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Oberlandesgericht Düsseldorf·III-1 Ws 126/12·02.05.2012

Weitere Beschwerde gegen Beiordnungsvergütung als unzulässig verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrecht (RVG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Bezirksrevisor erhob weitere Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung eines von der Staatsanwaltschaft beigeordneten Zeugenbeistandes. Die Kammer hielt die Beschwerde für unzulässig, weil das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und die Zulassung der weiteren Beschwerde nicht erteilt hatte. Das Gericht stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft bei noch nicht gerichtlich anhängigen Verfahren über die Vergütung zu entscheiden hat und dass für gerichtliche Streitentscheidungen der Ermittlungsrichter zuständig ist. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Vorgaben des RVG.

Ausgang: Weitere Beschwerde gegen Festsetzung der Beiordnungsvergütung als unzulässig verworfen, da die Zulassung fehlt

Abstrakte Rechtssätze

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Die weitere Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht ist unzulässig, wenn die Zulassung der weiteren Beschwerde fehlt.

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Wurde ein Rechtsanwalt von der Staatsanwaltschaft in einem nicht gerichtlich anhängigen Verfahren beigeordnet, obliegt die Festsetzung seiner Vergütung der Behörde, die die Beiordnung vorgenommen hat.

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Für gerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Beiordnung in Ermittlungsverfahren ist grundsätzlich der Ermittlungsrichter (Amtsgericht) zuständig.

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Die Kosten- und Auslagenentscheidung über die Vergütung beigeordneter Verteidiger richtet sich nach den Vorschriften des § 56 Abs. 2 RVG.

Relevante Normen
§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 RVG§ 33 Abs. 6 Satz 1 RVG§ 170 Abs. 2 StPO§ 55 Abs. 1 Satz 2 RVG§ 55 Abs. 7 RVG§ 53 Abs. 3 Satz 2 RVG

Tenor

Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht D. gegen den Beschluss des Landgerichts D. vom 15. Februar 2012 wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Vergütung des Rechts-anwalts festgesetzt, den die Staatsanwaltschaft als Zeugenbeistand in einem (später nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten) Ermittlungsverfahren beigeordnet hatte. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Bezirksrevisors ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 33 Abs. 6 Satz 1 RVG unzulässig, weil das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und die weitere Beschwerde nicht zugelassen hat.

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1. Das Landgericht hat als Beschwerdegericht entschieden:

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a) Nach dem Regelungskonzept des RVG ist die Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts in den Fällen, in denen das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden ist, erkennbar von der Behörde festzusetzen, die den Rechtsanwalt beigeordnet hat (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2, Abs. 7, § 53 Abs. 3 Satz 2, § 45 Abs. 5, § 42 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 RVG). Hier hatte die Staatsanwaltschaft den Rechtsanwalt beigeordnet (Bl. 346 f GA) und folglich auch über dessen Vergütung zu entscheiden. Darauf hat das Landgericht schon zutreffend hingewiesen.

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b) Der Rechtsanwalt war dem Zeugen gemäß § 163 Abs. 3 Satz 2, § 161a Abs. 1 Satz 2, § 68b Abs. 2 StPO als Beistand bei der Vernehmung durch Beamte des Zollfahndungsamts beigeordnet worden. Für gerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Beiordnung wäre nach § 161a Abs. 3 Satz 1 und 2, § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO das Amtsgericht (Ermittlungsrichter) zuständig gewesen. Damit liegt auf der Hand, dass der Ermittlungsrichter auch für die Erinnerung gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts zuständig war und geblieben ist, weil die Sache nicht (anderweitig) gerichtlich anhängig geworden ist.

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2. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft hatte den Ver-gütungsantrag des Rechtsanwalts zurückgewiesen. Der Ermittlungsrichter hatte der dagegen gerichteten Beschwerde des Rechtsanwalts "nicht abgeholfen" und damit der Sache nach dessen Erinnerung (§ 56 Abs. 1 RVG) zurückgewiesen. Der jetzt angefochtene Beschluss des Landgerichts ist auf die Beschwerde des Rechtsanwalts ergangen und mangels Zulassung der weiteren Beschwerde nicht mehr anfechtbar.

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3. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.