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Oberlandesgericht Düsseldorf·III-1 Ws 205-206/11·10.07.2011

Beschwerde gegen Ablehnung der Pflichtverteidigerbeiordnung im Strafvollstreckungsverfahren verworfen

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte rügte die Nichtbeiordnung eines Pflichtverteidigers für sein Reststrafengesuch vom 30. März 2011. Das OLG Düsseldorf bestätigte die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer und verwies darauf, dass eine frühere Beiordnung nicht automatisch fortwirkt. Es lagen weder besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage noch Verteidigungsunfähigkeit vor; auch gebührenrechtliche Erwägungen sprechen gegen eine fortdauernde Beiordnung.

Ausgang: Beschwerde des Verurteilten gegen die Nichtbeiordnung eines Pflichtverteidigers als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren gilt grundsätzlich nur für den jeweils entschiedenen Verfahrensabschnitt und nicht für das gesamte Vollstreckungsverfahren.

2

Die Voraussetzungen für eine Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO sind in den einzelnen Entscheidungsabschnitten gesondert zu prüfen; eine frühere Beiordnung begründet keine automatische Fortwirkung.

3

Eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist nur erforderlich, wenn die Sach- oder Rechtslage besonders schwierig ist oder der Verurteilte sich nicht selbst verteidigen kann.

4

Gebührenrechtliche Regelungen (insbesondere Nr. 4200–4203 VV RVG) stehen einer dauerhaften Beiordnung über mehrere Verfahrensabschnitte hinweg regelmäßig entgegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Nr. 4200-4203 VV RVG§ 140 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO

Tenor

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Mai 2011 (055 StVK 143 und 207/11) wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Rubrum

1

Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer es abgelehnt, dem Verurteilten für die Entscheidung über sein neuerliches Reststrafengesuch vom 30. März 2011 einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Entgegen der Ansicht des Verteidigers galt die bei der Zweidrittelprüfung im November 2010 erfolgte Pflichtverteidigerbestellung nach dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens (durch Senatsbeschluss vom 27. Januar 2011, III-1 Ws 19-20/11) nicht weiterhin fort. Insoweit schließt sich der Senat der in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht an, die im Vollstreckungsverfahren der Bestellung eines Pflichtverteidigers grundsätzlich nur für den jeweiligen Verfahrensabschnitt – und nicht für das gesamte Vollstreckungsverfahren – Geltung beimisst (ebenso OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 252 m.w.N., auch zur Gegenansicht). Diese Betrachtungsweise steht nicht nur im Einklang mit den gebührenrechtlichen Regelungen für die Strafvollstreckung (Nr. 4200-4203 VV RVG), sondern trägt auch dem Umstand Rechnung, dass die Beurteilung der Beiordnungsvoraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO in den einzelnen Entscheidungsabschnitten eines Strafvollstreckungsverfahrens unterschiedlich ausfallen kann.

2

Für die Prüfung des Reststrafengesuchs vom 30. März 2011 bedarf es einer Beiordnung weder unter dem Gesichtspunkt einer Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage noch ist ersichtlich, dass sich der Verurteilte nicht selbst verteidigen kann. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Beschluss.