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Oberlandesgericht Düsseldorf·III-1 Ws 23/10·18.04.2010

Vergütung nach JVEG für Übersetzung von Telefonaufzeichnungen – kein separates Zeithonorar für Vorbereitungsaufwand

VerfahrensrechtKostenrechtJustizvergütungsrecht (JVEG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Übersetzer fertigte schriftliche Übersetzungen überwachten Telefonatsmaterials und beanspruchte neben dem Zeilenhonorar ein zusätzliches Zeithonorar für Vorbereitungsaufwand. Das OLG Düsseldorf bestätigt, dass § 11 JVEG Zeilenhonorar auch für aus Tonaufzeichnungen erstellte Übersetzungen umfasst. Ein gesondertes Zeitentgelt für gewöhnliche Vorbereitungsarbeiten ist nicht gesondert erstattungsfähig; daher wurde das Honorar reduziert.

Ausgang: Beschwerde des Bezirksrevisors teilweise stattgegeben; kein gesondertes Zeithonorar für Vorbereitungsaufwand gewährt, Honorar auf 4.635,05 € herabgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anfertigung einer schriftlichen Übersetzung des Wortlauts geführter Gespräche ist nach § 11 JVEG zu vergüten, auch wenn das Ausgangsmaterial als Tonträger- oder Telekommunikationsaufzeichnung vorliegt.

2

Das Zeilenhonorar nach § 11 Abs. 1 Satz 1 JVEG deckt neben den üblichen Gemeinkosten auch den mit der Übersetzung üblicherweise verbundenen Aufwand; hierfür besteht grundsätzlich kein Anspruch auf gesonderte Vergütung zeitlicher Vorbereitungsleistungen.

3

§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG dient allein dem Ersatz aufgewendeter besonderer Kosten in Form von Drittauslagen, nicht der Vergütung innerer Zeitaufwendungen des Übersetzers.

4

Ob ein das übliche Maß übersteigender Vorbereitungsaufwand bei der Honorierung durch die Erhöhungstatbestände des § 11 Abs. 1 Satz 2 JVEG oder in Analogie zu § 9 Abs. 3 JVEG zu berücksichtigen ist, richtet sich nach dem konkreten Umfang im Verhältnis zum Gesamtarbeitsvolumen und bleibt für den Einzelfall zu prüfen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 11 JVEG§ 11 Abs. 1 Satz 1 JVEG§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG§ 12 Abs. 1 JVEG§ 4 Abs. 3 JVEG§ 11 Abs. 1 JVEG

Leitsatz

1. Die Fertigung einer schriftlichen Übersetzung des Wortlauts geführter Telefonate ist auch dann nach § 11 JVEG zu vergüten, wenn das zu übersetzende Material nicht als schriftlicher Text, sondern als Tonträger- oder Telekommunikationsaufzeichnung vorliegt.

2. Neben dem Zeilenhonorar gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 JVEG fällt keine gesonderte Vergütung für den Zeitaufwand an, der bei der Vorbereitung der Übersetzung entsteht.

3. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG betrifft nur den Ersatz aufgewendeter besonderer Kosten in Form von Drittauslagen, die bei dem Übersetzer im Verlauf der Auftragserledigung angefallen sind.

Tenor

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss der 11. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 2009 – 011 KLs 48/08 – wie folgt abgeändert:

Das dem Antragsteller noch zu gewährende Honorar wird auf 4.635,05 € festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

In dem – mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen – Strafverfahren gegen den Verurteilten vor der 11. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf wurde der Antragsteller im August 2008 mit der schriftlichen Übersetzung des Wortlauts überwachter Telefonate beauftragt, die die konspirative Abwicklung von Betäubungsmittelgeschäften zum Gegenstand hatten. Nach Erledigung des Auftrags liquidierte der Antragsteller mit zwei Rechnungen vom 3. und 18. November 2008 seinen Arbeitsaufwand von insgesamt 105 Stunden auf der Basis eines Zeithonorars von 65 €/Stunde mit insgesamt 8.121,75 € (inclusive 19% MWSt). Unter Kürzung des Zeithonorars auf 55 €/Stunde wies der Kostenbeamte auf diesen Betrag nur 6.872,25 € an. Der Antragsteller ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 5. Februar 2009 um gerichtliche Festsetzung seiner Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG und erstellte unter dem 23. März 2009 eine auf §§ 11 und 12 Abs. 1 JVEG gestützte Neuberechnung seines Honorars über insgesamt 12.725,86 €.

4

Durch Beschluss vom 22. Dezember 2009 hat die Strafkammer das dem Antragsteller noch zu gewährende Honorar auf einen Betrag von 5.527,55 € festgesetzt, der sich wie folgt berechnet:

5

Zeilenhonorar gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 JVEG (1,25 €), insgesamt                              9.670,00 €

6

15 Stunden Vorbereitungsaufwand zu je 50                                                                     750,00 €

7

Nettohonorar                                                                                                              10.420,00 €

8

19% MWSt                                                                                                                  1.979,80 €

9

Bruttohonorar                                                                                                              12.399,80 €

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abzüglich bereits geleisteter Zahlungen                                                                           6.872,25 €

11

Resthonorar                                                                                                                  5.527,55 €

12

Mit seiner Beschwerde (§ 4 Abs. 3 JVEG) wendet sich der Bezirksrevisor gegen die Festsetzung des Zeithonorars für 15 Stunden Vorbereitungsaufwand in Höhe von 750 € zuzüglich anteiliger Mehrwertsteuer.

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II.

14

Die sofortige Beschwerde hat Erfolg. Der in erster Instanz festgesetzte Betrag ist um 892,50 € auf 4.635,05 € zu kürzen, da dem Antragsteller neben dem Zeilenhonorar gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 JVEG keine gesonderte Vergütung für den Zeitaufwand zusteht, der bei der Vorbereitung der Übersetzung im Umgang mit dem zur Verfügung gestellten Datenmaterial (insbesondere für die Suche nach den tatrelevanten Dateien und für die Korrespondenz mit dem PP Augsburg zwecks Nachlieferung diverser Gesprächsdateien) angefallen ist.

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1. Zu Recht hat die Kammer für die Tätigkeit des Antragstellers ein Zeilenhonorar gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 JVEG festgesetzt. Die Fertigung einer schriftlichen Übersetzung (hier: des Wortlauts geführter Telefonate) ist nach § 11 JVEG zu vergüten, auch wenn das zu übersetzende Material nicht als schriftlicher Text, sondern als Tonträger- oder Telekommunikationsaufzeichnung vorliegt (Binz, in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, 2. Auflage [2009], § 11 JVEG Rdnr. 1). Die der erstinstanzlichen Festsetzung zugrunde gelegte Anzahl der Anschläge des schriftlichen Textes wird von der Beschwerde nicht angegriffen.

16

2. Durch das Zeilenhonorar gemäß § 11 Abs. 1 JVEG werden nicht nur die üblichen Gemeinkosten des Übersetzers, sondern auch der mit der Übersetzung „üblicherweise verbundene Aufwand“ abgegolten, § 12 Abs. 1 Satz 1 JVEG. Entgegen der Ansicht des Landgerichts bietet § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG keine Rechtsgrundlage für die zusätzliche Festsetzung eines Zeithonorars, denn diese Vorschrift betrifft nur den Ersatz aufgewendeter besonderer Kosten in Form von Drittauslagen, die bei dem Übersetzer im Verlauf der Auftragserledigung angefallen sind (vgl. die Beispiele bei Binz, aaO, § 12 JVEG Rdnr. 9, 10).

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3. Ob ein das übliche Maß übersteigender Aufwand für die Vorbereitung der schriftlichen Übersetzung als Erhöhungstatbestand im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 JVEG bei der Berechnung des Zeilenhonorars zu berücksichtigen (so Binz, aaO, § 11 JVEG Rdnr. 10 m.w.N. betreffend die Erhöhungstatbestände besonderen Zeitdrucks sowie ungünstiger Arbeitsbedingungen) oder in analoger Anwendung der für mündliche Übersetzungen geltenden Honorarregelung des § 9 Abs. 3 Satz 1 JVEG abrechenbar ist, kann dahinstehen, denn ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Der dem Antragsteller für die Vorbereitung der Übersetzung entstandene Aufwand übersteigt nicht das übliche Maß im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 JVEG. Ausweislich seiner ursprünglichen Honorarabrechnungen musste er für die Erledigung des Auftrags – einschließlich der Vorbereitung seiner eigentlichen Übersetzungstätigkeit – insgesamt 105 Stunden aufwenden. Im Verhältnis zum Gesamtarbeitsvolumen handelt es sich bei den vorbereitenden Tätigkeiten des Antragstellers nicht um einen außergewöhnlichen Aufwand, der durch die festgesetzte Zeilenvergütung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 JVEG in Höhe von 9.670 € (dies entspricht faktisch einem Stundenhonorar von 92 €) nicht angemessen honoriert wäre. Auch die zeitlichen Vorgaben, unter denen die Auftragserledigung erfolgen musste (Auftragserteilung im August 2008, Beginn der Hauptverhandlung Ende November/Anfang Dezember 2008), rechtfertigen insoweit keine abweichende Beurteilung.

18

III.

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Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).