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Oberlandesgericht Düsseldorf·III-1 Ws 406/11·21.12.2011

Rechtsmittelverzicht unwirksam wegen Verletzung gerichtlicher Fürsorgepflicht in Sicherungshaft

StrafrechtProzessuales StrafrechtHaftrecht/SicherungshaftStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte focht die Verwerfung ihrer Berufung an, nachdem sie nach einem Urteil des Amtsgerichts ohne Rücksprache mit ihrem Wahlverteidiger auf Rechtsmittel verzichtet hatte, um die Haftaufhebung zu erreichen. Das OLG prüfte, ob dieser Verzicht wegen der Umstände seines Zustandekommens unwirksam ist. Es verneint die Wirksamkeit des Verzichts, weil das Gericht seine Fürsorgepflicht verletzte und der Haftfortdauer Verhältnismäßigkeitsbedenken entgegenstanden. Der Beschluss des Landgerichts wird aufgehoben.

Ausgang: Beschwerde der Angeklagten erfolgreich; Rechtsmittelverzicht als unwirksam beurteilt und Beschluss des Landgerichts aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Ein erklärter Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln ist grundsätzlich wirksam, kann aber wegen der Gesamtumstände seines Zustandekommens unwirksam sein.

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Nimmt das Gericht einen Rechtsmittelverzicht entgegen, obwohl der Angeklagte in der Hauptverhandlung keinen anwaltlichen Beistand hatte, ist der Verzicht unwirksam, wenn dem Angeklagten zuvor nicht die Möglichkeit zur Rücksprache mit seinem Wahlverteidiger eröffnet wurde und dies unter den Umständen geboten war.

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Das Gericht verletzt seine prozessuale Fürsorgepflicht, wenn es einen Rechtsmittelverzicht unmittelbar nach einer Hauptverhandlung entgegennimmt, die der Angeklagte nur zugestimmt hat, um die sofortige Aufhebung einer Sicherungshaft zu erreichen.

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Die Fortdauer einer Sicherungshaft bei Bagatellvorwürfen kann Verhältnismäßigkeitsbedenken begründen; ein dadurch induzierter Verzicht auf Rechtsmittel darf nicht ohne besondere Vorsichtsmaßnahmen des Gerichts hingenommen werden.

Relevante Normen
§ 230 Abs. 2 StPO§ 115 StPO i.V.m. § 115a StPO§ 467 Abs. 1 StPO

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Angeklagten wird der Beschluss des Land-gerichts Krefeld vom 7. November 2011 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dort entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Rubrum

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Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 12. September 2011 als unzulässig verworfen, weil sie im Anschluss an die Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichtet hatte. Das greift die Angeklagte mit Erfolg an. Der erklärte Rechtsmittelverzicht ist unwirksam, denn nach Lage des Falles hatte der Strafrichter mit der Entgegennahme der Verzichtserklärung seine prozessuale Fürsorgepflicht verletzt.

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1. Die unverändert zugelassene Anklage legt der nicht vorbestraften Angeklagten zwölf Fälle des Erschleichens von Leistungen (durch "Schwarzfahrten" in der Zeit vom 17. Januar bis 22. Februar 2011) zur Last. Im Termin vom 8. August erließ der Strafrichter Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO, weil die Angeklagte nicht zur Hauptverhandlung erschienen war. Die Angeklagte wurde am 29. August an ihrem Wohnort in B. verhaftet, in Aachen dem Haftrichter vorgeführt und in die JVA Köln verlegt. Am Tag darauf terminierte der Strafrichter die Sache nach Absprache mit dem Verteidiger, der sich zwischenzeitlich für die Angeklagte bestellt hatte, auf den 22. September. Acht Tage später bestimmte er einen weiteren Termin "zur Vernehmung gemäß § 115 StPO" auf den 12. September. In diesem Termin, zu dem der (geladene) Verteidiger nicht erschien, wurde der Angeklagten erklärt, dass es sich "um eine Anhörung gemäß § 115 StPO i.V.m. § 115a StPO handele", dass aber auch eine Hauptverhandlung stattfinden könne, wenn sie damit einverstanden sei, und dass für den Fall der Haftbefehl hinfällig sei und aufgehoben werde. Die Angeklagte war einverstanden, "auch wenn mein Anwalt nicht zugegen ist", verzichtete auf Ladung und Zeugen und sagte nach Verlesung der Anklage zur Sache aus, sie "räume die Vorwürfe ein. Es stimmt. Ich bin schwarz gefahren. Die meisten Fahrten habe ich gemacht, um mir meine Drogen zu besorgen". Der Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragte "Geldstrafe 90 TS zu 20 Euro", die Angeklagte erklärte, sie "würde das so annehmen". Im Anschluss an das gleichlautende Urteil und nach Rechtsmittelbelehrung erklärte die Angeklagte, dass sie auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichte. Danach wurde der Haftbefehl durch verkündeten Beschluss förmlich aufgehoben.

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2. Der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts trifft zu. Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich nicht widerruflich oder anfechtbar (BGH, 3 StR 59/11 vom 17. Februar 2011 <bundesgerichtshof.de>; st. Rspr.). Er kann jedoch "aufgrund der Gesamtumstände seines Zustandekommens" (BGHSt 45, 51, 58) unwirksam sein. Dies kommt in Betracht, wenn dem Angeklagten vor der Erklärung seines Rechtsmittelverzicht keine Gelegenheit zur Rücksprache mit seinem in der Hauptverhandlung anwesenden Verteidiger gegeben wurde (BGHSt 18, 257; 19, 101; vgl. ferner BVerfG, NStZ-RR 2008, 209, 210 f) oder wenn er in der Hauptverhandlung eines anwaltlichen Beistandes entbehren musste und das Gericht den Rechtsmittelverzicht entgegengenommen hat, obwohl es unter dem Gesichtspunkt fairer Verfahrensführung nahe lag, dem Angeklagten zuvor die Möglichkeit einer Konsultation seines Wahlverteidigers einzuräumen (vgl. die Fallgestaltungen bei BGHSt 45, 51; OLG Köln Beschluss vom 17. Mai 2005 [8 Ss 87/05] <juris> und vom 29. September 2009 [83 Ss 74/09] <juris>).

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Letzterer Fall liegt hier vor.

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a) Die strafrechtlich nicht vorbelastete und – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – gerichtlich unerfahrene Angeklagte hatte nach dem ersten Termin vom 8. August 2011 einen Wahlverteidiger beauftragt und hierdurch zum Ausdruck gebracht, dass sie im weiteren Verfahrensverlauf auf anwaltlichen Beistand Wert lege. In dem ursprünglich nur als Anhörung zur Haftfrage konzipierten Termin vom 12. September 2011 hat sich die Angeklagte mit einer sofortigen Verhandlung zur Sache in Abwesenheit ihres Verteidigers ersichtlich (vgl. Vermerk des Abteilungsrichters vom 19. Oktober 2011) nur deshalb einverstanden erklärt, weil das Gericht hiervon die sofortige Entlassung aus der gemäß § 230 Abs. 2 StPO angeordneten Sicherungshaft abhängig gemacht hat.

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b) Bei der Wertung dieser gerichtlichen Vorgehensweise ist zu berücksichtigen, dass der Haftbefehl am 12. September auch ohne sofortige Hauptverhandlung hätte aufgehoben werden müssen, weil seinem weiteren Vollzug Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte entgegenstanden. Hierbei mag noch dahinstehen, ob bereits die Haftanordnung als solche Bedenken begegnete angesichts der Tatsache, dass das Amtsgericht von der – als milderes Mittel grundsätzlich vorzugswürdigen (BVerfGE 32, 87, 93; BVerfG NJW 2007, 2318 [16]) – Möglichkeit eines Vorführungsbefehls gemäß § 230 Abs. 2 StPO keinen Gebrauch gemacht hatte. Angesichts des Bagatellcharakters der hier zur Rede stehenden Tatvorwürfe hätte jedenfalls am 12. September die weitere Fortdauer der nur zur Sicherung der Hauptverhandlung angeordneten, aber bereits seit 15 Tagen vollzogenen Haft gegen das Übermaßverbot verstoßen (vgl. hierzu BVerfG NJW 2007, 2318 [25]: 10 Tage beanstandet). Diese Verfahrenssituation war von der Justiz zu vertreten, denn das Amtsgericht hatte davon abgesehen, im Zusammenhang mit der Haftanordnung gemäß § 230 Abs. 2 StPO einen späteren Vollstreckungszeitpunkt festzusetzen (vgl. hierzu OLG Düsseldorf NStZ 1990, 295, 296: Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kann es angezeigt sein, den Haftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO erst einige Tage vor dem Hauptverhandlungstermin vollstrecken zu lassen).

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c) Wenn sich die Angeklagte vor diesem Hintergrund am 12. September 2011 mit einer sofortigen Hauptverhandlung ohne anwaltlichen Beistand einverstanden erklärt hat, um die Entlassung aus einer unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten mittlerweile ohnehin bedenklichen Sicherungshaft zu erreichen, so war das Amtsgericht im Rahmen seiner gerichtlichen Fürsorgepflicht gehalten, ihr vor der Abgabe eines Rechtsmittelverzichts – auch unaufgefordert – eine Rücksprache mit dem Wahlverteidiger zu ermöglichen, mithin die Verzichtserklärung nicht unmittelbar im Anschluss an die Hauptverhandlung entgegenzunehmen, um die Angeklagte diesbezüglich vor einer übereilten Entscheidung zu schützen.

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3. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.