Beschwerde gegen Absetzung weiterer Terminsgebühr im Strafvollstreckungsverfahren verworfen
KI-Zusammenfassung
Rechtsanwalt H. beantragte in der Strafvollstreckung die Festsetzung von Gebühren i.H.v. 1.340,11 €, das Landgericht setzte 1.133,05 € fest und setzte eine weitere Terminsgebühr von 174 € ab. Die Erinnerung wurde zurückgewiesen; die Beschwerde beim OLG Düsseldorf blieb unbegründet. Das OLG stellte klar, dass die Terminsgebühr nach Nrn. 4202, 4203 VV RVG in einer vollstreckungsrechtlichen Angelegenheit nur einmal entsteht; die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 RVG.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung wegen Absetzung einer weiteren Terminsgebühr als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Terminsgebühr nach den Nrn. 4202, 4203 VV RVG entsteht innerhalb einer vollstreckungsrechtlichen Angelegenheit nur einmal, unabhängig von der Zahl der tatsächlich stattfindenden Termine.
Eine Erinnerung gegen die Festsetzung von Gebühren ist durch das Beschwerdeverfahren nach § 56 RVG weiterziehbar; die Zulässigkeit der Beschwerde richtet sich nach den Vorschriften des RVG.
Bei der Entscheidungsbefassung über die Festsetzung von Vergütungen sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG zu regeln.
Mehrfache Termine in einer einzelnen vollstreckungsrechtlichen Angelegenheit begründen keinen Anspruch auf wiederholte Terminsgebühren nach den einschlägigen VV-Nrn. des RVG.
Tenor
1. Die Beschwerde des Rechtsanwalts H., B., gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 1. August 2017 (055 StVK 1058/16) wird als unbegründet verworfen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Beschwerdewert beträgt 207,06 Euro.
Rubrum
Gründe
I.
Am 5. Mai 2017 hat Rechtsanwalt H. in der Strafvollstreckungssache gegen L. K. beantragt, Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 1.340,11 Euro festzusetzen. Das Landgericht Düsseldorf hat diesem Antrag am 12. Mai 2017 in Höhe von 1.133,05 Euro entsprochen und dabei gegenüber dem Festsetzungsantrag eine (weitere) Terminsgebühr in Höhe von 174 Euro (netto) abgesetzt. Die dagegen gerichtete Erinnerung vom 30. Juni 2017 hat das Landgericht Düsseldorf am 1. August 2017 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich Rechtsanwalt H. mit seiner Beschwerde.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 3, 4 RVG), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Zu Recht hat das Landgericht die von dem Beschwerdeführer beantragte weitere Terminsgebühr in Höhe von 174 Euro zuzüglich Umsatzsteuer nicht festgesetzt. Die Terminsgebühr nach den Nrn. 4202, 4203 VV RVG entsteht innerhalb einer vollstreckungsrechtlichen Angelegenheit nur einmal, unabhängig davon, wieviele Termine stattfinden (OLG Hamm, Beschluss vom 13. August 2007 – 2 (s) Sbd IX - 111/07 <juris Rn. 12>; KG, Beschluss vom 26. Mai 2006 – 5 Ws 258/06 <juris Rn. 8 f.>; Kroiß in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., 2013, Nrn. 4200 – 4207 VV, Rn. 7).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG.