Beschwerde gegen Fortdauer der psychiatrischen Unterbringung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Untergebrachte wandte sich gegen die Fortdauer seiner in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordneten Unterbringung. Streitpunkt war die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer trotz langen Vollzugs. Das OLG Düsseldorf verwirft die Beschwerde als unbegründet, weil behandelnde Ärzte eine weiterhin hohe Gefahr weiterer schwerer Sexualstraftaten sehen. Die rückläufige Lockerungsstufe nach missbräuchlichem Ausgang bestätigt den weiteren therapeutischen Bedarf.
Ausgang: Beschwerde des Untergebrachten gegen Fortdauer der psychiatrischen Unterbringung als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Fortdauer einer nach strafgerichtlichem Urteil angeordneten Unterbringung ist verhältnismäßig, wenn behandelnde Ärzte eine anhaltend hohe Gefahr weiterer erheblicher Straftaten feststellen, selbst bei langem Vollzug.
Bei Entscheidungen über Lockerungsmaßnahmen ist die missbräuchliche Nutzung von Lockerungen (z. B. unbegleiteter Ausgang) als tauglicher Hinweis auf weiterhin bestehenden Therapie- und Kontrollbedarf zu berücksichtigen.
Lockerungsstufen sind schrittweise und unter strenger Kontrolle in Anpassung an die aktuelle Verfassung des Untergebrachten zu erweitern; fehlgeschlagene Erprobungen rechtfertigen eine Zurückführung der Lockerung.
Die Kosten des eingelegten Rechtsmittels trägt der Untergebrachte gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, wenn das Rechtsmittel verworfen wird.
Zitiert von (1)
1 ablehnend
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss der großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom10. Februar 2016 (051 StVK 9/16) zur Fortdauer der mit Urteil des Landgerichts Siegen vom 16. Februar 1994 angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen.
Rubrum
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Insbesondere ist mit Blick auf die nach Einschätzung der behandelnden Ärzte fortbestehende hohe Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Sexualstraftaten die Fortdauer der Unterbringung ungeachtet ihres bereits sehr langen Vollzuges weiterhin verhältnismäßig. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ausweislich der Beschwerdebegründung die dem Untergebrachten gewährte Lockerungsstufe von C3 inzwischen auf B2 zurückgeführt worden ist, nachdem der Untergebrachte einen unbegleiteten Stadtausgang zum Besuch einer Thai-Massage genutzt hat. Gerade diese jüngste Entwicklung zeigt erneut, dass der Untergebrachte noch ein erhebliches Maß an therapeutischer Arbeit vor sich hat und vor seiner Entlassung in die Freiheit seine längerfristige Erprobung in Lockerungen unabdingbar erforderlich ist, die – wie bisher – nur kleinschrittig und unter strenger Kontrolle jeweils in Anpassung an seine aktuelle Verfassung ausgeweitet werden können.
2. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Untergebrachte (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).