Abänderung Prozessvergleich: Trennungsunterhalt bis Scheidung; keine Befristung nach § 1578b BGB
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Abänderung eines Prozessvergleichs zum Trennungsunterhalt ab Juli 2008, der Beklagte wandte sich u.a. gegen eine fortdauernde Unterhaltspflicht. Das OLG passte den Vergleich nach den Grundsätzen des Wegfalls/der Änderung der Geschäftsgrundlage an und berechnete den Unterhalt auf Basis der im Vergleich zugrunde gelegten Berechnungsweise. Unregelmäßige Darlehensraten (Zahnersatz/Nebenkosten) wurden nicht als laufender Bedarf berücksichtigt. Eine zeitliche Begrenzung des Trennungsunterhalts lehnte der Senat mangels (analoger) Anwendbarkeit von § 1578b BGB ab und sprach Unterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung zu; im Übrigen wurden Klage und Widerklage abgewiesen.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; Trennungsunterhalt bis Rechtskraft der Scheidung zugesprochen, im Übrigen Klage und Widerklage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Abänderung eines Prozessvergleichs über Unterhalt erfolgt zwar in der Form des § 323 ZPO, richtet sich inhaltlich aber nach den aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsätzen zur Änderung oder zum Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Eine Abänderungsklage gegen einen Prozessvergleich ermöglicht keine freie Neubestimmung des Unterhalts, sondern nur eine Anpassung nach Maßgabe derjenigen Umstände, die der früheren Titulierung bzw. Vergleichsgrundlage zugrunde lagen und sich wesentlich geändert haben.
Unregelmäßiger und voraussehbarer Mehrbedarf (z.B. typischerweise Zahnersatz- oder Nebenkostennachzahlungen) ist bei der Bemessung laufenden Unterhalts grundsätzlich nicht als laufend abzugsfähige Position zu berücksichtigen und begründet regelmäßig keinen Sonderbedarf.
Die Bindungswirkung eines Prozessvergleichs erstreckt sich grundsätzlich auch auf die von den Parteien vereinbarte Berechnungsweise (z.B. Abzug eines Erwerbstätigenbonus).
Eine Herabsetzung oder Befristung nach § 1578b BGB betrifft dem Gesetzeswortlaut nach nur nachehelichen Unterhalt und ist auf den Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB grundsätzlich nicht (analog) anwendbar.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Erkelenz vom 10.02.2010 abgeändert.
Unter Abänderung des am 14.06.2007 im Verfahren II-7 UF 322/06 OLG Düsseldorf geschlossenen Vergleichs wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin bis zur Rechtskraft der Scheidung Trennungsunterhalt wie folgt zu zahlen:
Juli bis November 2008: 473,00 €;
Dezember 2008 bis Juni 2009: monatlich 522,00 €; Juli 2009 bis Oktober 2009: monatlich 461,00 €
und ab November 2009: monatlich 460,81 €.
Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
Von den Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin 20% und der Beklagte 80%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Rubrum
( G r ü n d e :
A. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Die Klägerin begehrt Abänderung des Vergleichs des OLG Düsseldorf vom 14.06.2007 (II- UF 322/06) für den Zeitraum ab Juli 2008.
Das Amtsgericht hat der Abänderungsklage der Klägerin zum Teil für den Zeitraum bis Dezember 2008 stattgeben und auf die Widerklage des Beklagten hin antragsgemäß festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin ab Januar 2009 keinen Trennungsunterhalt mehr schuldet.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung begehrt die Klägerin eine Abänderung des Vergleichs vom 14.06.2007 dahingehend, dass der Beklagte Trennungsunterhalt ohne zeitliche Beschränkung wie folgt schuldet: von Juli 2008 bis Dezember 2008 monatlich 522,39 €, von Januar 2009 bis Juli 2009 monatlich 543,43 €, von Juli 2008 bis Oktober 2008 monatlich 510,81 €
und ab November 2009 monatlich 460,81 €. Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. B. Die zulässige Berufung der Klägerin hat zum Teil Erfolg.
I. Der Beklagte schuldet der Klägerin bis zur Rechtskraft der Scheidung Trennungsunterhalt in der tenorierten Höhe gemäß §§ 1361, 1360 a Abs. 3, 1613 BGB.
1. Die Abänderungsklage der Klägerin ist zulässig.
Handelt es sich bei dem abzuändernden Titel, wie hier, um einen Prozessvergleich, erfolgt die in § 323 IV i.V. mit § 794 I Nr. 1 ZPO vorgesehene Anpassung an veränderte Verhältnisse zwar in der Form des § 323 I ZPO. Da aber Geltungsgrund der Vereinbarung ausschließlich der Parteiwille ist, richtet sich die Anpassung inhaltlich allein nach den Regeln des materiellen Rechts, das heißt nach den aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsätzen über den Wegfall oder die Veränderung der Geschäftsgrundlage, die zu einer differenzierteren Regelung als der in § 323 I ZPO vorgesehenen führen (vgl. BGH NJW 2001, 3618 ff). Die Abänderungsklage ermöglicht dabei keine freie Festsetzung des Unterhalts, sondern nur nach Maßgabe der Veränderung derjenigen Tatsachen, die Gegenstand der Unterhaltstitulierung im Vorprozess war.
Für die Zulässigkeit der Abänderungsklagen ist erforderlich, aber auch genügend, dass der Kläger und die Widerklägerin - wenn auch beim Prozessvergleich ohne die zeitlichen Beschränkungen des § 323 II und III ZPO - Tatsachen behauptet, die eine wesentliche Änderung der von den Parteien übereinstimmend zu Grunde gelegten und für die damalige Vereinbarung maßgebenden Umstände ergeben und daher nach Treu und Glauben eine Anpassung erfordern.
Sowohl die Klage als auch die Widerklage sind hier zulässig. Beide Parteien berufen sich auf wesentlich veränderte Umstände und tragen entsprechende Umstände vor.
2. Für die Begründetheit der beiderseitigen Abänderungsbegehren kommt es entscheidend darauf an, in welcher Weise der Unterhaltsbedarf der Klägerin zu berechnen ist. Im Wege der Auslegung ist zu ermitteln, welche Verhältnisse die Parteien zur Grundlage ihrer Einigung im Vergleich vom 14.06.2007 gemacht haben.
a) Auf Seiten der Klägerin kann nur das tatsächlich erzielte, vom Amtsgericht zutreffend angesetzte Einkommen berücksichtigt werden. Die Argumentation des Beklagten, die Klägerin hätte sich nach der Trennung im Jahr 2001 um eine besser bezahlte Arbeitsstelle bemühen müssen, kann keine Berücksichtigung finden. Für den Vergleich vom 14.06.2007 waren die die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden wirtschaftlichen Verhältnissen maßgebend. Diese waren nach den tatbestandlichen Feststellungen des Urteils im Vorprozess 18 F 283/02 AG Erkelenz = 5 UF 215/03 OLG Düsseldorf auf Seiten der Klägerin bestimmt durch deren Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als Aufsicht in einer Spielhalle. Diese Feststellungen sind ausweislich des Vergleichswortlautes vom 14.06.2007, das hinsichtlich der Grundlagen auf den Beschluss des 7. Familiensenats vom 30.05.2007 verweist, ausdrücklich auch dem Vergleich vom 14.06.2007 zugrunde gelegt worden. An diese Grundlagen, die sich nicht geändert haben, sind die Parteien und der Senat gebunden.
Ungeachtet dessen trägt der Beklagte keine Fakten vor, die den Rückschluss zulassen, dass die Klägerin aufgrund ihrer Ausbildung und ihres Alters überhaupt in der Lage gewesen wäre, nach der Trennung eine besser dotierte Stelle zu finden.
Das Amtsgericht hat zu Recht bei der Ermittlung des Einkommens der Klägerin die monatlichen Raten auf ein Privatdarlehen zur Finanzierung unerwartet hoher Zahnersatzkosten und Nachzahlungen auf Nebenkosten nicht berücksichtigt.
Bei diesen Positionen, die die Klägerin nicht belegt hat, handelt es sich nämlich um einen unregelmäßigen und außergewöhnlichen Bedarf, der bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente grundsätzlich nicht berücksichtigt werden kann (vgl. BGH NJW 2006, 1509 ff). Dem Unterhaltsgläubiger steht neben dem monatlich geschuldeten Barunterhalt der regelmäßig den gesamten Lebensbedarf umfasst, nur ausnahmsweise ein weitergehender Anspruch wegen eines unregelmäßigen und nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehenden außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf) zu (BGH, a.a.O.). Das ergibt sich aus dem Sinn der gesetzlichen Regelung, die sich darauf beschränkt, eine rückwirkende Geltendmachung eines überraschend entstandenen außergewöhnlich hohen Bedarfs zu ermöglichen. Selbst ein außergewöhnlich hoher Bedarf steht dem Unterhaltsgläubiger deswegen neben dem laufenden Unterhalt dann nicht als Sonderbedarf zu, wenn er mit Wahrscheinlichkeit voraussehbar war und der Gläubiger sich deswegen darauf einstellen konnte. Das ist dem Unterhaltsgläubiger bei einem voraussehbaren Bedarf – der bei Zahnersatz- und Nebenkosten wohl grundsätzlich angenommen werden muss - aber stets möglich. Handelt es sich nicht um außergewöhnlich hohe Kosten, scheidet ein zusätzlich geschuldeter Sonderbedarf schon deswegen aus. Übersteigt der zusätzliche Bedarf hingegen diese Grenze, ist der Unterhaltsgläubiger zunächst gehalten, diesen durch Bildung von Rücklagen aus seinem laufenden Unterhalt zu decken. Selbst wenn die laufenden Unterhaltsleistungen eine solche Rücklage ausnahmsweise nicht ermöglichen, etwa weil sie nur den notwendigen Lebensbedarf abdecken, kann dieses den Charakter des zusätzlich aufgetretenen Bedarfs als langfristig absehbarer Unterhaltsbedarf nicht ändern. Auch in solchen Fällen kann der Unterhaltsberechtigte den mit Wahrscheinlichkeit voraussehbaren zusätzlichen Bedarf also nicht als Sonderbedarf verlangen (BGH, a.a.O.).
In dem abzuändernden Vergleich vom 14.06.2007 haben die Parteien ausdrücklich festgelegt, dass von dem "Unterhaltsgeld" – gemeint war offensichtlich "Übergangsgeld" - neben berufsbedingten Aufwendungen von 36,00 € auch ein Erwerbstätigenbonus abzuziehen ist.
Auch hieran sind die Parteien und die Beklagten gebunden. Die Bindungswirkung des Prozessvergleichs umfasst grundsätzlich auch die darin angewandte Berechnungsweise.
b) Auf Seiten des Beklagten hat das Amtsgericht zutreffend das auch von der Klägerin angegebene anrechenbare Einkommen in Höhe von 1.823,61 € angesetzt. Den Wohnwert hat das Amtsgericht in Anlehnung an die einhellige Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, der der Senat folgt, als Einkommen berücksichtigt werden.
Zu Recht hat das Amtsgericht auch den Mietzins für die lange Zeit an den Zeugen B vermietete Halle des Beklagten in Höhe von monatlich 180,00 € in Ansatz gebracht. Dieses Einkommen ist dem Vergleichsschluss vom 14.06.2007 zugrundegelegt worden; es wird im Beschluss des 7. Senats vom 30.05.2007 ausdrücklich aufgeführt.
Der Beklagte hat nicht schlüssig dargelegt, weshalb derzeit eine Vermietung oder Nutzung nicht möglich sein sollte.
3.
Auf der Grundlage der im Übrigen unstreitigen Einkommensverhältnisse hat das Amtsgericht zutreffend folgende Unterhaltsansprüche der Klägerin ermittelt: a) Für den Unterhaltszeitraum Juli bis November 2008 stehen der Klägerin monatlich 473,00 € zu.
b) Für den von Zeitraum von Dezember 2008 bis Juni 2009 hat das Amtsgericht auf Seiten der Klägerin deren unstreitige Rente in Höhe von 199,23 € und das gleichfalls unstreitige Erwerbseinkommen in Höhe von 780,68 € zu Grunde gelegt. Zu Gunsten der Klägerin wurden berufsbedingte Fahrtkosten in Höhe von 102,90 € berücksichtigt (die erheblich über den von der Klägerin in der Berufungsschrift angegebenen 50,00 € liegen) und hieraus ein gerundetes bereinigtes Einkommen der Klägerin in Höhe von 877,00 € bzw. ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 780,00 € (nach Abzug des Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/7 des bereinigten Erwerbseinkommens von 677,78 € = 97,00 €) und hieraus einen Unterhaltsanspruch von 522,00 € errechnet. Ein Abzug für monatliche Darlehensraten wegen "Sonderbedarfs" kommt aus den oben dargelegten Gründen nicht in Betracht.
Auf der Grundlage der vorgenannten Fakten hat das Amtsgericht den Unterhalt zutreffend berechnet.
c) Für den Zeitraum ab Juli 2009 hat das Amtsgericht einen monatlichen Unterhaltsanspruch der Klägerin in Höhe von 561,00 € ermittelt. Die Klägerin selbst errechnet und beantragt in der Berufungsbegründung bis einschließlich Oktober 2009 510,81 € und ab November 2009 nur 460,81 €, wobei sie bis Oktober 2009 statt eines anrechenbaren Einkommens von monatlich 901,99 € ( 636,66 € + 199,23 € + 180,00 € - bbA 102,90 € und 11,00 € Erwerbsbonus) fälschlicherweise nur 801,99 € zugrundelegt. Berichtigt man diesen Fehler, dann errechnet sich für den gesamten Zeitraum ab Juli 2009 ein Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich gerundet 461,00 €. Dem Antrag gemäß ist ab November 2009 nur ein Betrag von 460,81 € zuzuerkennen.
4. Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Unterhaltsansprüche der Klägerin infolge der Verrechnungsabsprache der Parteien und mangels Schadens des Beklagten nicht wegen verspäteter Mitteilung der Erhöhung der Rente der Klägerin verwirkt sind. Insofern nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung.
5.
Eine zeitliche Begrenzung des Trennungsunterhalts ist nicht möglich.
Die Herabsetzungs- und Befristungsmöglichkeit nach § 1578b BGB trifft dem Wortlaut nach nur den nachehelichen Unterhalt. Die für den Trennungsunterhalt maßgebliche Norm des § 1361 BGB erklärt in Absatz 3 auch lediglich die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit für entsprechend anwendbar, auf § 1578b BGB verweist sie hingegen nicht.
Die herrschende Meinung in der Rechtsprechung lehnt auch eine analoge Anwendung des § 1578b BGB auf den Trennungsunterhalt ab. Die Auffassung, dass in Einzelfällen - wie im Streitfall - bei kurzem Zusammenleben, langer Trennungsdauer, fehlender Betreuung gemeinsamer Kinder und fehlenden ehebedingten Nachteilen gleichwohl eine analoge Anwendung von § 1578b BGB geboten sein kann (vgl. z.B. Palandt/Brudermüller, BGB, Nachtrag zur 67. Aufl., § 1578b Rdnr. 3; Graba, FamRZ 2008, 1217, 1220; s. dazu auch Triebs, FPR 2008, 31, 35), erscheint dem Senat zwar durchaus vertretbar, ist indes letztlich wegen des klaren Gesetzeswortlautes nicht überzeugend.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. IV. Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt bis 3.000,00 €.
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