Dinglicher Arrest gegen Dritten: Begrenzung auf nachweislich verschobene Beträge
KI-Zusammenfassung
Der Arrestbeteiligte wandte sich mit weiterer Beschwerde gegen einen dinglichen Arrest zur Rückgewinnungshilfe im Ermittlungsverfahren wegen § 266a StGB. Streitentscheidend war, ob und in welcher Höhe gegen einen nicht tatverdächtigen Dritten ein Arrest nach §§ 111b, 111d StPO i.V.m. § 73 Abs. 3, § 73a StGB angeordnet werden darf. Das OLG bestätigte den Arrest dem Grunde nach, setzte den Arresthöchstbetrag aber auf den Wert der konkret feststellbaren Vermögensverschiebungen herab. Im Übrigen wurde das Rechtsmittel als unbegründet verworfen; die Kosten trägt der Arrestbeteiligte.
Ausgang: Weitere Beschwerde hatte nur hinsichtlich der Herabsetzung von Arresthöchstbetrag und Lösungssumme Erfolg; im Übrigen verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein dinglicher Arrest zur Rückgewinnungshilfe nach § 111b Abs. 2 und 5 StPO setzt dringende Gründe für einen Arrestanspruch und das Vorliegen eines Arrestgrundes nach § 111d Abs. 2 StPO i.V.m. § 917 ZPO voraus.
Die Anordnung des Verfalls( von Wertersatz) gegen einen Dritten nach § 73 Abs. 3, § 73a StGB kommt auch in Verschiebungsfällen in Betracht, in denen der Täter Vermögenswerte unentgeltlich oder aufgrund bemakelter Gestaltung auf ein Drittkonto transferiert, um den Zugriff von Gläubigern bzw. Verletzten zu vereiteln.
Ein gegen einen Dritten gerichteter Arrest zur Sicherung eines möglichen Verfalls von Wertersatz ist der Höhe nach auf den Wert des konkret nachweisbaren „Erlangten“ bzw. der konkret feststellbaren Vermögensverschiebungen vom Täter an den Dritten beschränkt.
Dass der Dritte die erlangten Beträge zwischenzeitlich verbraucht hat oder das betroffene Konto nicht mehr besteht, steht der Sicherung des Verfalls von Wertersatz nicht entgegen.
Bei Arrestanordnungen gegen tatunverdächtige Dritte erfordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Abwägung zwischen Sicherungsinteresse (Opferschutz/Rückgewinnungshilfe) und der Eigentumsposition des Dritten unter Berücksichtigung von Schadenshöhe, Verdachtsgrad und Durchsetzungsmöglichkeiten des Verletzten.
Zitiert von (1)
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Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Arrestbeteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 4. August 2008 – 24 Qs 133/08 – wird der gegen den Arrestbeteiligten ergangene Arrestbefehl des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 18. April 2008 – 59 Gs 475/08 – insoweit abgeän-dert, als der zu Nr. 1 festgelegte Arresthöchstbetrag und die zu Nr. 2 festge-legte Lösungssumme auf jeweils 189.000,- € herabgesetzt werden.
Im Übrigen wird die weitere Beschwerde als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Arrestbeteiligte.
Rubrum
Gegen den Beschuldigten ist am 18. April 2007 ein Ermittlungsverfahren wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt eingeleitet worden. Durch Beschluss vom 18. April 2008 hat das Amtsgericht Mönchengladbach zur Sicherung der den Verletzten aus der Straftat erwachsenen Ersatzansprüche den dinglichen Arrest gegen den arrestbeteiligten des Beschuldigten bis zum Höchstbetrag von 263.636,25 € angeordnet (Nr. 1 des Beschlusstenors) und festgestellt, dass durch Hinterlegung eines Geldbetrages in gleicher Höhe die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Arrestbeteiligte zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt werde (Nr. 2 des Beschlusstenors). Die Beschwerde des Arrestbeteiligten ist durch Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 4. August 2008 als unbegründet verworfen worden. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Arrestbeteiligte mit seiner weiteren Beschwerde.
Das gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO zulässige Rechtsmittel ist nur teilweise begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht gegen den Arrestbeteiligten zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe gemäß § 111b Abs. 2 und 5, § 111d Abs. 1 Satz 1 StPO den dinglichen Arrest angeordnet. Dessen Höchstbetrag ist jedoch auf 189.000,- € herabzusetzen; gleiches gilt für die Lösungssumme, durch deren Hinterlegung die Arrestvollziehung gehemmt und die Aufhebung des vollzogenen Arrestes beantragt werden kann.
I.
Der für eine Arrestanordnung gemäß § 111b Abs. 2 und 5 StPO erforderliche Arrestanspruch gegen den Arrestbeteiligten liegt vor. Es sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass in seiner Person die Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 189.000,- € vorliegen und dass eine dahingehende Verfallsanordnung nur wegen vorrangiger Ansprüche der durch die Tat Verletzten nicht in Betracht kommt (§§ 73 Abs. 1 und 3, 73a Satz 1 StGB).
1. Aufgrund der im bisherigen Ermittlungsverlauf erhobenen Beweise, insbesondere der im Betriebsprüfungsbericht vom 9. Oktober 2007 (Bl. 34-41 Hauptakte) und der im Steuerfahndungsbericht vom November 2007 (Bl. 42-50 Hauptakte) niedergelegten Feststellungen, ist der Beschuldigte dringend verdächtig, bei der Beschäftigung von Fahrern für sein Taxiunternehmen im Zeitraum Januar 2000 bis 31. Juli 2004 Arbeitnehmerbeiträge und im Zeitraum 1. August 2004 bis 31. Oktober 2007 sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung der zuständigen Einzugsstelle vorenthalten zu haben (§ 266a StGB in der zur Tatzeit jeweils geltenden Fassung).
Durch dieses deliktische Verhalten hat der Beschuldigte nach gegenwärtigem Ermittlungsstand Beitragsaufwendungen in Höhe von mindestens 263.636,25 € erspart. Die dahingehende Berechnung des sozialversicherungsrechtlichen Gesamtschadens (Bl. 51-58 Hauptakte) beruht auf einer im parallel geführten Steuerstrafverfahren anhand nachvollziehbarer Schätzungsgrundlagen vorgenommenen Ermittlung des tatsächlich angefallenen Gesamtumsatzes, des darauf entfallenden Lohnanteils und – nach Abzug der gebuchten Fahrerlöhne – des „Schwarzlohns“.
2. Es bestehen ferner dringende Gründe für die Annahme, dass der Arrestbeteiligte durch das deliktische Verhalten des Beschuldigten im Sinne von § 73 Abs. 3 StGB „etwas erlangt“ hat und gegen ihn insoweit – vorbehaltlich vorrangiger Ersatzansprüche des durch die Tat Verletzten (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB) – die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Betracht kommt, § 73a Satz 1 StGB.
a) Zu Recht geht die Strafverfolgungsbehörde davon aus, dass der Arrestbeteiligte dem Beschuldigten im Jahr 2007 Kontoverbindungen zur Verfügung gestellt hat, um diesem ungeachtet der bereits laufenden Ermittlungen eine uneingeschränkte Verfügung über seine weiterhin erzielten Einnahmen aus dem Betrieb des Taxiunternehmens zu ermöglichen. Dahingehende Verdachtsgründe ergeben sich aus folgenden Umständen:
Im Dezember 2006 erklärte der Beschuldigte anlässlich der Arrestierung seiner eigenen Bankguthaben in dem parallel geführten Verfahren wegen Steuerhinterziehung, er wolle sich eine neue Bank suchen. Zeitnah zu dieser Erklärung – am 4. Januar 2007 – eröffnete der Arrestbeteiligte bei der die Konten (mit den Unterkonten als Kontokorrentkonto und als Tagesgeldkonto) sowie , für die dem Beschuldigten am 28. März 2007 eine Kontovollmacht eingeräumt wurde. Bis zum 31. Dezember 2007 waren auf den Konten und erhebliche Eingänge in Form von Bareinzahlungen, Überweisungen und Scheckeinreichungen zu verzeichnen, wobei allein die ungewöhnliche Höhe der Einzahlungen von insgesamt 179.830,57 € (dies entspricht knapp 15.000,- € monatlich) den Schluss zulässt, dass es sich hierbei um die vom Beschuldigten erzielten Bareinnahmen aus dem Betrieb seines Taxiunternehmens handelte. Wie die Auswertung der Kontoumsatzlisten und der zugehörigen Belegkopien (Bl. 231-277 SB-K) zeigt, bediente sich der Beschuldigte selbst in zahlreichen Fällen der Konten zur Begleichung von privaten Verbindlichkeiten und solchen seines Taxiunternehmens. Auch dieser Umstand verstärkt den dringenden Verdacht, dass der Beschuldigte in Anbetracht der gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahren seine Einkünfte auf die eigens hierfür eingerichteten Konten des Arrestbeteiligten transferiert hat, um sie hierdurch staatlichen Sicherungsmaßnahmen zu Gunsten der durch seine Delikte Geschädigten – unter anderem der durch die Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen geschädigten Einzugsstelle – zu entziehen und nach eigenem Gutdünken darüber verfügen zu können.
b) In Höhe der auf die Konten eingezahlten Geldmittel des Beschuldigten kommt gegen den Arrestbeteiligten – unter dem Vorbehalt des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB – die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Betracht, §§ 73 Abs. 3, 73a Satz 1 StGB.
Gemäß § 73 Abs. 3 StGB richtet sich die Anordnung des Verfalls (bzw. des Verfalls von Wertersatz, § 73a) gegen einen Dritten, wenn und soweit der Täter „für“ diesen gehandelt und der Dritte „dadurch etwas erlangt“ hat. Nach der hierzu grundlegenden Rechtsprechung des BGH (BGHSt 45, 235 ff) sind diese Tatbestandsmerkmale bereits dann erfüllt, wenn der Täter im Zusammenhang mit der Tat – sei es auch nur faktisch – im Interesse des Dritten gehandelt hat und darüber hinaus ein Bereicherungszusammenhang zwischen der Tat und dem Vorteilseintritt bei dem Dritten besteht. In den sogenannten „Verschiebungsfällen“, in denen der Täter dem Dritten Tatvorteile unentgeltlich oder jedenfalls aufgrund eines bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen lässt, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder die Tat zu verschleiern, liegen diese Voraussetzungen vor. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen derartige Fallgestaltungen – namentlich bei unentgeltlichen Verfügungen – von § 73 Abs. 3 StGB erfasst sein, mag auch der Täter das Delikt primär im eigenen Interesse begangen haben und nicht im Einflussbereich des Dritten stehen; er kann sich vielmehr auch eines Außenstehenden bedient haben, der nur sein Konto zur Verfügung stellt.
Im vorliegenden Fall sprechen dringende Gründe für eine diesbezügliche Anwendbarkeit des § 73 Abs. 3 StGB. Nach dem vorstehend zu a) geschilderten Ergebnis der Ermittlungen hat der Beschuldigte seine eigenen Einkünfte – inklusive der durch seinen Verstoß gegen § 266a StGB erzielten Beitragsersparnis (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2008, 162, 163 zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 73 Abs. 3 StGB auf einen ähnlich gelagerten Fall der Verschiebung von Vermögen inklusive deliktisch ersparter Steuervorteile) – unentgeltlich auf die Konten des Arrestbeteiligten weitergeleitet, mithin in dessen Vermögen überführt. Hierdurch ist ein Vorteilseintritt auf Seiten des Arrestbeteiligten bewirkt worden, mag die Transaktion auch primär dem Interesse des Beschuldigten gedient haben. Da mit ihr das Ziel verfolgt wurde, die Einkünfte des Beschuldigten für etwaige Pfändungsmaßnahmen gegen seine eigene Person unzugänglich zu machen und auf diese Weise dem Zugriff der deliktisch geschädigten Beitragsgläubiger zu entziehen, ist auch der erforderliche Bereicherungszusammenhang zwischen der Tat und dem Vorteilseintritt auf Seiten des Arrestbeteiligten gegeben. Die Transaktion stellt sich mithin als typische Verschiebungsmaßnahme im Sinne der Rechtsprechung zu § 73 Abs. 3 StGB dar. Die nach Aktenlage seinerzeit vorhandene Absicht des Beschuldigten, mit den auf die Konten des Arrestbeteiligten verschobenen Geldern das Taxiunternehmen weiter zu betreiben und hierbei auch laufende Verbindlichkeiten – allerdings nach eigenem Gutdünken – zu bedienen, vermag hieran nichts zu ändern.
Auch der Umstand, dass die auf den Konten eingegangenen Beträge bis zum 31. Dezember 2007 durch Verfügungen des Arrestbeteiligten und/oder des Beschuldigten weitestgehend verbraucht worden sind und die Geschäftsbeziehung des Arrestbeteiligten zur ausweislich der Drittschuldnererklärung vom 28. April 2008 inzwischen auch nicht mehr existiert, steht einer auf § 73 Abs. 3 StGB gestützten Sicherungsmaßnahme gegen den Arrestbeteiligten nicht im Wege. Insoweit kommt vielmehr – unter dem Vorbehalt des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB – der Verfall von Wertersatz in Betracht, § 73a Satz 1 StGB. Dass auch eine derartige Anordnung gegen den Arrestbeteiligten aufgrund besonderer Härtegründe im Sinne des § 73c Abs. 1 StGB ausscheiden wird, ist beim gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht ersichtlich.
3. Zu Recht hat das Amtsgericht den dinglichen Arrest als Maßnahme der Rückgewinnungshilfe im Sinne von § 111b Abs. 5 StGB angeordnet, weil der Verfall von Wertersatz im vorliegenden Fall wegen vorrangiger Ersatzansprüche des durch die Tat Verletzten nicht in Betracht käme, § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB. Da als „Verletzter“ im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB auch eine juristische Person in Betracht kommt (Fischer, StGB, 56. Auflage [2009], § 73 Rdnr. 21), steht der Verfallsanordnung vorliegend der Ersatzanspruch entgegen, der durch die Straftat des Beschuldigten (§ 266a StGB) auf Seiten der für ihn zuständigen Beitragseinzugsstelle entstanden ist. Ob diese in den Gründen des Arrestbefehls zutreffend benannt ist, kann dahinstehen. Eine gegebenenfalls falsche Bezeichnung der zuständigen Einzugsstelle wäre unschädlich.
4. Soweit das Amtsgericht den gemäß § 111d Abs. 2 StPO i.V.m. §§ 920 Abs. 1, 923 ZPO zu bezeichnenden Arresthöchstbetrag nebst Lösungssumme in Orientierung an die Gesamtsumme vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge auf 263.636,25 € festgesetzt hat, ist der Arrestbefehl abzuändern. In der Person des Arrestbeteiligten besteht beim gegenwärtigen Stand der Ermittlungen ein Arrestanspruch nur in Höhe von 189.000,- €.
Da eine Verfallsanordnung gegen Dritte auf das gemäß § 73 Abs. 3 StGB Erlangte oder dessen Wert beschränkt ist, kommt auch ein dinglicher Arrest nur insoweit in Betracht, als konkrete Anhaltspunkte für eine tatsächlich erfolgte Vermögensverschiebung vom Täter an den Dritten vorliegen (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2008, 162, 163). Im vorliegenden Fall muss sich daher die Arrestanordnung auf die aus Mitteln des Beschuldigten stammenden Zahlungseingänge auf den Konten des Arrestbeteiligten beschränken. Hierzu gehören die bis zum 31. Dezember 2007 erfolgten Einzahlungen in Höhe von 179.830,57 €, bei denen es sich nach gegenwärtigem Erkenntnisstand mit hoher Wahrscheinlichkeit um die Bareinnahmen aus dem Betrieb des Taxiunternehmens handelte. Darüber hinaus wurden ausweislich der vorliegenden Umsatzlisten und Belegkopien eine Überweisung in Höhe von 3.180,08 € (Bl. 24, 244 SB-K) und zwei Scheckeinreichungen in Höhe von 4.694,27 € (Bl. 58, 267, 269 SB-K) sowie 1.496,16 € (Bl. 95, 234, 238 SB-K) vom Beschuldigten getätigt. In Höhe des sich hieraus ergebenden Gesamtbetrages von 189.201,08 € (abgerundet 189.000,- €) bestehen dringende Gründe für die Annahme einer tatsächlich erfolgten Einkunftsverschiebung von Seiten des Beschuldigten. Soweit auf den Konten des Arrestbeteiligten weitere Beträge im Wege der Überweisung eingegangen sind, ist deren Herkunft bislang nicht aufgeklärt. Dass es sich auch insoweit um Finanzmittel handelte, die vom Beschuldigten auf die Konten transferiert wurden oder jedenfalls ihm bzw. seinem Unternehmen zuzuordnen sind und die daher ebenfalls dem Verdacht einer erfolgten Vermögensverschiebung unterliegen, liegt nicht ohne weiteres auf der Hand, denn der Arrestbeteiligte kann die von ihm eröffneten Konten angelegentlich auch zur Abwicklung seines eigenen privaten Zahlungsverkehrs mit dritten, an der Vermögensverschiebung nicht beteiligten Personen genutzt haben.
II.
Ein Arrestgrund im Sinne des § 111d Abs. 2 i.V.m. § 917 ZPO liegt vor, denn es ist zu besorgen, dass ohne die Sicherungsmaßnahme die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs der Beitragseinzugsstelle vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Diese Befürchtung gründet sich auf die im Tatgeschehen und im gesamten bisherigen Verfahrensverlauf zutage getretene Neigung des Beschuldigten, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu verschleiern und finanzielle Werte vor etwa drohenden Pfändungsmaßnahmen in Sicherheit zu bringen. Bereits im Rahmen der Ermittlungen zum Steuerstrafverfahren konnte festgestellt werden, dass der Beschuldigte in seinem Betrieb durch Tachomanipulationen, Vernichtung von Schichtzetteln und offenkundige Mängel der Kassenführung Maßnahmen getroffen hatte, um die tatsächlich erzielten Umsätze des Taxiunternehmens zu verschleiern und deren Ermittlung durch Dritte zu erschweren. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten und seiner Familie stellten sich den Ermittlungsbehörden äußerst unübersichtlich dar: Sowohl der Beschuldigte als auch der Arrestbeteiligte sowie weitere Mitglieder der Familie verfügten nach einer Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 20. November 2007 über eine Vielzahl von Konten bei verschiedenen Bankinstituten. In Bezug auf die Konten bei der besteht der dringende Verdacht einer Verschiebung laufender Einnahmen aus dem Taxiunternehmen zwecks Umgehung bereits erfolgter bzw. noch bevorstehender Pfändungsmaßnahmen gegen den Beschuldigten. Im Falle eines Verzichts auf die hier zur Rede stehende Arrestanordnung bestünde angesichts des bisherigen Verlaufs die konkrete Gefahr, dass der Beschuldigte weitere Finanzmittel an Familienangehörige verschiebt und damit die Durchsetzung der Ersatzansprüche des Beitragsgläubigers letztlich vereitelt.
III.
Gegen die Verhältnismäßigkeit des Arrestbefehls bestehen – jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt noch – keine Bedenken.
Bei Arrestanordnungen gegen der Straftat nicht beschuldigte Dritte gebietet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Abwägung des staatlichen Sicherstellungsinteresses mit der Eigentumsposition des Arrestbeteiligten. Hierbei sind nicht nur die Belange des Opferschutzes und die Höhe des entstandenen Schadens zu berücksichtigen, sondern auch die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten des Verletzten, seine Rechte selbst durchzusetzen, sowie die Schwere des Eingriffs in das Eigentumsrecht des Arrestbeteiligten und der Verdachtsgrad, wobei auch § 111b Abs. 3 StPO mittelbare Anknüpfungspunkte für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit bietet (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2008, 162, 163 f; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 173).
Wie sich aus den Ausführungen zu I ergibt, liegen im vorliegenden Fall sowohl im Hinblick auf den Grad des Tatverdachts gegen den Beschuldigten als auch in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen eines Arrestanspruchs „dringende Gründe“ im Sinne von § 111b Abs. 3 Satz 1 StPO vor. Ausweislich der Ermittlungsergebnisse ist der durch die Tat verursachte Schaden beträchtlich. Gleiches gilt – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen zu I 4 – für den Umfang der hier erfolgten Einkunftsverschiebung, bei der der Arrestbeteiligte nach gegenwärtigem Erkenntnisstand bösgläubig gehandelt hat. Ein anerkennenswertes Sicherungsbedürfnis der durch die Tat geschädigten Beitragseinzugsstelle ist nach wie vor zu bejahen, zumal die Beitragsnachforderung bislang nicht etwa aufgrund eines zögerlichen Verhaltens der Tatgeschädigten bei der Durchsetzung ihrer Rechte, sondern nur deshalb unterblieben ist, weil die für den Beitragsbescheid maßgeblichen Berechnungsgrundlagen derzeit noch Gegenstand eines vom Beschuldigten eingeleiteten finanzgerichtlichen Verfahrens sind (Bl. 336-340 Hauptakte, Bl. 52 Arrest-SH Yusuf Altunay). In Anbetracht dieser Gesamtumstände sowie der Schwierigkeit und des Umfangs der Ermittlungen ist der Arrestbefehl – auch unter Berücksichtigung seines bislang fast einjährigen Vollzugs und der hiermit verbundenen Belastungen für den Arrestbeteiligten – derzeit noch verhältnismäßig.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Der im Ergebnis geringfügige Teilerfolg der weiteren Beschwerde gibt dem Senat keinen Anlass, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von Kosten beziehungsweise Auslagen zu entlasten. Es ist nicht anzunehmen, dass der Arrestbeteiligte auf Rechtsmittel gegen die Arrestanordnung verzichtet hätte, wenn deren Höchstbetrag von Anbeginn auf 189.000,- € begrenzt gewesen wäre (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage [2008], § 473 Rdnr. 26).