheiten“ – ohne weitere Hilfe anzubieten – dahin kommentierte, dass Gott dem Angeklagten helfe möge. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wurde dem Angeklagten – enttäuscht – bewusst, dass sein Versuch, sich als Mitglied in die terroristische Vereinigung IS einzugliedern, gescheitert war und es ihm ohne einen vollständigen Neuanfang in Hinblick auf den Kontaktaufbau nicht mehr möglich sein würde, sein Ziel zu erreichen. Die Kommunikation mit dem Kontakt „Assef für Handelsangelegenheiten“ endete am 18. November 2023.
Für den Zeitraum danach sind keine weiteren Kontakte zu Vertretern oder Sympathisanten des IS festzustellen. Der Senat geht davon aus, dass sich der Angeklagte enttäuscht von der Vereinigung IS abwandte, die seine Aufnahmebemühungen mit einem kommentarlosen Kontaktabbruch ins Leere laufen ließ. Eine Abkehr von seinem islamistischen Gedankengut war damit jedoch noch nicht verbunden. Noch am 27. Dezember 2023 äußert sich der Angeklagte gegenüber dem Zeugen I. unflätig über die christliche Religion. Darüber hinaus griff der Angeklagte Anfang Februar 2024 noch auf ein IS-Propaganda-Video sowie auf Hinrichtungsvideos zu, die auf seinem Mobilfunktelefon gespeichert waren. Andererseits änderte der Angeklagte seinen Accountnamen von „Al….“ zu seinem Klarnamen um und änderte auch sein Profilbild von einer Kapuzenpulli tragenden Person, die mit der arabischen Aufschrift „Harre darum schön geduldig aus“ versehen ist und als Ausdruck seines – des Angeklagten – Harrens auf die Gelegenheit zum religiös militanten Kampf zu verstehen war, in ein Profilbild in westlicher Kleidung, bartlos und mit Kurzhaarschnitt. Darüber hinaus gab der Angeklagte seine vollständig ablehnende Haltung gegenüber seinem Vater auf und trat mit ihm Mitte Januar 2024 in eine relativ kurze Kommunikation über die Kriege in Tschetschenien und die Haltung seines Vaters hierzu ein. Seit Sylvester 2023 ließ sich der Angeklagte vermehrt auf weltliche und „westliche“ Freizeitaktivitäten bzw. Vergnügungen mit Verwandten und deren Freunden ein, die er zuvor als gänzlich unvereinbar mit seinen neofundamentalistischen Glaubensgrundsätzen abgelehnt hatte. Seit seiner Verhaftung am 23. April 2024 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. April 2024 befand er sich in der Justizvollzugsanstalt H.. Dort war das Verhalten des Angeklagten beanstandungsfrei. Er distanzierte sich von Gefangenen aus dem radikal-islamistischen Phänomenbereich, die Kontakt zu ihm suchten. Darüber hinaus nahm er – vermittelt durch seinen Verteidiger – Kontakt zum Aussteigerprogramm Islamismus (API) des Landes Nordrhein-Westfalen auf. Mit Vertretern des Programms führt er regelmäßig Gespräche, die nach bisherigem Stand fortgesetzt werden sollen.
Eine bereits – zumal verlässlich – vollzogene Abkehr und Distanzierung des Angeklagten
von einem radikalen neofundamentalistischen und gewaltbereitem Islam ist derzeit nicht positiv feststellbar. Feststellbar ist eine Abwendung von der ausländischen terroristischen Vereinigung Islamischer Staat, die der Angeklagte – mutmaßlich aus tiefer Enttäuschung aufgrund der erlebten Zurückweisung seiner Bemühungen um Zugehörigkeit, und in dessen weiterer Folge eine beginnende Loslösung des Angeklagten von einem radikal-neofundamentalistischen Religionsverständnis, die sich als prozesshafter Vorgang darstellt, dessen Ausgang nicht näher prognostizierbar ist.
2. Teil: Beweiswürdigung
Die Feststellungen beruhen auf den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen.
Der Angeklagte hat sich am zweiten Hauptverhandlungstag über eine von seiner Verteidigung verlesene Einlassung, die er sich zu eigen gemacht hat, zu seinem Werdegang und zum Tatvorwurf eingelassen. Darüber hinaus hat er sich auf Fragen des Senats zur Sache letztlich umfassend geständig geäußert. Nachdem er im Rahmen seiner verlesenen Einlassung das Vorhaben zur Begehung von Anschlägen bestritten hat, hat er entsprechende Planungen – wie festgestellt – im Rahmen der weiteren Befragungen durch den Senat eingeräumt. Er hat insbesondere in Hinblick auf die verwerteten Chatprotokolle sowohl seinen Kommunikationsanteil als auch den seiner Gesprächspartner – wie festgestellt – eingeräumt. Abweichend von den Feststellungen des Senats hat er sich dahin eingelassen, dass er sich bereits im Herbst 2023 vom IS gelöst habe und die Ablösung zum Jahresende 2023 abgeschlossen gewesen sei. Diese Einlassung hält der Senat auf der Grundlage der Beweisaufnahme – wie festgestellt – nicht für zutreffend. Im Übrigen beruhen die Feststellungen – mit Ausnahme derjenigen zur terroristischen Vereinigung – auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, die jeweils durch die übrigen ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweise als zutreffend bestätigt werden.
Die Feststellungen zur terroristischen Vereinigung IS beruhen auf den im Wege des Selbstleseverfahrens mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten eingeführten schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. S. sowie seinem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachten.
3. Teil: Rechtliche Würdigung
Der Angeklagte hat sich nach den Feststellungen der versuchten mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung gem. §§ 129b, 129a Abs. 1 Satz 1, 22, 23 StGB in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gem. § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht.Die erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern oder Unterstützung für bereits begangene und zukünftige Taten im Zusammenhang mit der sich als „Islamischer Staat im Irak und Großsyrien“ sowie als „Islamischer Staat“ bezeichnenden ausländischen terroristischen Vereinigung wurde am 13. Oktober 2015 durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Aktenzeichen: II B 1 zu 4030 E (1326) - 21 495/2015) erteilt.
4. Teil: Rechtsfolgenausspruch
Der Senat hat gem. § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet, weil der Angeklagte, der bei Tatbeendigung 20 Jahre und 9 Monate alt war, in seiner geistigen und sittlichen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Der Senat ist überzeugt davon, dass bei dem noch in der Entwicklung stehenden und noch prägbaren Angeklagten noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam waren. Der Senat hat im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung maßgeblich berücksichtigt, dass er sich noch vor Vollendung des 18. Lebensjahres in Begleitung der Familie seiner Tante mütterlicherseits auf die Reise nach Europa begeben hat und diese im Wesentlichen von seiner Tante und ihrem Ehemann organisiert worden ist, weil die Eltern des Angeklagten der Überzeugung waren, der Angeklagte sei noch zu unreif, die Reise allein anzutreten. Der Senat hat ferner die mit dem Wechsel in einen fremden Kulturkreis verbundenen Umbrüche bewertet und dabei auch berücksichtigt, dass der Angeklagte in allen lebenspraktischen Alltagsangelegenheiten noch stark auf die Unterstützung von Verwandten angewiesen war. So haben ihm auch Verwandte in Dinslaken seine spätere Arbeitsstelle sowie seine Wohnmöglichkeit vermittelt, wo ihm wesentliche Tätigkeiten des täglichen Lebens abgenommen worden sind. Es wurde ferner berücksichtigt, dass der Angeklagte jedenfalls bis zum Ende des Jahres 2023 im Wesentlichen entweder im Umfeld seiner Flüchtlingsunterkunft bzw. in D. im Umfeld seiner Verwandten verhaftet blieb, ohne in größerem Umfang mit Personen und der Kultur seines Gastlandes in Berührung oder Austausch gekommen zu sein. So suchte er in Fragen von Religion und Werteorientierung die Auseinandersetzung und den Diskurs mit älteren Mitgliedern der nahen Verwandtschaft, insbesondere mit der Mutter und der Tante.
Nach der gebotenen jugendspezifischen Gesamtabwägung reichte die Verhängung von Zuchtmitteln oder Erziehungsmaßregeln nicht aus. Gegen den Angeklagten war vielmehr eine Jugendstrafe zu verhängen, denn seine Schuld wiegt im Sinne von § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG schwer. Die Schwere der Schuld bemisst sich nach dem Gewicht der Tat und der in der Persönlichkeit des Angeklagten begründeten Beziehung zu ihr. Entscheidend ist die innere Tatseite, also inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (vgl. hierzu BGH, NStZ 2010, 281). Dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt keine selbständige Bedeutung zu. Er ist allerdings sowohl für die Beurteilung der Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG als auch für die Zumessung der konkreten Jugendstrafe insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können (vgl. BGH, NStZ-RR 2015, 155; NStZ-RR 2001, 215; BGHSt 16, 261; BGHSt 15, 224). Dabei ist zur Bestimmung der zurechenbaren Schuld des jugendlichen oder heranwachsenden Täters das Tatunrecht am Maßstab der gesetzlichen Strafandrohungen des Erwachsenenstrafrechts heranzuziehen, weil in den Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts die Bewertung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt (vgl. BGH NStZ-RR 2015, 155).
Bei der nach dieser Maßgabe vorzunehmenden Beurteilung war Folgendes zu berücksichtigen:
Der Angeklagte hat die Straftatbestände des § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und der §§ 129b, 129a Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 StGB verwirklicht. Für die nach dem Strafrahmen schwerste dieser Straftat – Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat – sieht das Gesetz im Falle der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Die von dem Angeklagten begangene Tat offenbart im oben bezeichneten vorwiegend subjektiven Sinn schwere Schuld. Der Angeklagte zeigte sich hasserfüllt, kalt und empathielos, als er sich in den IS, die seit Jahren weltweit gewalttätigste und gefährlichste terroristische Organisation, als Mitglied eingliedern wollte und als mitgliedschaftlichen Beitrag in Deutschland einen terroristischen Anschlag begehen wollte, den er in Erfüllung des Tatbestandes von § 89a StGB vorbereitete. Dabei hielt er die Brutalität und die Menschenverachtung des IS gegenüber Ungläubigen uneingeschränkt für richtig und kannte die große objektive Gefährlichkeit der Vereinigung für alle Andersdenkenden. So billigte er etwa die grausame Vorgehensweise gegenüber Gefangenen, die in den auf seinem Mobilfunktelefon gespeicherten Hinrichtungsvideos zum Ausdruck kommen. Darüber hinaus billigte er aus Anlass eines Angriffs auf die Militärakademie in Homs die Tötung von Frauen und Kindern in Syrien als legitimes Mittel der Auseinandersetzung. Der vom Angeklagten empfundene Hass und der Wille zur Vernichtung gegen „Ungläubige“ richtete sich gegen die christliche Bevölkerung in Deutschland. Der Senat hat gewürdigt, dass der Angeklagte geständig war. Indes ist noch nicht feststellbar, dass das Geständnis von einem tiefgreifenden Problembewusstsein oder unumkehrbarer Einsicht getragen gewesen wäre. Auch wenn der Angeklagte begonnen hat, mit dem Aussteigerprogramm Islamismus des Landes NRW die von ihm nachhaltig vertretene menschenverachtende Ideologie zu reflektieren und zu bearbeiten, befindet er sich noch am Anfang eines dringend erforderlichen Entwicklungsprozesses.
Seine Abwendung – zunächst von der Vereinigung IS aus Enttäuschung über deren kommentarlosen Kontaktabbruch und die darin liegende Zurückweisung – und im Sinne eines beginnenden Prozesses auch von einem gewaltbereiten neofundamentalistischem Glaubensverständnis ist noch nicht – insbesondere noch nicht aus einer belastbaren gereiften Einsicht – vollzogen. Zwar hat er Anfang des Jahres 2024 begonnen, seinen Lebenswandel zu verändern, hat sich wieder dem Einfluss der nahen Verwandten geöffnet und geht Freizeitbeschäftigungen und gleichsam weltlichen Vergnügungen nach, die mit einem intoleranten, gewaltbereiten und rigiden Glaubensverständnis nicht zu vereinbaren sind. Gleichwohl handelt es sich nach Einschätzung des Senats um einen prozesshaften Vorgang eines noch belastbar zu verinnerlichenden Sinneswandels, der noch deutlicher erzieherischer Einwirkung bedarf, auch wenn eine begleitend unterstützende Einwirkung des Aussteigerprogramms Islamismus besteht. Dazu gehört auch eine noch zeitlich ausreichende weitere Einwirkung des Jugendstrafvollzugs auf den Angeklagten, um die Erfolgschance für eine belastbare und dauerhafte Distanzierung von den ideologischen Grundlagen seiner Taten zu bewirken.
3. Der Strafrahmen der gem. §§ 18, 31, 105 Abs. 3 JGG zu verhängenden Einheitsjugendstrafe beträgt sechs Monate bis zehn Jahre. Dabei ist die Jugendstrafe grundsätzlich so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Bei der konkreten Bemessung der Jugendstrafe wirkten sich nicht nur die zuvor genannten schulderschwerenden Umstände aus. Vielmehr hat der Senat zu Gunsten des Angeklagten anerkannt, dass er unbestraft ist. In einem etwas günstigeren Licht lässt die Taten auch erscheinen, dass der Angeklagte – getrennt von seinen Familienmitgliedern – versuchte, sich Orientierung zu verschaffen und er vermeintlich gut begründete Antworten bei islamistischen Messenger-Kanälen gefunden hat, die jedoch bei seiner gesamten Familie auf einhellige, den Angeklagten jedoch nicht beeindruckende Ablehnung gestoßen sind. Ferner hat sich zu seinen Gunsten ausgewirkt, dass er die ihm vorgeworfenen Taten eingeräumt hat.
Nach einer Abwägung aller strafmildernden und strafschärfenden Umstände hat der Senat auf die schuldangemessene, zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässliche Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten erkannt.
5. Teil: Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 74, 104 Abs. 1 Nr. 13, 112 JGG.