Beschwerde des Verfahrensbeistands zu §158 Abs.7 FamFG zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Verfahrensbeistand rügt die Vergütungsfestsetzung nach §158 Abs.7 FamFG. Es stellte sich die Frage, ob bei Beteiligung mehrerer Kinder eine Doppelvergütung oder Differenzierung nach Fallkomplexität gebührt. Das Gericht bestätigt den Wortlaut der Vorschrift als pauschal und einheitlich und weist die Beschwerde als unbegründet zurück, da kein doppelter Mehraufwand vorlag.
Ausgang: Beschwerde des Verfahrensbeistandes gegen die Vergütungsfestsetzung nach §158 Abs.7 FamFG als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
§ 158 Abs. 7 FamFG begründet eine konkret bezifferte Pauschalvergütung des Verfahrensbeistands, die vom Wortlaut her unabhängig von der Zahl der beteiligten Kinder ist.
Die Vorschrift differenziert nicht zwischen einfach und kompliziert gelagerten Fällen; zusätzliche Vergütungsansprüche sind nicht vorgesehen, soweit die gesetzliche Pauschale greift.
Besteht bei mehreren Kindern eine einheitliche Sach- und Antragslage und entsteht kein zusätzlicher, erheblich zeitaufwändiger Aufwand, so rechtfertigt dies keine gesonderte oder doppelte Vergütung.
Eine Beschwerde gegen die Vergütungsregelung ist unbegründet, wenn der Verfahrensbeistand nicht substantiiert darlegt, dass über die pauschal abgegoltene Tätigkeit hinausgehender Aufwand angefallen ist.
Tenor
Die Beschwerde des Verfahrensbeistandes J. gegen den Beschluss des Amtsge-richts – Familiengerichts –vom 12.01.2020 wird zurückgewiesen.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
Die zulässige Beschwerde des Verfahrensbeistandes ist unbegründet.
Die Vergütungsregelung des § 158 Abs. 7 FamFG hält es ihrem Wortlaut nach für unbeachtlich, ob eine Beteiligung mehrerer Kinder vorliegt. Sie unterscheidet auch nicht zwischen einfach und komplizierter gelagerten Fällen, sondern setzt einheitlich eine konkret bezifferte Pauschale fest. Im Streitfall werden die Interessen des Beschwerdeführers durch diese Auslegung nicht beeinträchtigt, da sich die Frage der Beantragung einer Einbürgerung für beide Kinder einheitlich stellte, deshalb kein doppelter Aufwand für den Verfahrensbeistand entstanden war und die Angelegenheit insgesamt als einfach und nicht besonders zeitaufwendig zu qualifizieren ist.