Aufhebung der Fortdauerentscheidung nach §63 StGB wegen Verfahrensmängeln; Zurückverweisung
KI-Zusammenfassung
Der Untergebrachte richtet sofortige Beschwerde gegen die Fortdaueranordnung seiner Unterbringung. Das OLG hebt den Beschluss auf und verweist die Sache zurück, weil ein aktuelles externes Gutachten fehlte und die Anhörung nur durch einen beauftragten Richter erfolgte. Die Kammer betont die Pflicht zur mündlichen Anhörung durch den vollständigen Spruchkörper und zur Darlegung einer Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird stattgegeben; Beschluss aufgehoben und Sache zur neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der fünfjährigen Überprüfung der Unterbringung hat das Gericht grundsätzlich ein Gutachten eines außenstehenden Sachverständigen einzuholen, sofern nicht bereits ein jüngeres externes Gutachten vorliegt.
Vor der Entscheidung über die Fortdauer einer Unterbringung nach § 63 StGB ist der Untergebrachte grundsätzlich mündlich durch den vollständigen Spruchkörper zu hören; die Anhörung durch einen beauftragten Richter ist nur in Ausnahmefällen ausreichend.
Die Fortsetzung der Unterbringung ist nur verhältnismäßig, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass künftig erhebliche rechtswidrige Taten von dem Untergebrachten zu erwarten sind; bloße therapeutische Erfordernisse oder unspezifische Aggressivität genügen nicht.
Ein eingeholtes externes Gutachten muss hinreichend konkretisieren, welche Art von Taten und welche Gefährlichkeit zu erwarten sind; der Sachverständige ist vor der Entscheidung mündlich anzuhören.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss der 1. großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom9. November 2007 (1. StVK 416/07 (K 127)) aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Landgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 22. November 2002 die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil er im Zustand der Schuldunfähigkeit eine Sachbeschädigung, eine gefährliche Körperverletzung und eine Beleidigung begangen hat. Der Beschwerdeführer ist seit dem Urteil in den Rheinischen Kliniken Düsseldorf untergebracht; vorher war er dort seit November 2001 vorläufig untergebracht. Die Strafvollstreckungskammer hat ihn zuletzt am 30. Oktober 2007 durch den Berichterstatter als beauftragten Richter mündlich in Gegenwart seiner Betreuerin und seines Verteidigers angehört und mit Beschluss vom 09. November 2007 die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Maßgebliche Entscheidungsgrundlage war die gutachterliche Stellungnahme der Rheinischen Landeskliniken Düsseldorf vom 02. Juli 2007. Ein externes Gutachten ist zuletzt gemäß § 16 Abs. 3 MRVG NW durch die Landeskliniken im Jahr 2005 eingeholt worden. Die Begutachtung ist damals durch den Sachverständige Prof. Dr. D. durchgeführt worden, der den Beschwerdeführer am 17. November 2005 untersucht hatte und in seinem Gutachten vom 07. Dezember 2005 zu einer negativen Sozialprognose gelangt war. Gegen den die Fortdauer der Unterbringung anordnenden Beschluss der Strafvollstreckungskammer haben der Beschwerdeführer und sein Verteidiger sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat (vorläufig) Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz, da die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer unter wesentlichen Verfahrensmängeln leidet.
1. Im Rahmen der Überprüfungen nach § 67e StGB soll das Gericht gemäß § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO in der seit 20. Juli 2007 geltenden Fassung (BGBl. 2007 I, 1327) nach jeweils fünf Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines außenstehenden Sachverständigen einholen. Die Soll-Regelung anstelle der zunächst vorgesehenen zwingenden Fassung nimmt darauf Rücksicht, dass einige Ländergesetze, darunter § 16 Abs. 3 MRVG NRW, schon regelmäßige externe Begutachtungen in kürzeren Zeitintervallen vorsehen. Wenn in diesen Fällen nach fünf Jahren vollzogener Unterbringung bereits ein neueres externes Sachverständigengutachten vorliegt, kann auf seine erneute Einholung verzichtet werden (BT-Drs. 16/5137, Seite 11 aE).
2. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung fehlten an der fünfjährigen Dauer der Unterbringung wenige Tage. Unter Berücksichtigung der vorangegangenen einstweiligen Unterbringung war der Beschwerdeführer schon fast 6 Jahre untergebracht. Die letzte externe Begutachtung lag schon knapp zwei Jahre zurück (Gutachten Prof. Dr. D. vom 07. Dezember 2005). Bei dieser Sachlage hätte die Strafvollstreckungskammer selbst ein Gutachten eines außenstehenden Sachverständigen einholen müssen. Das ist nicht geschehen und nachzuholen. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass der Sachverständige gemäß §§ 463 Abs. 4 Satz 4 n. F., 454 Abs. 2 Satz 3 StPO mündlich anzuhören ist.
3. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Untergebrachte vor der Entscheidung, ob eine Unterbringung nach § 63 StGB fortzudauern hat, grundsätzlich durch den vollständigen Spruchkörper und nicht nur durch einen beauftragten Richter mündlich anzuhören. Die Anhörung durch ein Mitglied der Strafvollstreckungskammer reicht nur ausnahmsweise aus, namentlich dann, wenn sich nach dem Erkenntnisstand der Kammer (durch Gutachten und/oder ärztliche Stellungnahmen) vor der Anhörung aufdrängt, dass die Unterbringung noch längere Zeit notwendig sein wird, mit anderen Worten, dass die Prognose unverändert schlecht und keine wesentliche Änderung zu erwarten ist. In den Fällen, in denen – wie hier – die neu eingeführte „5-Jahres-Prüfung“ ansteht, wird die mündliche Anhörung des Untergebrachten und des Sachverständigen stets Aufgabe des vollständig besetzten Spruchkörpers sein.
4. Für das weitere Verfahren bemerkt der Senat ergänzend:
Aufgrund des neu einzuholenden Gutachtens wird die Strafvollstreckungskammer nicht nur zu prüfen haben, ob überhaupt von dem Betroffenen in der Zukunft rechtswidrige Taten zu erwarten sind, sondern auch welche konkreten Taten zu erwarten sind und ob die zu erwartenden Taten von solcher Erheblichkeit sind, dass zum Schutz der Allgemeinheit die Fortdauer der Unterbringung erforderlich ist.
Obwohl nach dem Wortlauf des § 67d Abs. 2 StGB die Unterbringung erst dann zur Bewährung auszusetzen ist, wenn keine rechtswidrigen Taten mehr zu erwarten sind, rechtfertigt nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur die fortbestehende Gefahr erheblicher Taten die Fortsetzung der Unterbringung (BVerfG NStZ-RR 2004, 77 ff. Stree in Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage, § 67d Rn. 9;). Ob eine derartige Gefahr besteht, ergibt sich weder aus dem angefochtenen Beschluss noch aus dem Gutachten des Prof. Dr. D. mit ausreichender Deutlichkeit. Der Begründung des angefochtenen Beschlusses lässt sich lediglich die Erwartung „handgreifliche(r) krankheitsbedingte(r) Aggressivitäten gegen andere Menschen“ entnehmen. Auch in dem Gutachten ist nur von der Notwendigkeit der therapeutischen Behandlung des „aggressiv eruptive(n)“ Verhaltens des Beschwerdeführers die Rede. Daraus ist nicht erkennbar, welche Art von aggressivem Verhalten von dem Beschwerdeführer zu erwarten ist. Es kann deswegen auf dieser Grundlage auch nicht beurteilt werden, ob die Gefährlichkeit der von dem Beschwerdeführer zu erwartenden aggressiven Handlung noch so hoch ist, dass seine weitere Unterbringung erforderlich ist.
Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers legt – trotz seines zuweilen undisziplinierten Verhaltens während der Unterbringung – nicht ohne weiteres die Annahme nahe, von ihm seien künftig erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten. Die Taten wegen, derer die Unterbringung des Beschwerdeführers angeordnet ist, waren im Vergleich zu vielen anderen Fällen der Unterbringung von eher geringer Gefährlichkeit. Der Bundeszentralregisterauszug weist für die Zeit vor Anordnung der Unterbringung in der Zeit von 1979 bis 2000 allerdings insgesamt 38 Strafverfahren aus, die allesamt wegen Schuldunfähigkeit eingestellt worden sind oder zum Freispruch wegen Schuldunfähigkeit geführt haben. Soweit aus dem Bundeszentralregisterauszug die ihm jeweils vorgeworfenen Straftaten ersichtlich sind, sprechen nur zwei dieser Verfahren für eine gewisse Gefährlichkeit. Beide Verfahren liegen lange zurück. Es handelt sich um ein Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung aus 1992 und ein Verfahren wegen Körperverletzung aus 1998. Die weitaus überwiegende Zahl der Verfahren betrifft das weniger bedeutsame Delikt der Leistungserschleichung.