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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-9 UF 4/03·16.07.2003

Kindesunterhalt: Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Unterhaltsvereinbarung

ZivilrechtFamilienrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten mit der Berufung höheren bzw. weiteren Kindesunterhalt für mehrere Zeiträume. Streitentscheidend war, ob eine Unterhaltsvereinbarung vom 21.01.2000 bindet und wie Einkommen, Schulden und Kindergeld unterhaltsrechtlich zu behandeln sind. Das OLG sprach den Klägern zu 2) und 3) Unterhalt in tenorierter Höhe zu, wies die Klage im Übrigen ab und berichtigte Schreibfehler des amtsgerichtlichen Tenors nach § 319 ZPO. Die Vereinbarung trug nicht, weil ihre Geschäftsgrundlage (geplante Hausübertragung/Kreditübernahme) weggefallen war; zudem wurden für einzelne Monate Betreuungsleistungen und nur teilweise berücksichtigungsfähige Schulden angesetzt.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Kindesunterhalt für Kläger zu 2) und 3) zugesprochen, im Übrigen Klageabweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus einer Unterhaltsvereinbarung können Unterhaltsberechtigte keine Ansprüche herleiten, wenn die Vereinbarung auf einer gemeinsamen Vorstellung beruht, die sich nachträglich schwerwiegend verändert hat, und dadurch die Geschäftsgrundlage weggefallen ist (§ 242 BGB).

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Fällt die Geschäftsgrundlage einer Unterhaltsvereinbarung insgesamt weg und entzieht die Fortdauer der zugrunde gelegten Lasten dem Verpflichteten gerade die Mittel zur Zahlung, kommt eine Teilaufrechterhaltung der Vereinbarung nicht in Betracht.

3

Barunterhalt für minderjährige Kinder entfällt für Zeiträume, in denen der Verpflichtete gleichwertigen Betreuungsunterhalt erbracht hat (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB).

4

Bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens sind tatsächliche Zusatzleistungen des Arbeitgebers sowie dem Pflichtigen zugeflossene Steuererstattungen grundsätzlich zu berücksichtigen; eine Verwendung der Erstattung zur Erfüllung titulierten Unterhalts ändert daran nichts.

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Verbrauchsabhängige Hauskosten sind unterhaltsrechtlich regelmäßig nicht abzugsfähig; abzugsfähig sind allenfalls verbrauchsunabhängige Lasten (z.B. Grundsteuer), während Vermögensbildung (z.B. Bausparen) den Kindesunterhalt nicht mindert.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 1601 ff. BGB§ 242 BGB§ 313 BGB§ 139 BGB§ 138 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Moers, 8 F 42/00

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 21. November 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Moers teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, folgenden Kindesunterhalt zu zahlen:

- an die Kläger zu 2) und 3) monatlich jeweils

36,02 € für April bis Oktober 2000,

51,63 € für November 2000,

54,03 € für Dezember 2000,

255,65 € für September 2001 bis Februar 2003,

- an den Kläger zu 2) monatlich jeweils

343 € seit März 2003,

- an den Kläger zu 3) monatlich jeweils

287 € für März bis Mai 2003,

320,60 € für Juni 2003,

343 € von Juli bis einschließlich Oktober 2003.

Von den erstinstanzlichen Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten im ersten Rechtszug haben der Kläger zu 1) 30 %, der Kläger zu 2) 32 % und der Kläger zu 3) 34 % zu tragen. Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2) und 3) werden dem Beklagten jeweils zu 6 % auferlegt. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges selbst zu tragen.

Von den Gerichtskosten des zweiten Rechtszuges werden dem Beklagten 90 % und den Klägern zu 2) und 3) jeweils 5 % aufer-legt. Die zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Be-klagten tragen die Kläger zu 2) und 3) jeweils zu 18 %, diejeni-gen des Klägers zu 2) der Beklagte zu 67 % und des Klägers zu 3) der Beklagte zu 57 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre au-ßergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

2

Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache im Umfang des nach Maßgabe der Prozesskostenhilfebewilligung gestellten Antrages Erfolg.

3

I.

4

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Mit der Berufung verlangen die Kläger weiteren Unterhalt für die Zeit von Februar 2000 bis August 2001 und seit Mai 2002 (Kläger zu 2.) sowie erhöhten Unterhalt seit März 2003. Ihr Schlussantrag stimmt mit dem Senatserkenntnis überein.

5

II.

6

Den Klägern zu 2. und 3. steht der aus der Entscheidungsformel ersichtliche Kindesunterhalt zu (§§ 1601 ff. BGB).

7

1.

8

Maßgeblich für die Unterhaltsansprüche der Kläger sind die gesetzlichen Vorschriften. Aus der Unterhaltsvereinbarung mit dem Datum des 21. Januar 2000 können die Kläger zu 2) und 3) Unterhaltsansprüche nicht herleiten, weil deren Geschäftsgrundlage weggefallen ist (§ 242 BGB). Geschäftsgrundlage der Unterhaltsvereinbarung war die beabsichtigte Eigentumsübertragung des Familienheims auf die Mutter der Klägerin einschließlich der Übernahme der Kreditbelastungen. Zwar sind diese nicht ausdrücklich erwähnt. Für die Vertragsparteien lag es aber auf der Hand, dass der Beklagte den vereinbarten Kindesunterhalt von 1.500 DM monatlich nicht zusätzlich zu den erheblichen Kreditverbindlichkeiten aus der Ehe tragen konnte, die zum überwiegenden Teil aus den Belastungen des Hauses bestanden. Da es weder zur Eigentumsübertragung noch zur Kreditübernahme gekommen ist, ist jedenfalls die Geschäftsgrundlage der Unterhaltsvereinbarung weggefallen, unabhängig von der Frage ihrer Formnichtigkeit (§§ 313, 139 BGB). Sie kann auch nicht teilweise, etwa in Höhe des vereinbarten Kindesunterhalts, aufrechterhalten werden, weil die Fortdauer der Ratenzahlung dem Beklagten gerade die Mittel zur Bedienung der vereinbarten Unterhaltszahlungen genommen hat. Bei dieser Auslegung der Vereinbarung bedarf es keiner Erörterung, ob sie nicht gem. § 138 BGB sittenwidrig war.

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2.

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Für Februar und März 2000 kommen Barunterhaltsansprüche der Kläger zu 2. und 3. nicht in Betracht, weil der Beklagte nach dem erstinstanzlichen Beweisergebnis in diesem Zeitraum gleichwertigen Betreuungsunterhalt geleistet hat (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB). Das ergibt sich aus der Aussage der Zeugin A..., ausweislich derer sie im Auftrag des Beklagten für die Kläger bis etwa Ende März gekocht hat. Dass der Beklagte erst nach dem Aufforderungsschreiben vom 21. März 2000 ausgezogen ist, haben die Kläger selbst vorgetragen; noch bei Abfassung der Klageschrift am 27. März 2000 haben sie das Aufforderungsschreiben vom 21. März 2000 selbst als vom Beklagten unbeachtet bezeichnet (Bl. 4 GA). Dass der Beklagte zwischenzeitlich ausgezogen war, wie die Kläger behauptet hatten, und sie deshalb zeitweise nicht von ihm betreut waren, ist unbelegt und durch das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht untermauert. Die Richtigkeit des Datums der Unterhaltsvereinbarung (21. Januar 2000) ist bestritten und durch objektive Tatsachen nicht belegt. Unstreitig ist lediglich, dass die Mutter der Kläger die Wohnung im März 2000 zeitweilig verlassen hat; das vermag indes Barunterhaltsansprüche gegen den Beklagten nicht zu begründen.

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3.

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Ausgangspunkt für die Unterhaltsberechnung ist das bereinigte Nettoeinkommen, das der Beklagte seit 2000 erzielt hat. Im Jahre 2000 hat der Beklagte ausweislich der Gehaltsbescheinigung für Dezember (Bl 179 – 181 GA) brutto 80.717,57 DM verdient. In diesem als "Gesamtentgelt" bezeichneten Betrag sind alle Leistungen des Arbeitgebers – einschließlich aller Zusatzleistungen wie "Verkaufserlös Fernwärme" enthalten, so dass es auf die in der Berufungsbegründung geforderte Vorlage der Abrechnung für Oktober 2000 nicht ankommt. Die Dezember-Abrechnung ist zwar teilweise irreführend, weil sie die auf Einmal-Zahlungen in der Zeit von Januar bis November geleisteten Steuern nicht noch einmal gesondert ausweist; da sie aber die Summe der gesetzlichen Abzüge mit 24.391,67 DM zutreffend nennt – eine Kontrollberechnung ist auf der Grundlage der Steuerbescheide für 2000 und 2001 (Bl. 313 – 316 GA) möglich, aus denen sich die zutreffenden steuerlichen Abzüge ergeben - , bleibt sie für die Berechnung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens maßgeblich. Im Jahre 2000 hat der Beklagte umgerechnet monatlich netto 4.693,83 DM verdient; nach Abzug des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Nettobetrages der vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers (40 DM) verbleiben 4.653,83 DM. Vermindert man diesen Betrag um die Pauschale von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen (232,69 DM), verbleibt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 4.421,14 DM.

13

Im Jahre 2001 hat der Kläger ausweislich der Dezember-Abrechnung mit aufgelaufenen Jahresbeträgen brutto 80.459,97 DM einschließlich aller Zusatzleistungen des Arbeitgebers verdient. Zieht man hiervon den Gesamtbetrag der gesetzlichen Abzüge ab (29.999,41 DM), die auch hier wieder zutreffend angegeben sind (Kontrollberechnung über Einkommensteuerbescheid Bl. 313 f. GA möglich), verbleiben umgerechnet monatlich netto 4.205,05 DM. Hinzu kommt 1/12 der Steuererstattung für 1999 (Bl. 311 GA); das ergibt 4.307,57 DM. Dieser Betrag kann entgegen der Auffassung des Beklagten bei der Bemessung seines bereinigten Nettoeinkommens nicht unberücksichtigt bleiben, auch wenn er an die damalige gesetzliche Vertreterin der Kläger ausgezahlt worden ist. Denn der Beklagte hat mit der Veranlassung dieser Auszahlung – wie aus dem Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils hervorgeht – titulierte Unterhaltsansprüche der Kläger erfüllt; hätte er andere Einkommensteile zur Tilgung von Unterhaltsschulden verwendet, wäre eine entsprechende Herabsetzung des Nettoeinkommens ebenfalls nicht in Betracht gekommen.

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Nach Abzug des Nettobetrages der vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers (40 DM) und der Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen von 5 % (213,38 DM) errechnet sich hieraus ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 4.054,19 DM.

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Im Jahre 2002 hat der Beklagte ausweislich der Dezember-Abrechnung brutto 45.611,48 € einschließlich aller Zusatzleistungen des Arbeitgebers verdient. Davon gehen als gesetzliche Abzüge 17.735,15 € (Bl. 303 GA) ab; jedenfalls die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge waren 54,06 € höher als in der Lohnsteuerkarte (Bl. 318 GA) ausgewiesen. Das führt umgerechnet zu einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.323,03 DM. Hinzu kommt ein Zwölftel der Einkommensteuererstattungen für 2000 und 2001, die dem Beklagten im Jahre 2002 zugeflossen sind (127,22 €). Zieht man den Nettobetrag der vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers (20 €) hiervon ab und vermindert das Ergebnis um 5 % (121,51 €, Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen), verbleibt ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von 2.308,74 €. Die Zusatzleistungen des Arbeitgebers sind – wie oben gezeigt – in tatsächlich gezahltem Umfang in der Dezember-Abrechnung enthalten; das gilt auch für die Position "Fernwärme", soweit und solange sie gezahlt wurde.

16

Bei einem für 2003 anzusetzenden unveränderten Arbeitseinkommen des Beklagten – den vorgelegten Gehaltsbescheinigungen können messbare Änderungen noch nicht entnommen werden – errechnet sich ein bei unveränderten Abzügen verbleibendes Nettoeinkommen von 2.323,03 € und – nach Abzug der vermögenswirksamen Nettoleistungen des Arbeitgebers (20 €) und der Pauschale von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen (115,15 €) ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von 2.187,88 €.

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Ein weiter gehendes Nebeneinkommen muss sich der Beklagte nicht zurechnen lassen. Die vom Amtsgericht im Verfahren über die einstweilige Anordnung durchgeführte Beweisaufnahme hat für den streitigen Unterhaltszeitraum keinen messbaren Nebenerwerb durch die Instandsetzung von Fernsehgeräten ergeben. Das beanstandet die Berufung auch nicht. Sie ist lediglich der Auffassung, der Beklagte sei mit Blick auf seine gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber Minderjährigen zu einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit verpflichtet gewesen. Das ist auch grundsätzlich richtig, soweit der Beklagte nicht einmal für den Mindestunterhalt leistungsfähig ist. Andererseits folgt die mangelnde Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht aus einem unzulänglichen Erwerbseinkommen, sondern aus den von ihm und der Mutter der Kläger in der Ehe aufgenommenen Schulden. Zwar kann dies an sich nicht zu Lasten der Kläger gehen, die weder Einfluss auf die Kreditaufnahme hatten noch zur Schuldtilgung beitragen konnten. Andererseits war auch der Lebensstandard der Kläger bereits in der Zeit des Zusammenlebens der Eltern durch die hohen Darlehnsraten eingeschränkt. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass dem Beklagten eine weiter gehende Nebentätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann. Er ist als Aufsichtshauer in Wechselschicht im Untertagebetrieb beschäftigt und leistet ausweislich seiner Gehaltsabrechnungen regelmäßig Mehr- und Sonntags-/Feiertagsarbeit. Das alles fließt in sein bereinigtes Nettoeinkommen ein. Mehr ist ihm nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass hat, nicht zuzumuten. Danach ist bei der Zurechnung fiktiver Nebenverdienste am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob dem Unterhaltspflichtigen die zeitliche und physische Belastung durch die ausgeübte und die zusätzliche Arbeit unter Berücksichtigung auch der Bestimmungen, die die Rechtsordnung zum Schutz der Arbeitskraft vorgibt, abverlangt werden kann. Die zeitlichen Grenzen ergeben sich aus dem Arbeitszeitgesetz, insbesondere dessen §§ 3 und 6. Zusätzlich ist seine besondere Lebens- und Arbeitssituation sowie seine gesundheitliche Belastung gegen die Bedarfslage des Unterhaltsberechtigten abzuwägen. Schließlich ist das Vorhandensein geeigneter Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der ihrer Aufnahme entgegen stehenden rechtlichen Hindernissen zu prüfen (BVerfG FamRZ 2003, 661, 663). Im Streitfall schöpft der Beklagte die arbeitszeitlichen Grenzen von durchschnittlich arbeitstäglich acht Stunden ausweislich seiner Gehaltsabrechnungen weitgehend aus. Untertage- und Wechselschichttätigkeit bewirken eine besondere Belastung, deren Bedeutung das Bundesverfassungsgericht in der oben zitierten Entscheidung hervorgehoben hat. Durch eine Nebentätigkeit hätte er seine Leistungsfähigkeit mit Blick auf die im streitigen Unterhaltszeitraum bis zum 31. März 2003 zu berücksichtigenden Abzüge (Steuerklasse VI und Sozialversicherungsbeiträge) zudem allenfalls geringfügig steigern können. Dahinter muss das Unterhaltsinteresse der Kläger zu 2) und 3) zurückstehen.

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4.

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Bei der Unterhaltsberechnung sind die im zweiten Rechtszug für die Zeit von Februar 2000 bis einschließlich August 2001 unstreitigen Darlehnsraten gem. S. 5 der Berufungsbegründung (= Bl. 268 GA) in einer monatlichen Gesamthöhe von 2.675,12 DM zu berücksichtigen.

20

Von den Hauslasten können nur 34,68 DM monatlich berücksichtigt werden. Zu Recht hat das Amtsgericht die von dem Beklagten in der Berufungserwiderung aufgeführten Zahlungen an die …-Feuerversicherung (230,10 DM und 256,90 DM) außer Ansatz gelassen. Beide Beträge lassen sich den Kosten für das Haus nicht zuordnen, selbst wenn man den Anlagenhefter aus dem Verfahren 8 F 150/00 AG Moers hinzu nimmt. Denn dort sind für die Wohngebäudeversicherung andere Beträge und andere Rechnungsdaten aufgeführt; mit den im Kontoauszug aufgeführten Vertragsnummern lassen sie sich nicht in Übereinstimmung bringen. Dass die im Juni 2000 geforderten Beträge vom Beklagten tatsächlich gezahlt worden sind, ist wiederum nicht belegt. Stromkosten in Höhe von 226,88 DM, Fernwärme in Höhe von 170 DM und Abfallbeseitigungskosten in Höhe von 52 DM sind schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil es sich insoweit um verbrauchsabhängige Kosten handelt; unterhaltsrechtlich können nur verbrauchsunabhängige Kosten in Ansatz gebracht werden. In Betracht käme eine Berücksichtigung von Grundsteuern und ähnlichen Kosten, hinsichtlich derer sich der Beklagte auf 336,40 DM beruft (Einzelheiten vgl. Gebührenbescheid vom 8. Februar 2000, Anlagenhefter zu 8 F 150/00 AG Moers); tatsächlich sind hier nur monatlich 34,68 DM angefallen (1/12 der Grundsteuern und Straßenreinigungsgebühren), weil auch die Abwassergebühren verbrauchsabhängig sind.

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Die unstreitigen Zahlungen auf Bausparvertrag und –darlehn (insgesamt 300 DM monatlich) sind dagegen unterhaltsrechtlich nicht in Ansatz zu bringen. Angesichts der hohen Verschuldung des Beklagten müssen sich die Kläger zu 2) und 3) diese Zahlungen schon deshalb nicht entgegen halten lassen, weil der von dem Beklagten beweislos angegebene Grund für die Kreditaufnahme – Ausbauarbeiten im Haus – diese weder notwendig noch unausweichlich erscheinen lässt. Dies gilt um so mehr, als der Teilbetrag von 100 DM monatlich nicht der Kredittilgung, sondern der Vermögensbildung des Beklagten dient. Das muss sich der Unterhaltsberechtigte nicht gefallen lassen.

22

Seit September 2001 können alle diese Zahlungen ohnehin nicht mehr unterhaltsrechtlich in Ansatz gebracht werden, weil das Haus unstreitig verkauft worden ist. Allein der Umstand, dass der Beklagte das Darlehn bei der Deutschen Bank 24 nach seiner Behauptung erst am 19. März 2002 abgelöst hat, reicht nicht aus, um zu belegen, dass er seit dem Verkauf des Hauses noch Zahlungen gleich welcher Art auf eine der vorstehend bezeichneten Verbindlichkeiten geleistet hat. Dass er – wie er beweislos behauptet – das Bauspardarlehn bis heute nicht abgelöst hat, kann ihn unterhaltsrechtlich schon deshalb nicht entlasten, weil er dies mit dem ihm unstreitig zugeflossenen Überschuss von 28.000 € in jedem Falle hätte bewirken können; unterhaltsrechtlich war er jedenfalls hierzu gehalten.

23

Die von dem Beklagten beweislos in den Raum gestellten Zinszahlungen auf den Dispokredit können dagegen schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie allenfalls ganz punktuell belegt und mangels aussagekräftiger Kontounterlagen auch einer Schätzung gem. § 287 ZPO nicht zugänglich sind.

24

Durch das Vorbringen im Schriftsatz vom 20. Juni 2003 nebst Anlagen hat sich an dieser Bewertung nichts geändert. Die Anlage B 6 belegt nur Soll-Zinsen aus dem 1. Quartal 2003, ohne dass sich ein Zusammenhang mit unterhaltsrechtlich berücksichtigungswürdigen Schulden herstellen ließe.

25

5.

26

Da der Kläger zu 1), dessen Klage das Amtsgericht abgewiesen hat, am 5. November 2000 zum Beklagten gezogen ist, endet sein – bei der zur Entscheidung des Senats stehenden Unterhaltsberechnung der Kläger zu 2) und 3) zu berücksichtigender - Anspruch auf Barunterhalt mit dem 4. November 2000. Der Kläger zu 2) ist am 8. April 2002 volljährig geworden, der Kläger zu 3) am 13. Juni 2003. Ihr Unterhaltsanspruch als privilegiert Volljährige dauert jedoch noch fort. Durch die im Senatstermin vorgelegten Schulbescheinigungen ist belegt, dass sie bei der Mutter wohnen und sich - noch - in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Bei dem Kläger zu 2) steht das Ende der Schulausbildung noch nicht fest, weil er ein Jahr wiederholen muss. Der Kläger zu 3) wird dagegen die Schule Ende August 2003 verlassen; für die Arbeitssuche ist ihm eine Karenzzeit bis zum 31. Oktober 2003 zuzubilligen, für die ihm noch Unterhalt zusteht.

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Bei der Unterhaltsberechnung ist ferner zu beachten, dass das Amtsgericht den Beklagten rechtskräftig zur Zahlung von 255,65 € (500 DM) monatlich an den Kläger zu 2) für September 2001 bis einschließlich April 2002 und an den Kläger zu 3) seit September 2001 verurteilt hat; wie ein Vergleich des Tenors mit den Entscheidungsgründen ergibt, handelt es sich bei dem Betrag "265,65 €" und dem Anspruchsbeginn "September 2002" um Schreibfehler, die der Senat – wie im Tenor geschehen – gem. § 319 ZPO berichtigt hat. Im Übrigen entspricht der Kindesunterhalt der 6. Einkommensstufe der sog. Düsseldorfer Tabelle; der Beklagte befindet sich mit der Zustellung der Berufungsbegründung am 27. März 2003 mit Wirkung vom 1. März 2003 in Verzug mit den höheren Beträgen (§ 1613 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB).

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Der Kindesunterhalt ist nicht um einen Wohnvorteil zu kürzen; dieser fällt nur bei dem Ehegatten an (BGH FamRZ 1992, 423).

29

Kindergeld ist in der Zeit bis einschließlich Dezember 2000 nach der seinerzeit geltenden Fassung des § 1612 b BGB nicht zu berücksichtigen, soweit der Unterhaltspflichtige nicht den Regelunterhalt zahlen kann. Für die Zeit seit dem 1. Januar 2001 unterbleibt eine Kindergeldanrechnung, soweit der Unterhaltspflichtige außer Stande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % der Regelbetragsverordnung (= der 6. Einkommensstufe der sog. Düsseldorfer Tabelle) zu zahlen (§ 1612 b Abs. 5 BGB). Soweit die Kläger zu 2. und 3. zum Kreis der privilegiert Volljährigen gehören, die minderjährigen Kindern gleich gestellt sind, bleibt es bei der hälftigen Kindergeldanrechnung (OLG Düsseldorf, OLRG 2002, 274).

30

6.

31

Das führt zu folgender Unterhaltsberechnung:

32

a) April 2000 bis August 2001 (in DM):

33

April bis 4. Nov. 20005. Nov. bis Dez. 2000Jan. bis 5. Mai 20016. Mai bis 30.Juni 2001Juli und August 2001
Bereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten4.421,144.421,144.054,194.054,194.054,19
./. unstreitig berücksichtigungsfähige Schulden2.675,122.675,122.675,122.675,122.675,12
./. verbrauchsunabhängige Grundabgaben34,6834,6834,6834,6834,68
Zwischenergebnis1.711,341.711,341.344,391.344,391.344,39
Barunterhalt5100000
Barunterhalt510510510510525
Barunterhalt510510510510525
Gesamtbedarf15301020102010201050
Selbstbehalt15001500150015001640
Verteilungsmasse (Zwischenergebnis ./. Selbstbehalt)211,34211,34000
Mangelunterhalt70,450000
Mangelunterhalt70,45105,67000
Mangelunterhalt70,45105,67000
Umrechnung in €:36,0254,03---
34

b) Seit September 2002 (bis 31. Dezember 2001 in DM, seitdem in €):

35

September bis Dezember 2001Januar bis März 20021. - 7. April 20028. April bis 30. April 2002Mai bis Dezember 2002Januar und Februar 2003März bis 12. Juni 200313. bis 30. Juni 2003ab Juli 2003
Bereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten4.054,192.308,742.308,742.308,742.308,742.187,882.187,882.187,882.187,88
./. berücksichtigungsfähige Schulden000000000
./. verbrauchsunabhängige Grundabgaben000000000
Zwischenergebnis4.054,192.308,742.308,742.308,742.308,742.187,882.187,882.187,882.187,88
Barunterhalt500255,65255,65255,65255,65255,65420420420
Barunterhalt500255,65255,65255,65255,65255,65364420420
./. Kindergeldanrechnung000000777777
./. Kindergeldanrechnung000000777777
zu titulierender Anspruch (€)255,65255,65255,65255,65255,65255,65343343343
zu titulierender Anspruch (€)255,65255,65255,65255,65255,65255,65287343343
36

7.

37

Geleistete Zahlungen sind anzurechnen. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der Senat keine Anrechnung einer 2002 erfolgten Steuererstattung auf Unterhaltsrückstände der Vorjahre vorgesehen.

38

III.

39

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO liegen nicht vor.

41

Der Streitwert des ersten Rechtszuges wird wie folgt festgesetzt:

42

- bis zur Teilklagerücknahme am 9. Januar 2001 sowie für die Beweisaufnahme 16.749,93 €, für die Kläger zu 1) und 2) jedoch nur jeweils 5.511,73 € und für den Kläger zu 3) 5.726,47 €,

43

- seitdem 14.781,45 €, für den Kläger zu 1) jedoch nur 3.543,25 €, für den Kläger zu 2) 5.511,73 € und für den Kläger zu 3) 5.726,47 €.

44

Eine übereinstimmende Erledigungserklärung in Höhe von 1.200 DM lag nicht vor.

45

Der Streitwert für den zweiten Rechtszug beträgt bis zur Beschränkung und Erweiterung der Berufung auf den durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgedeckten Teil 2.102,63 €, für den Kläger zu 2) jedoch nur 1.041,73 € und für den Kläger zu 3) 1.060,90 €, und seitdem 1.576,60 €, für den Kläger zu 2) jedoch nur 1.124,75 € (April 2000 bis Dezember 2000 und Mai bis Juli 2002) und für den Kläger zu 3) 451,85 € (April 2000 bis Dezember 2000 und März bis Mai 2003).

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