Sofortige Beschwerden gegen Ablehnung der Strafaussetzung als unbegründet verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte legte sofortige Beschwerden gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer ein, die die Strafaussetzung für Strafreste ablehnten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verwirft die Beschwerden als unbegründet und schließt sich den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz an. Die Kosten der Verfahren werden dem Verurteilten auferlegt (§ 473 Abs. 1 StPO). Es lagen keine erkennbaren Rechts- oder Ermessensfehler vor.
Ausgang: Sofortige Beschwerden gegen Ablehnung der Strafaussetzung als unbegründet verworfen; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Strafaussetzung ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Vorinstanz die Entscheidung rechtlich tragfähig begründet hat und keine Rechts- oder Ermessensfehler ersichtlich sind.
Die Kosten der sofortigen Beschwerde sind dem Verurteilten nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO aufzuerlegen, wenn die Beschwerde verworfen wird.
Der Revisionssenat kann sich den inhaltlichen Erwägungen der Vorinstanz anschließen und die Beschwerden mangels aufzeigbarer Rechtsverstöße verwerfen.
Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler und offensichtliche Ermessensfehler; bloße Unzufriedenheit mit der Entscheidung rechtfertigt keine Abänderung.
Tenor
Die sofortigen Beschwerden des Verurteilten gegen die in dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 2010 (055 StVK 458 und 468/10) getroffenen Entscheidungen über die Ableh-nung der Strafaussetzung hinsichtlich der Strafreste aus den Urteilen des Amtsgerichts Düsseldorf vom 27. September 2006 (in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 2007) und des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 2009 werden auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Der Senat schließt sich den ausführlichen und in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses an.