Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung nach §349 StPO
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Beschwerdeführers wird als unbegründet verworfen. Das Oberlandesgericht prüfte gemäß § 349 Abs. 2 und 3 StPO, ob das Urteil einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält, und fand keinen solchen Fehler. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 1 StPO. Die Entscheidung enthält außer dem Tenor keinen weiteren Entscheidungstext.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des angefochtenen Urteils nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Derjenige, dessen Revision als unbegründet verworfen wird, trägt die Kosten des Rechtsmittels gemäß § 473 Abs. 1 StPO.
Die Nachprüfung nach § 349 StPO ist auf die vom Revisionsführer geltend gemachte Revisionsrechtfertigung beschränkt; ein substantiierter Vortrag des Revisionsgrundes ist Voraussetzung für Erfolg.
Kann die Entscheidung ohne weiteren Entscheidungstext ergehen, bestimmt der Tenor zusammen mit den genannten gesetzlichen Verweisen den Entscheidungsinhalt.
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO).
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.