Dreimonatsfrist (§154 Abs.4 StPO) nicht durch §170 Abs.2-Einstellung ausgelöst; Verfahren eingestellt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte war wegen Unterschlagung angeklagt; das Amtsgericht hatte das Verfahren nach §154 Abs.2 StPO vorläufig eingestellt. Die Staatsanwaltschaft hatte das andere Verfahren nach §170 Abs.2 StPO eingestellt, was nach Auffassung des OLG die Dreimonatsfrist des §154 Abs.4 StPO nicht auslöst. Mangels ausdrücklicher Wiederaufnahmebeschlusses stellte das OLG das Verfahren wegen fehlender Rechtshängigkeit ein.
Ausgang: Verfahren wegen fehlender Rechtshängigkeit (§206a Abs.1 StPO) eingestellt; Kosten der Staatskasse
Abstrakte Rechtssätze
Die Dreimonatsfrist des §154 Abs.4 StPO setzt eine durch das andere Verfahren rechtskräftig und endgültig abgeschlossene Entscheidung voraus; eine bloße Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nach §170 Abs.2 StPO löst die Frist nicht aus.
Eine nach §154 Abs.2 StPO erfolgte vorläufige Einstellung beendet die Rechtshängigkeit und begründet ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis.
Die Wiederaufnahme eines nach §154 Abs.2 StPO eingestellten Verfahrens erfordert einen ausdrücklichen Beschluss des Gerichts nach §154 Abs.5 StPO; eine stillschweigende Wiederaufnahme genügt nicht.
Fehlt die Rechtshängigkeit, ist das Verfahren nach §206a Abs.1 StPO einzustellen; frühere Urteile werden durch die Einstellung gegenstandslos.
Leitsatz
Leitsatz
StPO §§ 154 Abs. 4, 170 Abs. 2
Die Dreimonatsfrist des § 154 Abs. 4 StPO wird durch eine in dem anderen Ver-fahren nach § 170 Abs. 2 StPO ergangene Einstellungsverfügung der Staatsan-waltschaft nicht in Lauf gesetzt, da hierdurch das andere Verfahren weder rechts-kräftig noch endgültig abgeschlossen wurde.
OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat
Beschluss vom 29. Oktober 2007, III - 2 Ss 168/07 - 78/07 III
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Dem Angeklagten ist mit Anklage vom 11. Juli 2006 Unterschlagung in zwei Fällen zur Last gelegt worden. Das Amtsgericht Remscheid hat das Verfahren mit Beschluss vom 20. Oktober 2006 "im Hinblick auf das Verfahren 10 Js 1166/06 der Staatsanwaltschaft Wuppertal" nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
Nachdem sich herausgestellt hatte, dass jenes Verfahren bereits am 11. Juli 2006 mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden war, hat die Staatsanwaltschaft am 21. November 2006 die Wiederaufnahme des vorliegenden Verfahrens beantragt. Ohne einen Wiederaufnahmebeschluss nach § 154 Abs. 5 StPO zu erlassen, hat das Amtsgericht einen Hauptverhandlungstermin durchgeführt und das Verfahren durch Urteil vom 20. Dezember 2006 wegen eines Verfahrenshindernisses nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Hierbei hat das Amtsgericht darauf abgestellt, dass die Dreimonatsfrist des § 154 Abs. 4 StPO abgelaufen sei, da die Staatsanwaltschaft das Verfahren 10 Js 1166/06 am 11. Juli 2006 "rechtskräftig eingestellt" habe.
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen Rechts rügt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens wegen des Verfahrenshindernisses der fehlenden Rechtshängigkeit (§ 206a Abs. 1 StPO).
1.
Das endgültige und deshalb vorrangig zu prüfende Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs, das nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 154 Abs. 4 StPO eintritt (vgl. SK-Weßlau, StPO, 29. Lfg., § 154 Rdn. 43; KMR-Plöd, StPO, 46. Lfg., § 154 Rdn. 22), besteht hingegen nicht. Denn die Dreimonatsfrist ist durch die in dem anderen Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ergangene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nicht in Lauf gesetzt worden.
Gemäß § 154 Abs. 4 StPO kann ein Verfahren, das nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden. Auch wenn in § 154 Abs. 4 StPO nur das "Urteil" als Entscheidungsform erwähnt ist, müssen nach dem Sinn dieser Vorschrift andere das Verfahren rechtskräftig abschließende Entscheidungen gleichgestellt werden, namentlich ein die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnender Beschluss oder eine Verfahrenseinstellung nach den §§ 206a Abs. 1, 260 Abs. 3 StPO (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 154 Rdn. 23; KK-Schoreit, StPO, 5. Aufl., § 154 Rdn. 42).
Der Senat vermag indes nicht der in Teilen der Literatur vertretenen Auffassung zu folgen, wonach die Dreimonatsfrist des § 154 Abs. 4 StPO auch durch eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO ausgelöst werden kann (so aber: LR-Beulke, StPO, 25. Aufl., § 154 Rd. 73; SK-Weßlau a.a.O. § 154 Rdn. 43; KMR-Plöd a.a.O. § 154 Rdn. 22). Ausgehend von dem gesetzlichen Erfordernis, dass wegen der anderen Tat eine rechtskräftige Entscheidung ergangen sein muss, ist eine Gleichstellung allenfalls bei einer solchen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft gerechtfertigt, die das Verfahren endgültig beendet. Dies ist bei einer Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) indes nicht der Fall, denn das Ermittlungsverfahren kann jederzeit wiederaufgenommen werden (vgl. OLG Hamm VRS 58, 33; Meyer-Goßner a.a.O. § 170 Rdn. 9; KK-Schmidt a.a.O. § 170 Rdn. 23). Gleiches gilt mangels Rechtskraftwirkung nach Verwerfung eines Klageerzwingungsantrags als unzulässig. Ob die Dreimonatsfrist des § 154 Abs. 4 StPO aufgrund der beschränkten Rechtskraftwirkung des § 174 Abs. 2 StPO in Lauf gesetzt wird, wenn ein Klageerzwingungsantrags nach Sachprüfung als unbegründet verworfen worden ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Jedenfalls wurde die Dreimonatsfrist nicht durch die nach § 170 Abs. 2 StPO ergangene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Juli 2006 ausgelöst, da hierdurch das andere Verfahren weder rechtskräftig noch endgültig abgeschlossen wurde. Die abweichende Literaturmeinung führt zu einer Überdehnung, die sich mit dem Wortlaut des § 154 Abs. 4 StPO nicht mehr in Einklang bringen lässt.
Wird das andere Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, kann der Wiederaufnahme eines nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahrens als zeitliche Schranke lediglich inzwischen eingetretene Verjährung entgegenstehen. Das Erfordernis des § 154 Abs. 4 StPO, dass nicht inzwischen Verjährung eingetreten sein darf, verhindert bei Nichteingreifen der Dreimonatsfrist einen andauernden Schwebezustand hinsichtlich der Wiederaufnahmemöglichkeit.
2.
Das vorliegende Verfahren ist indes deshalb einzustellen, weil das Verfahrenshindernis der fehlenden Rechtshängigkeit besteht (§ 206a Abs. 1 StPO).
Die durch das Amtsgericht am 20. Oktober 2006 beschlossene vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO beendete die gerichtliche Anhängigkeit und schuf ein Verfahrenshindernis (vgl. BGHSt 30, 197, 198 = NStZ 1982, 40; BayObLG NStZ 1992, 403; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1999, 306; Meyer-Goßner a.a.O. § 154 Rdn. 17). Dieses Verfahrenshindernis ist von Amts wegen zu berücksichtigen und zudem von dem Angeklagten mit der Verfahrensrüge geltend gemacht worden. Es wäre nur dann beseitigt worden, wenn das Verfahren nach § 154 Abs. 4 StPO wiederaufgenommen worden wäre.
Dazu hätte es nach § 154 Abs. 5 StPO eines Beschlusses des Gerichts bedurft, dessen Einstellungsbeschluss rückgängig gemacht werden soll (vgl. BGH NJW 1990, 1675; NStZ 2007, 476; BayObLG a.a.O., OLG Düsseldorf a.a.O.), hier also des Amtsgerichts Remscheid. Das Amtsgericht hat jedoch die Wiederaufnahme nicht ausdrücklich beschlossen, obwohl die Staatsanwaltschaft dies am 21. November 2006 beantragt hatte. Eine stillschweigende Wiederaufnahme genügt - was sich bereits aus dem Wortlaut des § 154 Abs. 5 StPO ergibt - angesichts der gebotenen Rechtsklarheit und -sicherheit nicht (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 83; BayObLG a.a.O., OLG Düsseldorf a.a.O.; Meyer-Goßner a.a.O. § 154 Rdn. 22). Sie kann deshalb auch nicht in der Anberaumung und Durchführung des Hauptverhandlungstermins vom 20. Dezember 2006 gesehen werden.
3.
Einer Aufhebung des angefochtenen Urteils bedarf es nicht. Das Urteil des Landgerichts ist ebenso wie das Urteil des Amtsgerichts infolge der Einstellung des Verfahrens gegenstandslos geworden (vgl. BGHSt 23, 365, 368 = NJW 1971, 106; OLG Frankfurt NJW 1991, 2849, 2850; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2003, 332; LR-Rieß a.a.O. § 206a Rdnr. 15a). Eine Wiederherstellung des Einstellungsurteils des Amtsgerichts kommt nicht in Betracht, da dort rechtsfehlerhaft auf das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs infolge Ablaufs der Dreimonatsfrist des § 154 Abs. 4 StPO abgestellt wurde.
4.
Das Amtsgericht, welches das vorliegende Verfahren am 20. Oktober 2006 ungeprüft nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat (das andere Verfahren war bereits mehr als drei Monate zuvor am 11. Juli 2006 gemäß 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden), wird nunmehr Gelegenheit haben, über den Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft durch Beschluss zu entscheiden.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.