PKH im Sorgerechtsstreit: Zurückverweisung wegen offener Erfolgsaussicht nach Wiederheirat
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Sorgerechtsverfahren ein. Streitfraglich war, ob die Wiederheirat der Eltern das ausländische Sorgerechtsurteil fortwirksam lässt und ob Aussicht auf Erfolg fehlt. Das OLG hob den Beschluss auf, da ohne abschließendes Sachverständigengutachten und wegen rechtlicher Zweifel an der Fortgeltung der albanischen Entscheidung die Erfolgsaussicht nicht verneint werden konnte. Das Verfahren wurde an das Amtsgericht zurückverwiesen; über Bedürftigkeit ist dort noch zu entscheiden.
Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über Prozesskostenhilfe an das Amtsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Heirat der Eltern vermittelt gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB kraft Gesetzes die gemeinsame elterliche Sorge für gemeinsame Kinder auch dann, wenn zuvor eine gerichtliche Sorgerechtsentscheidung abweichend geregelt war.
Fehlt ein entscheidungserhebliches Sachverständigengutachten, kann bei Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags die fehlende Erfolgsaussicht nicht ohne Weiteres festgestellt werden.
Die Fortgeltung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung nach Wiederheirat der Eltern ist nicht automatisch gegeben; die gesetzliche Wirkungsweise der Heirat kann die Rechtslage ändern und begründet durchgreifende Bedenken gegen eine unbedingte Anerkennung.
Kann die gemeinsame Sorge nach Prüfung des Kindeswohls nicht aufrechterhalten werden, ist eine gerichtliche Regelung erforderlich; in solchen Fällen darf Prozesskostenhilfe zur Wahrnehmung verfahrensrechtlicher Rechte nicht allein wegen vermeintlicher Aussichtslosigkeit versagt werden.
Tenor
wird der Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 26.3.2009 auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers aufge-hoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amts-gericht zurückverwiesen.
Rubrum
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat den aus dem Tenor ersichtlichen vorläufigen Erfolg. Dem Antragsteller kann die Prozesskostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt werden.
Zwar teilt der Senat grundsätzlich die sorgfältig begründete, auf ein bereits eingeholtes Sachverständigengutachten gestützte Einschätzung des Amtsgerichts, dass es dem Wohl der betroffenen Kinder am besten entspricht, wenn die Mutter die Alleinsorge ausübt.
Bei Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs konnte dem Antragsteller jedoch die hinreichende Erfolgsaussicht seines Begehrens nicht abgesprochen werden, weil ein Sachverständigengutachten noch nicht vorlag und der Verfahrensausgang offen war.
Zudem geht das Amtsgericht in seiner Entscheidung davon aus, dass die Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts Tirana / Republik Albanien, mit der die Alleinsorge über die Kinder auf die Mutter übertragen wurde, auch nach der Wiederheirat der Kindeseltern weiter Bestand hat. Dies begegnet jedoch durchgreifenden Bedenken.
Nach Rechtsauffassung des Senats, die auch in der Literatur überwiegend geteilt wird (Staudinger - Coester, BGB (2007), § 1626a, Nr. 19; Münchner Kommentar - Huber, BGB, 5. Auflage, § 1626a, Rn. 23; a.A. Palandt - Diedrichsen, BGB, 68. Auflage, § 1626a, Rnr. 5), vermittelt die Heirat gem. § 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB auch dann eine gemeinsame Sorgeberechtigung über gemeinsame Kinder, wenn das Sorgerecht zuvor durch eine gerichtliche Entscheidung abweichend geregelt worden war. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben somit durch ihre Wiederheirat am 18.5.2007 vor dem Standesamt Essen (Heiratsregisternummer …) kraft Gesetzes das gemeinsame Sorgerecht über die betroffenen Kinder wieder erlangt. Auch anlässlich der erneuten Scheidung der Ehe durch Urteil des Amtsgerichts Mülheim vom 6.3.2009 (Az. 21 F 717/08) verblieb es bei der gemeinsamen Sorge.
Da die gemeinsame Sorge jedoch nach der Einschätzung des Amtsgerichts, der sich der Senat anschließt, nicht beibehalten werden kann, ist eine gerichtliche Regelung im vorliegenden Verfahren erforderlich. Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe für die Wahrnehmung seiner Rechte als Verfahrensbeteiligter deshalb nicht wegen mangelnder Erfolgsaussicht verweigert werden.
Da der Antragsteller bisher keine vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen vorgelegt hat, wird das Amtsgericht über seine Bedürftigkeit noch zu befinden haben. Der angefochtene Beschluss war deshalb aufzuheben und an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.