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Oberlandesgericht Düsseldorf·III-2 Ss 215/09-148/09 I·09.11.2009

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen unwirksamer Anklageschrift, Einstellung des Verfahrens

StrafrechtStrafprozessrechtVerfahrenshindernisTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte revidierte ein Urteil des Amtsgerichts, das ihn wegen Beihilfe zum versuchten Betrug verurteilte. Das Oberlandesgericht prüfte, ob der Eröffnungsbeschluss auf einer wirksamen Anklageschrift beruhte, nachdem die Staatsanwaltschaft die ursprüngliche Anklage zurückgenommen und sich später lediglich darauf bezogen hatte. Das OLG hob das Urteil insoweit auf und stellte das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO ein, weil die bloße Bezugnahme die Formerfordernisse des § 200 StPO nicht erfüllte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben; Urteil aufgehoben und Verfahren insoweit wegen unwirksamer Anklageschrift eingestellt (bloße Bezugnahme genügt nicht nach § 200 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

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Wird die öffentliche Klage nach § 156 StPO zurückgenommen, tritt das Verfahren in den Stand des Ermittlungsverfahrens zurück; eine erneute Erhebung der Klage muss die Formerfordernisse des § 200 StPO erfüllen.

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Eine bloße Bezugnahme auf eine zuvor zurückgenommene Anklageschrift genügt nicht den Formerfordernissen des § 200 StPO und kann eine Anklageschrift unwirksam machen.

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Beruht der Eröffnungsbeschluss nicht auf einer ordnungsgemäßen Anklageschrift, liegt ein Verfahrenshindernis vor, das gemäß § 206a Abs. 1 StPO zur Einstellung des Verfahrens führt.

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Eine wegen Fehlens der Verfahrensvoraussetzung eingetretene Einstellung des Verfahrens ist auch auf nicht revidierende Mitangeklagte anzuwenden; die Verurteilung trotz solcher Verfahrenshindernisse stellt eine Gesetzesverletzung im Sinne des § 357 Satz 1 StPO dar.

Relevante Normen
§ 341 Abs. 1, 344 Abs. 1, 344 Abs. 2 Satz 1, 345 Abs. 1 StPO§ 156 StPO§ 200 StPO§ 206a Abs. 1 StPO§ 357 Satz 1 StPO§ 467 Abs. 1 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 7. Mai 2009 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte sowie die Mitangeklagten und verurteilt worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren eingestellt; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten , und entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.

Gründe

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I.

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Durch das angefochtene Urteil vom 7. Mai 2009 hat das Amtsgericht Mönchengladbach den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40 € verurteilt, die Mitangeklagten und hat es jeweils des versuchten Betruges schuldig gesprochen und zu Geldstrafen verurteilt. Die Mitangeklagte hat es in vollem Umfang von den gegen sie erhobenen Vorwürfen freigesprochen.

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Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

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II.

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Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses, soweit der Angeklagte und die nicht revidierenden Mitangeklagten und verurteilt worden sind.

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1. Die Revision des Angeklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und jedenfalls mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts auch form- und fristgerecht begründet worden (§§ 341 Abs. 1, 344 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 345 Abs. 1 StPO).

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2. Die aufgrund der zulässig erhobenen Revision von Amts wegen gebotene Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. [2009], Einl. Rdnr. 150 m.w.N.) ergibt, dass der vom Amtsgericht am 10. März 2009 erlassene Eröffnungsbeschluss unwirksam ist, weil es an einer ordnungsgemäßen Anklageschrift fehlt.

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a) Die Staatsanwaltschaft hatte im vorliegenden Verfahren zunächst dadurch die öffentliche Klage gegen die vier Angeklagten erhoben, dass sie bei dem Amtsgericht die Anklageschrift vom 8. Dezember 2008 (Bl. 244 ff d.A.) einreichte. Sie hatte diese Klage aber vor der Eröffnung des Hauptverfahrens durch schriftliche Mitteilung vom 4. Februar 2009 (Bl. 261 d.A.), beim Amtsgericht eingegangen am 10. Februar 2009 (Bl. 269 d.A.), hinsichtlich aller vier Angeklagten wieder zurückgenommen (§ 156 StPO). Mit Verfügung vom 20. Februar 2009 (Bl. 268R d.A.), beim Amtsgericht eingegangen am 26. Februar 2009, hat sie dem Amtsgericht die Akten mit folgender Bemerkung erneut übersandt: "Es wird erneut auf die bereits erfolgte Anklage Bezug genommen mit der Bitte um Eröffnung des Hauptverfahrens."

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b) Mit der Zurücknahme der öffentlichen Klage wird das Verfahren in den Stand des Ermittlungsverfahrens zurückversetzt (vgl. OLG Karlsruhe, Justiz 1982, 438 [439] m.w.N.; Meyer-Goßner, a.a.O., § 156 Rdnr. 2). Sofern die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach der Klagerücknahme nicht einstellt, muss sie erneut Anklage erheben (RGSt 77, 21; OLG Karlsruhe, a.a.O.; Meyer-Goßner, a.a.O.) und hierbei die Formvorschriften des § 200 StPO beachten (RG, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.; Meyer-Goßner, a.a.O.). Die bloße Bezugnahme auf die durch die vorherige Klagerücknahme gegenstandslos gewordene Anklageschrift genügt diesen Formerfordernissen nicht (OLG Karlsruhe, a.a.O.).

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c) Dem Eröffnungsbeschluss vom 10. März 2009 lag damit keine ordnungsgemäße Anklageschrift zugrunde. Die Anklageschrift vom 8. Dezember 2008, auf die der Eröffnungsbeschluss Bezug nimmt, ist durch die am 10. Februar 2009 erfolgte Klagerücknahme gegenstandslos geworden. Die Zuschrift vom 20. Februar 2009 genügt den Formerfordernissen des § 200 StPO nicht.

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3. Das Verfahren gegen den Angeklagten ist, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist, wegen des vorbezeichneten Verfahrenshindernisses nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Die Verfahrenseinstellung hat in Anwendung des § 357 Satz 1 StPO auch bezüglich der nicht revidierenden Mitangeklagten und zu erfolgen, da das Verfahrenshindernis auch diese Mitangeklagten betrifft und die Verurteilung trotz Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung nach allgemeiner Meinung eine "Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes" im Sinne des § 357 Satz 1 StPO darstellt (Meyer-Goßner, a.a.O., § 357 Rdnr. 10 m.w.N.).

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Der zu Gunsten der Mitangeklagten erfolgte Freispruch und der Teilfreispruch hinsichtlich des Angeklagten sowie die diesbezüglich vom Amtsgericht getroffenen Kosten- und Auslagenentscheidungen bleiben unberührt.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.