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Oberlandesgericht Düsseldorf·III-1 RVs 6/12·23.05.2012

Einstellung wegen unzureichendem Strafbefehl (§ 409, § 408a StPO)

StrafrechtStrafprozessrechtStrafbefehlsverfahrenEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte revidierte gegen die Verwerfung seines Einspruchs gegen einen Strafbefehl. Zentral war, ob der Strafbefehl die Tat sowie Zeit und Ort hinreichend bestimmt. Das OLG hob die Vorurteile auf und stellte das Verfahren ein, weil der Strafbefehl die erforderliche Konkretisierung vermissen ließ. Ein Verweis auf die Anklage/Eröffnungsbeschluss genügt nicht.

Ausgang: Revision erfolgreich; Verfahren eingestellt, weil der Strafbefehl keine hinreichende Bezeichnung von Tat, Zeit und Ort enthielt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Strafbefehl muss Tatbezeichnung sowie Zeit und Ort der Tat so deutlich angeben, dass die konkrete geschichtliche Tat identifizierbar und von anderen gleichartigen Taten unterscheidbar ist (§ 409 StPO).

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Fehlt es an der erforderlichen Konkretisierung des Strafbefehls, fehlt eine notwendige Prozessvoraussetzung; das Verfahren ist einzustellen.

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Bei Überleitung des Verfahrens nach § 408a StPO darf der Strafbefehl auf die zugelassene Anklage Bezug nehmen, muss aber selbst die Anforderungen des § 409 StPO erfüllen und kann nicht bloß auf frühere Verfahrensakten verweisen.

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Die Ausnahmeregel des § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO betrifft nur bereits rechtskräftige Urteile und entbindet einen nichtrechtskräftigen Strafbefehl nicht von seiner Auslegungspflicht; unbestimmte Strafbefehle sind keine geeignete Verfahrensgrundlage.

Relevante Normen
§ 409 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO§ 200 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 408a StPO§ 408a Abs. 1 Satz 1 StPO§ 409 StPO§ 267 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten werden die Urteile des Landgerichts Düsseldorf vom 1. September 2011 und des Amtsgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 2010 aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last

Gründe

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Das Amtsgericht hat den Einspruch des Angeklagten gegen den im Hauptverfahren ergangenen Strafbefehl vom 5. August 2010 (sechs Monate Gesamtfreiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung) im Termin ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil verworfen. Er sei trotz nachgewiesener Ladung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht in zulässiger Weise vertreten worden. Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Das Verfahren ist einzustellen, weil der Strafbefehl einen so schwerwiegenden Mangel hat, dass er keine ausreichende Verfahrensgrundlage bietet.

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I.

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Die unverändert zugelassene Anklage hat dem Angeklagten eine Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und eine falsche Verdächtigung zur Last gelegt. In einem vorangegangenen Strafverfahren gegen ihn wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln habe er

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(1) eine Abnehmerin mit Geld und Kokain veranlasst, bei ihrer Vernehmung vom 5. Januar 2009 vor dem Amtsgericht zu seinen Gunsten falsch auszusagen,

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(2) bei seiner Vernehmung am 27. August 2009 in der Berufungshauptverhandlung wahrheitswidrige Angaben zu dem Verhalten der Polizeibeamten bei seiner Festnahme gemacht.

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Der Strafbefehl ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft ergangen, nachdem zum ersten Hauptverhandlungstermin weder der Angeklagte noch sein (Pflicht-)Verteidiger erschienen war. In ihm heißt es – soweit hier von Interesse –:

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"Sie sind wegen der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 12.04.2010 (AZ…) bezeichneten Tat(en) unter Berücksichtigung der rechtlichen Würdigung im Eröffnungsbeschluss vom 02.06.2010 angeklagt. Wegen des Vorwurfs im Einzelnen wird auf die Anklageschrift, die Ihnen bereits am 07.05.2010 zugestellt worden ist, Bezug genommen…"

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Den Einspruch des Angeklagten gegen diesen Strafbefehl hat das Amtsgericht im zweiten Termin durch Urteil verworfen, nachdem der Angeklagte erneut nicht erschienen war.

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II.

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Der Strafbefehl ist mit diesem Inhalt keine für eine Verurteilung geeignete Verfahrensgrundlage.

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1. Nach § 409 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO muss der Strafbefehl (u. a.) die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, sowie Zeit und Ort ihrer Begehung enthalten. Nur mit diesem Inhalt hat er die Umgrenzungsfunktion, die jeder strafrechtliche Vorwurf haben muss. Tat, Zeit und Ort sind so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; diese muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen. Es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll. Die begangene, konkrete Tat muss vielmehr durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden (vgl. BGH, NJW 2010, 308 [92]; NJW 2012, 867 [13]; jeweils mwN zum fast wortgleichen Anklagesatz, § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ein Strafbefehl, aus dem nicht hervorgeht, was der Angeklagte wann, wo und wie getan haben soll, wird diesen Anforderungen offensichtlich nicht gerecht. In einem solchen Fall fehlt eine notwendige Prozessvoraussetzung mit der Folge, dass das Verfahren einzustellen ist (BGH, NJW 2010, 308 [91]; OLG Karlsruhe, StV 2005, 598; OLG Oldenburg, StraFo 2006, 412; OLG Brandenburg, OLGSt AO § 370 Nr. 11, S. 9 f; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. [2011], § 409 Rdnr. 4).

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2. Nichts anderes gilt im Falle von § 408a StPO. Danach kann das Verfahren unter den Voraussetzungen des § 408a Abs. 1 Satz 1 StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Haupt- ins Strafbefehlsverfahren übergeleitet werden. Der Antrag darf nach allgemeiner Meinung, die der Senat teilt, auf die zugelassene Anklage Bezug nehmen. Der Strafbefehl unterscheidet sich in einem solchen Fall aber nicht von einem "normalen" Strafbefehl ohne vorhergehenden Eröffnungsbeschluss und nimmt auf das vorangegangene Verfahren keinen Bezug (KK-Fischer, 6. Aufl. [2008], § 408a StPO Rdnr. 14). Sein notwendiger Inhalt ergibt sich auch im Verfahren nach § 408a StPO aus § 409 StPO (Meyer-Goßner, aaO, § 408a Rdnr. 6; SK-StPO/Weßlau [2000], § 408a Rdnr. 17; KMR-Metzger, StPO, § 408a [2011] Rdnr. 10 aE; anders, soweit ersichtlich, nur Göbel, HRP-Strafprozess, 6. Aufl. [2005], Rdnr. 361). Die durch § 267 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 StPO eröffnete Ausnahme von der Regel, dass strafrechtliche Erkenntnisse eindeutig und aus sich heraus verständlich sein müssen, betrifft nur Urteile, die – anders als der Strafbefehl zur Zeit seines Erlasses – schon rechtskräftig sind und die nicht auf Freiheitsstrafe lauten.

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3. Dem Strafbefehl vom 5. August 2010 ist nicht zu entnehmen, was der Angeklagte wann, wo und wie getan haben soll. Deshalb ist das Verfahren unter Aufhebung der ergangenen Entscheidungen (vgl. OLGe Karlsruhe und Oldenburg; jeweils aaO) einzustellen.

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.