Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verwerfung der Berufung wegen Strafklageverbrauchs verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen die Verwerfung ihrer Berufung nach Einstellung des Verfahrens wegen Strafklageverbrauchs ein. Das Oberlandesgericht hielt die Revision für unbegründet: Die früher auferlegte und erfüllte Auflage nach §153a StPO schließt erneute Verfolgung aus. Zudem war eine Wohnungsdurchsuchung ohne richterliche Anordnung und ohne Gefahr im Verzug rechtswidrig, sodass die hieraus stammenden Beweismittel un verwertbar sind.
Ausgang: Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels der Staatskasse auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Verbrauch der Strafklage nach § 153a StPO steht einer erneuten Verfolgung derselben Tat als endgültiges Verfahrenshindernis entgegen, wenn die dem Beschuldigten auferlegte Auflage erfüllt ist.
Eine Wohnungsdurchsuchung ohne wirksame richterliche Anordnung nach § 105 Abs. 1 StPO ist rechtswidrig und kann bei willkürlicher oder grob fehlerhafter Annahme von Gefahr im Verzug zum Verwertungsverbot der sichergestellten Beweismittel führen.
Der Staatsanwalt darf seine Eilkompetenz nur bei tatsächlicher Gefahr im Verzug ausüben; war den Erfolg einer richterlichen Anordnung nicht gefährdet, ist vor Ausübung der Eilkompetenz zumindest der Versuch der fernmündlichen Einholung einer richterlichen Anordnung geboten.
Für die Bejahung der "nicht geringen Menge" i.S.d. BtMG sind nur verwertbare Fundmengen zu berücksichtigen; unverwertbare Funde bleiben bei der Quantifizierung unberücksichtigt.
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse aufer-legt.
Gründe
Der Angeklagte wurde in dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Wuppertal 10 Js 1627/05 durch das Amtsgericht Wuppertal wegen eines Vergehens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG (unerlaubter Anbau von Betäubungsmitteln) zu einer Geldstrafe verurteilt. In der Berufungsinstanz wurde dieses Verfahren durch Beschluss des Landgerichts vom 9. März 2007 gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt. Die damit verbundene Auflage, einen Betrag von 1.200 Euro an die Staatskasse zu zahlen, hat der Angeklagte vollständig erfüllt.
Wegen derselben Tat hat die Staatsanwaltschaft Wuppertal dem Angeklagten im vorliegenden Verfahren mit einer neuen Anklage ein Verbrechen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last gelegt. Das Amtsgericht Wuppertal hat das Verfahren wegen Strafklageverbrauchs durch Urteil vom 24. Januar 2008 eingestellt. Das Landgericht hat die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision, die von der Generalstaatsanwaltschaft vertreten wird.
I.
Die mit der Sachrüge zulässig erhobene Revision hat in der Sache keinen Erfolg. Die Verwerfung der Berufung gegen das Einstellungsurteil hält rechtlicher Überprüfung stand.
Der Verfolgung der angeklagten Tat steht der Verbrauch der Strafklage gemäß § 153a Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 5 StPO als endgültiges Verfahrenshindernis entgegen, nachdem der Angeklagte die ihm in dem landgerichtlichen Einstellungsbeschluss vom 9. März 2007 auferlegte Geldzahlung vollständig erbracht hat. Eine neue Strafverfolgung durch Qualifizierung der angeklagten Tat als Verbrechen ist nicht zulässig. Für ein solches besteht kein Verdacht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 153a Rn. 52 a.E.).
Die nicht geringe Menge i.S. des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG wäre vorliegend erst bei Erreichen einer Wirkstoffmenge von 7,5 Gramm THC gegeben, was angesichts des auf dem Werkstattgelände (zulässigerweise) sichergestellten Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von lediglich 1,25 Gramm THC die zusätzliche Berücksichtigung des in der Wohnung des Angeklagten aufgefundenen Rauschgifts vorausgesetzt hätte. Die Erkenntnisse zu diesem Cannabisfund mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt 18,53 Gramm THC dürfen jedoch nicht verwertet werden.
1. Die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten erfolgte ohne wirksame Anordnung nach § 105 Abs. 1 S. 1 StPO. Der die Maßnahme anordnende Staatsanwalt hatte keine Eilkompetenz im Sinne dieser Vorschrift. Da die vorherige Einholung einer richterlichen Anordnung den Erfolg der Durchsuchung nicht gefährdet hätte, bestand keine Gefahr im Verzug: Die ermittelnden Polizeibeamten warteten gegen 14.00 Uhr an der Wohnung des Angeklagten, mit dessen Rückkehr nach Mitteilung eines Nachbarn erst in etwa drei Stunden zu rechnen war. Bei dieser Sachlage wäre der fernmündlich informierte Staatsanwalt gehalten gewesen, unter Beachtung des Richtervorbehaltes eine richterliche Durchsuchungsanordnung zu erwirken. Der Ermittlungsrichter, der mit der Sache ohnehin schon kurz zuvor im Hinblick auf das Werkstattgelände befasst war, hätte die Durchsuchungsanordnung kurzfristig – auch fernmündlich (vgl. BGH NStZ 2005, 392, 393; BrandenbVerfG NJW 2003, 2305, 2306; Meyer-Goßner, a.a.O., § 105 Rn. 3) – treffen können. Der Staatsanwalt hat indes nicht einmal den Versuch unternommen, den Ermittlungsrichter fernmündlich zu erreichen. Ohne einen solchen Versuch durfte der Staatsanwalt eine Eilanordnung – zumal während der üblichen Dienststunden – nicht treffen (vgl. BVerfG NVwZ 2006, 925, 926; BrandenbVerfG a.a.O., 2306). Gefahr im Verzug wäre erst eingetreten, wenn der Angeklagte, der von der Durchsuchung des Werkstattgeländes bereits Kenntnis erlangt haben konnte, wider Erwarten früher zu seiner Wohnung zurückgekehrt wäre. Dann hätten die an der Wohnung wartenden Polizeibeamten eine Gefährdung des Durchsuchungszwecks in Wahrnehmung der nunmehr gegebenen Eilkompetenz wirksam verhindern können.
2 Aus diesem Verstoß gegen § 105 Abs. 1 StPO resultiert auch ein Verwertungsverbot.
a) In Sonderfällen schwer wiegender Rechtsverletzungen, die durch das besondere Gewicht der jeweiligen Verletzungshandlung bei grober Verkennung der Rechtslage geprägt sind, sind Beweismittel im Hinblick auf die Grundsätze des fairen Verfahrens unverwertbar, weil der Staat in solchen Fällen aus Eingriffen ohne Rechtsgrundlage keinen Nutzen ziehen darf. Für Fälle fehlerhafter Wohnungsdurchsuchungen ist dies in der Rechtsprechung nicht nur bei bewusster Umgehung des Richtervorbehalts, sondern – da es für die Rechtsgemeinschaft und ihre Vorstellung vom Recht unerträglich wäre, könnte der verfassungsrechtlich abgesicherte Schutz der Wohnung samt Richtervorbehalt stets folgenlos selbst willkürlich ausgehebelt werden – auch bei willkürlicher Annahme von Gefahr im Verzug bejaht worden (BGH NStZ 2007, 601, 602, 603 m.w.N.).
b) So liegen die Dinge im vorliegenden Fall. Der Staatsanwalt hat die Wohnungsdurchsuchung objektiv willkürlich ohne richterliche Anordnung gestattet und damit den Richtervorbehalt – sollte er diesen nicht sogar bewusst ignoriert haben – jedenfalls gleichgewichtig gröblich missachtet. Die vorbezeichneten Gesichtspunkte zur Situation an der Wohnung des Angeklagten waren ihm allesamt bekannt oder hätten ihm bekannt sein müssen. Er war mit dem Fall wegen der kurz zuvor von ihm selbst für das Werkstattgelände erwirkten richterlichen Durchsuchungsanordnung vertraut. In seiner Funktion als Herr des Ermittlungsverfahrens hätte er – was die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung verkennt – die zur Einschätzung der Gefährdungslage maßgeblichen Tatsachen, soweit ihm die Polizeibeamten diese möglicherweise nicht vollständig mitgeteilt hatten, erfragen und sich sodann um eine ggfls. telefonisch zu erteilende Durchsuchungsanordnung des Ermittlungsrichters kümmern müssen. Dass er dies nicht tat und stattdessen die eigene Eilkompetenz annahm, erscheint gerade angesichts seines ordnungsgemäßen Vorgehens in Bezug auf das Werkstattgelände rechtlich unter keinem Gesichtspunkt mehr nachvollziehbar.
c) Dem – für andere Fallgestaltungen zur Einschränkung der Annahme von Beweisverwertungsverboten entwickelten – Aspekt eines möglichen hypothetischen rechtmäßigen Ermittlungsverlaufs kann bei solcher Verkennung des Richtervorbehalts keine Bedeutung zukommen. Die Einhaltung der durch Art. 13 Abs. 2 GG und § 105 Abs. 1 StPO festgelegten Kompetenzregelung könnte bei Anerkennung des hypothetischen rechtmäßigen Ersatzeingriffs in diesen Fällen stets unterlaufen und der Richtervorbehalt sogar letztlich sinnlos werden (BGH a.a.O., 603 m.w.N.).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S.1 StPO.