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Oberlandesgericht Düsseldorf·III-2 RVs 186/12·06.01.2013

Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung nach §349 StPO

StrafrechtStrafprozessrechtRevisionsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Beschwerdeführers wird als unbegründet verworfen. Das Oberlandesgericht prüfte gemäß § 349 Abs. 2 und 3 StPO, ob das Urteil einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält, und fand keinen solchen Fehler. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 1 StPO. Die Entscheidung enthält außer dem Tenor keinen weiteren Entscheidungstext.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des angefochtenen Urteils nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Derjenige, dessen Revision als unbegründet verworfen wird, trägt die Kosten des Rechtsmittels gemäß § 473 Abs. 1 StPO.

3

Die Nachprüfung nach § 349 StPO ist auf die vom Revisionsführer geltend gemachte Revisionsrechtfertigung beschränkt; ein substantiierter Vortrag des Revisionsgrundes ist Voraussetzung für Erfolg.

4

Kann die Entscheidung ohne weiteren Entscheidungstext ergehen, bestimmt der Tenor zusammen mit den genannten gesetzlichen Verweisen den Entscheidungsinhalt.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 und 3 StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO).

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.