OLG Düsseldorf: Sprachmittler bei Gefangenenpost als Sachverständiger zu vergüten
KI-Zusammenfassung
Die Übersetzerin rügt die Festsetzung ihrer Entschädigung durch das Landgericht für die Kontrolle und teilweise Übersetzung von Gefangenenpost. Das Gericht entscheidet, dass solche Tätigkeiten weder als Dolmetschen noch sinnvoll nach Zeilenvergütung abgerechnet werden können. Stattdessen kommt eine Vergütung nach Zeitaufwand als Sachverständiger in Betracht; die Sache wird zur Neufestsetzung an das Landgericht zurückverwiesen.
Ausgang: Festsetzung der Entschädigung aufgehoben; Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (auch über Kosten).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Sprachmittler, der fremdsprachige Gefangenenpost liest und nur verdächtige Textstellen übersetzt oder zusammenfassend wiedergibt, ist regelmäßig nicht als Dolmetscher im Sinne der Vergütungsregelung anzusehen.
Die Abrechnung nach Zeilen gem. § 17 Abs. 3 ZSEG eignet sich nur für vollständige schriftliche Übersetzungen; bei selektiver Übersetzung oder Inhaltsangaben führt sie typischerweise zu unangemessenen Ergebnissen.
Der gesetzliche Mindestbetrag des § 17 Abs. 3 Satz 3 ZSEG ist als Untergrenze, nicht als pauschaler Höchstbetrag für einen gesamten Auftrag zu verstehen; übersteigt die Zeilenvergütung den Mindestbetrag, ist der höhere Betrag anzusetzen.
Kann nach den Vorschriften für Übersetzer keine angemessene Vergütung ermittelt werden, ist der Sprachmittler als Sachverständiger nach § 3 ZESG nach Zeitaufwand zu entschädigen; in der Regel ist ein Zeitaufwand von bis zu einer Stunde anzunehmen, kann aber bei mehreren Texten überschritten werden.
Tenor
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Übersetzerin .................... wird die Festsetzung
ihrer Entschädigung durch Beschluss der XX. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Dezember 2002 - XX-2/01 - aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht 709,35 EUR (1.387,36 DM) als gesamte Entschädigung der Beschwerdeführerin (einer Dolmetscherin und Übersetzerin für die italienischer Sprache) für ihre Mitwirkung als Übersetzerin im Verfahren gegen den (mittlerweile verurteilten) Angeklagten festgesetzt. Auf die Beschwerde, der das Landgericht nach Anhörung der Staatskasse nicht abgeholfen hat, ist die Festsetzung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. 1. Mit welcher Aufgabe die Beschwerdeführerin betraut war, ist den vorgelegten Akten nur indirekt zu entnehmen. Nach ihrem Beschwerdevorbringen, das durch die Anhänge bestätigt wird, die den Abrechnungen regelmäßig beigefügt waren, hat sie als Sprachmittlerin bei der Überwachung des Schriftwechsels mitgewirkt, den der inhaftierte Angeklagte in italienischer Sprache geführt hat. Davon geht der Senat im Folgenden aus. 2. Wie ein Sprachmittler zu entschädigen ist, der im Zuge der richterlichen Briefkontrolle beauftragt war, fremdsprachige Gefangenenpost zu lesen und nur "verdächtige" Textteile (vgl. Nr. 34 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 UVollzO) zu übersetzen, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt: a) § 17 ZSEG regelt die Entschädigung der Dolmetscher und Übersetzer. Der Dolmetscher übersetzt das gesprochene, der Übersetzer das geschriebene Wort. Von den Besonderheiten abgesehen, die sich aus diesen unterschiedlichen Aufgaben ergeben, sind die Anforderungen an beide gleich (vgl. Beschluss Nr. 952 der KMK - Richtlinie zur Durchführung und Anerkennung von Prüfungen für Übersetzerinnen/Übersetzer und Dolmetscherinnen/Dolmetscher; berufenet.arbeitsamt.de - Dolmetscher/in und Übersetzer/in: Aufgaben/Tätigkeiten). Beide müssen ihre Sprachen in Grammatik, Lexik, Idiomatik, Stilistik und Orthographie sicher beherrschen, im (mündlichen oder schriftlichen) Ausdruck gewandt sein und möglichen Missverständnissen und Fehldeutungen der Übersetzung vorbeugen können. Im Zweifel müssen beide das gesprochene oder geschriebene Wort vollständig übersetzen. Die unterschiedliche Form der Entschädigung - beim Dolmetscher nach Zeit, beim Übersetzer nach Zeilen - beruht nicht auf einer unterschiedlich hohen Qualifikation oder Arbeitsleistung. Sie knüpft nur an Maßstäbe an, die von außen nachzuvollziehen und einfach zu überprüfen sind. b) Ein Sprachmittler, der fremdsprachige Gefangenenpost lesen und auf verdächtige Inhalte überprüfen soll, erhält außerhalb der Hauptverhandlung in aller Regel - und so anscheinend auch hier - einen schriftlichen Auftrag und erledigt ihn auch schriftlich. Demnach ist er kein Dolmetscher. Er kann aber nicht als Übersetzer entschädigt werden, weil die gesetzliche Regelung in solchen Fällen nicht zu angemessenen Ergebnissen führt: aa) Der Übersetzer wird nach Zeilen der angefertigten schriftlichen Übersetzung entschädigt, § 17 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4 ZSEG. Diese Regelung ist sinnvoll und angemessen, wenn eine vollständige schriftliche Übersetzung anzufertigen und abzuliefern ist. Bei der Kontrolle der Gefangenenpost ist das nicht der Fall. Dort ist der Übersetzer gerade nicht beauftragt, den fremdsprachigen Text vollständig zu übersetzen. Er soll regelmäßig nur "verdächtige" Inhalte übersetzen und sich im übrigen auf eine kurze Inhaltsangabe beschränken, wie zum Beispiel (Bl. 18 SB Dolm.-Liquidationen): "Die Frau und die schon erwachsenen Kinder beteuern ihre Liebe zum Ehemann und Vater, warten ungeduldig auf seine Rückkehr, berichten über familiäre Ereignisse und schicken ihm ein selbst verfasstes Liebesgedicht". Dass diese 3 Zeilen Inhaltsangabe eines Briefs von unbekannter Länge nicht der Maßstab für den Aufwand und die Entschädigung des Übersetzers sein können, liegt auf der Hand. bb) Die Vergütung für Durchsicht und Kontrolle fremdsprachiger Gefangenenpost kann auch nicht nach § 17 Abs. 3 Satz 3 ZSEG bemessen werden. Danach beträgt die Entschädigung für eine oder mehrere Übersetzungen auf Grund desselben Auftrags mindestens 13 Euro. Dieser Betrag könnte unter dem Gesichtspunkt der Mischkalkulation ausreichen, wenn der Sprachmittler nur einen Text (wie in dem o. a. Beispiel) zu lesen und den Inhalt zusammenzufassen hat. Er kann aber nicht, wie Staatskasse und Landgericht (unter Berufung auf Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 21. Aufl.; Hartmann, KostG, 32. Aufl., jeweils Rdnr. 15 zu § 17 ZSEG) offenbar meinen, sozusagen als gesetzlicher Pauschbetrag für die gesamte Tätigkeit angesetzt werden, wenn der Sprachmittler gleichzeitig mehrere Texte (Briefe) zur Überprüfung erhält. Diese Sichtweise beruht auf einem grundsätzlich unrichtigen Verständnis des Gesetzes und verkehrt dessen Zweck ins Gegenteil. In Bagatellsachen stehen bei der Abrechnung nach Zeilen Ertrag und Aufwand in keinem vernünftigen Verhältnis; der Auftrag "rechnet sich nicht". Deshalb und nur für solche Fälle, in denen der "Kostendeckungsgrad" ungünstig ist (vgl. zu den gesetzlichen Mindestgebühren Oestreich/Winter/Hellstab, GKG [Stand 2002], § 11 Rdnr. 6; Rohs/Rohs/Waldner, KostO, 3. Aufl., § 33 Rdnr. 1) bestimmt Satz 3 des § 17 Abs. 3 ZSEG (eingefügt durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1976, BGBl. I 1976, 3221), dass die Entschädigung mindestens 13 Euro (ursprünglich 15 DM) beträgt. Er-gibt, sei es bei einer oder bei mehreren Übersetzungen auf Grund desselben Auftrags, die Abrechnung nach Zeilen einen höheren Betrag, ist selbstverständlich dieser Betrag und nicht der Mindestbetrag anzusetzen. Anderenfalls wäre der Mindestbetrag zugleich der Höchstbetrag, d. h. ein Festbetrag. Das ist mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht vereinbar, war vom Gesetzgeber nicht gewollt (vgl. BT-Drucksache 7/4599 Seite 9) und wäre greifbar unangemessen. cc) Eine - denkbare - Entschädigung nach dem Umfang des Ausgangstextes (der Post, die durchzusehen war) wäre im Zweifel zu hoch, weil der Aufwand des Sprachmittlers bei Überprüfung und Inhaltsangabe regelmäßig geringer ist als bei vollständiger schriftlicher Übersetzung des Textes. Im übrigen wären derartige Abrechnungen für den Kostenbeamten nicht mehr nachvollziehbar. Bei der gesamten Regelung des Schriftwechsels des Gefangenen ist auf größte Beschleunigung zu achten (Nr. 31 Abs. 2 UVollzO). Gefangenenpost, die nicht beanstandet wird, ist unverzüglich weiterzuleiten und liegt bei der späteren Anweisung der Entschädigung des Sprachmittlers zwangsläufig nicht mehr vor. 3. Da der Sprachmittler für seine schriftliche Mitwirkung bei der Überwachung der Gefangenenpost nach den Vorschriften des ZSEG für Übersetzer nicht angemessen entschädigt werden kann, ist er - wie ein Dolmetscher, § 17 Abs. 2 Halbs. 1 ZSEG - als Sachverständiger nach § 3 ZESG und damit nach Zeitaufwand zu entschädigen (ebenso OLG Hamburg KostRsp. ZSEG § 17 Nr. 57; LG Koblenz StraFo 1998, 430). Der Senat geht davon aus, dass die erforderliche Zeit, § 3 Abs. 2 Satz 1 ZESG, in der Regel auch dann nicht mehr als eine Stunde beträgt, wenn der Sprachmittler auf Grund desselben Auftrags (vergleiche § 17 Abs. 3 Satz 3 ZSEG) mehrere Texte (Briefe) zur Überprüfung erhält. Er kann aber nicht sicher ausschließen, dass hier in einzelnen Fällen (Bl. 12, 15, 22, 69, 84, 111, 148, 157, 193 SB Dolm.-Liquidationen mit jeweils 5 oder mehr Briefen) der Zeitaufwand mehr als eine Stunde betragen hat. In jedem Fall wird die Beschwerdeführerin zunächst ihre Ansprüche insgesamt neu abrechnen müssen.