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Oberlandesgericht Düsseldorf·III-2 Ss 124/03 - 21/03 III·30.09.2003

Steuerhinterziehung: Verfahren wegen unwirksamer Anklage (§ 200 Abs. 1 StPO) eingestellt

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtStrafprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen eine Verurteilung wegen Steuerverkürzung in fünf Fällen ein. Das OLG Düsseldorf stellte das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO ein, weil Anklage und Eröffnungsbeschluss mangels hinreichender Konkretisierung des Tatvorwurfs unwirksam waren. In Steuerstrafsachen reicht die bloße Benennung von Steuerarten und Verkürzungsbeträgen nicht; erforderlich sind tatsächliche Grundlagen des Steueranspruchs und die konkrete Tathandlung je Steuerabschnitt. Die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt (§ 467 Abs. 1 StPO).

Ausgang: Revision erfolgreich; Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO wegen unwirksamer, nicht hinreichend konkreter Anklage eingestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anklageschrift muss die angeklagte Tat nach Zeit, Ort und konkretem Geschehensablauf so individualisieren, dass der Verfahrensgegenstand von anderen gleichartigen Taten abgrenzbar ist (§ 200 Abs. 1 Satz 1 StPO).

2

In Steuerstrafsachen genügt zur Umgrenzung der Tat regelmäßig weder die bloße Angabe der betroffenen Steuerarten noch die Mitteilung von Verkürzungsbeträgen; erforderlich ist eine (ggf. kurze) Darstellung der tatsächlichen Grundlagen des materiellen Steueranspruchs und der konkreten Tathandlung je Steuerabschnitt.

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Fehlt es an ausreichender Konkretisierung des Tatvorwurfs, ist die Anklage unwirksam; ein auf ihr beruhender Eröffnungsbeschluss ist dann ebenfalls unwirksam und es liegt ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis vor, das zur Einstellung nach § 206a Abs. 1 StPO zwingt.

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Wird das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO eingestellt, verliert ein angefochtenes Urteil ohne weiteres seine Wirkung, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf.

5

Bei Einstellung wegen eines von vornherein erkennbaren Verfahrenshindernisses kommt ein Absehen von der Auslagenerstattung nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO nicht in Betracht; die notwendigen Auslagen sind regelmäßig der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 1 StPO).

Relevante Normen
§ 206 a Abs. 1 StPO§ 47 II KStG§ 200 Abs. 1 Satz 1 StPO§ Umsatzsteuergesetz§ 206a Abs. 1 StPO§ 200 Nr. 1 StPO

Tenor

b e s c h l o s s e n :

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

2

I.

3

Das Amtsgericht Wuppertal - Schöffengericht - hat den Angeklagten durch das angefochtene Urteil wegen Steuerverkürzung in 5 Fällen, "unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht Solingen vom 17. November 2000 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 6. März 2002", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

4

II.

5

Die zulässige Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

6

Das Verfahren ist gemäß § 206 a Abs. 1 StPO einzustellen. Denn die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen hat ergeben, dass die Anklage - ebenso wie der auf ihrer Grundlage ohne Änderung ergangene gerichtliche Eröffnungsbeschluss - mangels hinreichender Konkretisierung und Individualisierung des Verfahrensgegenstandes unwirksam ist.

7

1.

8

Die Anklage legt dem Angeklagten zur Last, in zwei Fällen den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und dadurch Steuern verkürzt zu haben, sowie in drei weiteren Fällen die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern hinterzogen zu haben. Im Anklagesatz heißt es dazu:

9

"zu 1. u. 2.

10

Am 15.12.1995 gab der Angeschuldigte die Umsatzsteuer-, Körperschaftssteuer- und Gewerbesteuererklärung für das Jahr 1993 ab.

11

Am 6.9.1996 gab der Angeschuldigte die Umsatzsteuer-, Körperschaftssteuer und Gewerbesteuererklärung für das Jahr 1994 ab.

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Für beide Jahre erklärte er erzielte Erlöse nicht. Darüber hinaus führte die GmbH unentgeltlich umfangreiche Renovierungsarbeiten an einer Immobilie des Angeschuldigten aus. Der dadurch verursachte Lohn- und Materialaufwand wurde bei der GmbH als Betriebsausgaben behandelt. Jedoch hätte der Wert dieser Arbeiten gewinnerhöhend bei der GmbH berücksichtigt werden müssen.

13

zu 3. - 5.

14

Für das Jahr 1992 gab der Angeschuldigte die Umsatzsteuerjahres-, die Körperschafts- und die Gewerbesteuererklärung nicht ab.

15

Die Höhe der verkürzten Steuern berechnet sich im einzelnen wie folgt:

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I. Körperschaftssteuer

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Jahr 1992 1993 1994

18

Einkommen iSd § 47 II KStG 16.000,00 -10.238,00 -1.617,00

19

Änderungen 106.975,00 41.356,00 57.549,00

20

Einkommen iSd § 47 II KStG 122.975,00 31.118,00 55.932,00

21

zu versteuerndes Einkommen 122.975,00 31.118,00 55.932,00

22

Körperschaftssteuer (50%) 61.487,00 15.559,00 25.169,00

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KSt-minderung 16.411,00 6.224,00 8.390,00

24

KSt-erhöhung 39.683,00 15.102,00 40.332,00

25

festzusetzende KSt 84.759,00 24.437,00 57.111,00

26

KSt bisher 7.191,00 0,00 0,00

27

Verkürzungsbetrag 77.568,00 24.437,00 57.111,00

28

II. Gewerbesteuer

29

Jahr 1992 1993 1994

30

Gewinn 122.975,00 31.118,00 55.932,00

31

Hinzurechnungen 0,00 6.286,00 9.462,00

32

abger. Gewerbeertrag 122.900,00 37.400,00 65.300,00

33

abzgl. Freibetrag 0,00 0,00 0,00

34

verbl. Gewerbeertrag 122.900,00 37.400,00 65.300,00

35

Gewerbesteuermeßzahl neu (bis 6.145,00 1.870,00 3.265,00

36

1992 5 %, ab 1993 Staffeltarif)

37

Gewerbesteuermeßzahl bisher 800,00 0,00 0,00

38

(bis 1992 5 %, ab 1993 Staffeltarif)

39

Gewerbesteuer neu 27.038,00 8.228,00 14.366,00

40

(x Hebesatz bis 1992 420 %, ab

41

1993 440 %)

42

Gewerbesteuer bisher 3.520,00 0,00 0,00

43

(x Hebesatz bis 1992 420 %, ab

44

1993 440 %)

45

Verkürzungsbetrag 23.518,00 8.228,00 14.366,00

46

III. Umsatzsteuer

47

Jahr 1992 1993 1994

48

Umsatz 7 %

49

Umsatz 15 % 282.263,00 439.308,00 532.832,00

50

Umsatzsteuer 39.516,00 64.896,00 79.924,00

51

Umsatzsteuer bisher 24.439,00 58.458,00 59.740,00

52

Verkürzungsbetrag 15.077,00 7.438,00 20.184,00."

53

2.

54

Mit diesen Angaben genügt die Anklage den Erfordernissen des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht. Die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat im Sinne dieser Bestimmung ist nicht ausreichend bezeichnet. Die Anklage wird der für ihre Wirksamkeit entscheidenden Umgrenzungsfunktion nicht gerecht.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Anklageschrift die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (BGHSt 40, 44 [45] und BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 3, jeweils m.w.N.; vgl. ferner BGH StV 2000, 6; OLG Zweibrücken MDR 1996, 956 , KG, Urteil vom 25. Oktober 1999 - (3) 1 Ss 191/99; OLG Düsseldorf StV 1996, 199 [200]). Dabei muss die Schilderung um so konkreter sein, je größer die allgemeine Möglichkeit ist, dass der Angeklagte verwechselbare weitere Straftaten gleicher Art verübt hat (BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 4 und 7; KG, a.a.O.).

56

In Steuerstrafsachen können in der Regel Tatablauf und Schuldumfang nicht schon durch die bloße Angabe der betroffenen Steuerart und der Summe der jeweils verkürzten Abgaben hinreichend deutlich gemacht werden (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1989, 2145; NStZ 1982, 335 [336]; NStZ 1991, 99 [100]; OLG Hamm, Beschluss vom 11. August 1980 - 6 Ws 227/80). Zur Kennzeichnung einer zu ahndenden Steuerhinterziehung in der Anklage gehört vielmehr die - wenn auch kurze - Darstellung der tatsächlichen Grundlagen des materiellen Steueranspruchs, über dessen Verkürzung entschieden werden soll, sowie die Angabe, durch welches Täterverhalten und für welchen in Betracht kommenden Steuerabschnitt die Erklärungs- und/oder Anmeldepflichten verletzt wurden (OLG Düsseldorf a.a.O.).

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Zur Identifizierung der Umsatzsteuerverkürzung gehört somit eine - notfalls summarische - Darstellung dessen, was die eigentliche Tathandlung ausmacht, ob und welche Umsätze nicht angegeben, ob Vorsteuer zu Unrecht geltend gemacht, ob ein unrichtiger Steuersatz angewendet oder ob unrichtige Angaben zu Steuerbefreiungstatbeständen gemacht worden sind. Ebenso gehört zur Identifizierung von Ertragssteuern die Darstellung, worin die Unrichtigkeit der Steuererklärung besteht, ob und durch welche Manipulationen Erträge falsch oder gar nicht angegeben, und/oder auf welche Weise zu Unrecht Steuervergünstigungen in Anspruch genommen worden sind (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1989, 2145 [2146]).

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Ob darüber hinaus auch ein Vergleich der gesetzlich geschuldeten Steuer mit derjenigen, die aufgrund der unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Täters gegenüber der Steuerbehörde nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig angemeldet oder festgesetzt wurde erforderlich ist (für dieses Erfordernis OLG Düsseldorf a.a.O.; dagegen BayObLG NStZ 1992, 403), kann vorliegend dahinstehen.

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Denn die im vorliegenden Fall unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage lässt bereits die tatsächlichen Grundlagen des materiellen Steueranspruchs nicht erkennen. Es ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich, welchen Inhalt die von dem Angeklagten abgegebenen Erklärungen hatten und welche Umsätze wann - und ferner in welcher Höhe - nicht angegeben worden sind. Bezüglich der nach der Anklageschrift unentgeltlich an einer Immobilie des Angeklagten ausgeführten Renovierungsarbeiten ist ebenfalls nicht ansatzweise zu erkennen, wann und in welcher Höhe dadurch verursachte Lohn- und Materialaufwendungen bei der GmbH als Betriebsausgaben behandelt, der Wert dieser Arbeiten jedoch nicht gewinnerhöhend bei dieser berücksichtigt worden ist.

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Hier wäre es zumindest erforderlich gewesen, für alle Steuerarten - und für die jeweiligen Veranlagungszeiträume - getrennt anzugeben, zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte Erklärungen oder Anmeldungen bzw. Voranmeldungen abgegeben hat, welchen Inhalt diese Erklärungen oder Anmeldungen hatten und inwiefern die in ihnen enthaltenen Angaben falsch waren. Soweit dem Angeklagten vorgeworfen wird, es unterlassen zu haben, solche Erklärungen, zu deren Abgabe er verpflichtet war, überhaupt abzugeben, hätte in der Anklage angegeben werden müssen, zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte solche Erklärungen hätte abgeben müssen und welche Angaben diese hätten enthalten müssen. Nur aufgrund dieser Angaben in der Anklage ist für das Gericht und für alle Verfahrensbeteiligten, insbesondere für den Angeklagten selbst, erkennbar, von welchem Umsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetz und von welchem Gewerbeertrag bzw. zu versteuernden Einkommen in den jeweiligen Zeiträumen die Staatsanwaltschaft ausgeht, und nur so kann das Gericht sachgemäß prüfen, ob insoweit nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist (vgl. OLG Hamm a.a.O.).

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Da auch im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen, welches zur Ergänzung heranzuziehen ist (vgl. BGH NJW 2000, 3293; BGHSt 40, 44 [47]; BGH NStZ 1999, 520; OLG Karlsruhe StV 1993, 403 [404]; Krause/Thon StV 1985, 252 [255]) keinerlei weiterführenden Angaben enthalten sind, wird die Anklage ihrer Umgrenzungsfunktion nicht gerecht und bildet keine Basis für eine ausreichende Abgrenzung des Verfahrensstoffs.

62

3.

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Da die unzureichende Konkretisierung des Tatvorwurfs zur Unwirksamkeit der Anklage und des auf ihrer Grundlage unverändert ergangenen Eröffnungsbeschlusses führt (vgl. BGH NStZ 1999, 520; BGH NJW 1991, 2716; BGH NStZ 1992, 553; Senatsbeschlüsse vom 27. Januar 2003 - 2a Ss 216/02 und vom 11. April 2003 - 2a Ss 16/03; KG, Urteil vom 25. Oktober 1999 - (3) 1 Ss 191/99), liegt ein auf die Sachrüge von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis vor, das gemäß § 206 a Abs. 1 StPO zur Verfahrenseinstellung zwingt (BGH StV 2000, 6; BGH NStZ 1999, 520).

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Der Senat kann offen lassen, ob Mängel, die einer Anklageschrift im Hinblick auf ihre Umgrenzungsfunktion anhaften, im weiteren Verfahren geheilt werden können (vgl. verneinend BGH StV 2000, 6; Krause/Thon, StV 1985, 252 [255]; LR-Rieß a.a.O. § 200 Rn. 57a; ders. Anmerkung zu OLG Frankfurt/Main OLGSt StPO § 200 Nr. 1; bejahend wohl BGH GA 1980, 108 [109]; BGH GA 1973, 111 [112]; OLG Karlsruhe StV 1993, 403 [404]; offengelassen OLG Düsseldorf - 2. Strafsenat - StV 1996, 199 [201]; OLG Bremen StV 1990, 25 [26]). Eine solche Heilung ist hier jedenfalls nicht erfolgt.

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4.

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Infolge der Einstellungsentscheidung des Senats verliert das angefochtene Urteil ohne weiteres seine Wirkung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Januar 2003 - 2a Ss 216/02 und vom 30. Juni 2003 - 2 Ss 92/03 - 9/03; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 206a Rn. 1), ohne dass es einer Aufhebung bedarf.

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5.

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Einer neuen, den verfahrensrechtlichen Anforderungen entsprechenden Anklage steht die Verfahrenseinstellung nicht entgegen (BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 13; BGH NStZ 1999, 520 [521]).

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Allerdings weist der Senat insoweit vorsorglich darauf hin, dass bezüglich des Vorwurfs der Nichtabgabe von Steuererklärungen (Umsatzsteuerjahres-, Körperschaftssteuer- und Gewerbesteuererklärung) für das Jahr 1992 zu überprüfen sein wird, ob Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.

70

III.

71

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Der Senat hat hier nicht gemäß § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen, denn eine Anwendung dieser Ausnahmevorschrift scheidet aus, wenn die Verfahrenseinstellung - wie hier - wegen eines Verfahrenshindernisses erfolgte, das der Einleitung des Strafverfahrens von vornherein und erkennbar entgegenstand (vgl. BGH wistra 84, 62 [63]; KG StV 91, 479 [479]).