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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-8 WF 76/08·15.07.2008

Einbeziehung von SGB II und Wohnkostenzuschuss bei Streitwertfestsetzung in Scheidung

ZivilrechtFamilienrechtStreitwertbemessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin rügte die Wertfestsetzung des Amtsgerichts in der Scheidung und beantragte Abänderung des Streitwerts. Zentral war, ob Leistungen nach dem SGB II und anteilige Wohnkostenzuschüsse als Nettoeinkommen i.S. § 48 Abs. 3 GKG zu berücksichtigen sind. Das OLG Düsseldorf bejaht dies und setzte den Streitwert auf 2.319 € fest, weil die Herkunft des zur Lebensunterhaltsdeckung dienenden Einkommens nicht maßgeblich ist.

Ausgang: Beschwerde gegen die Wertfestsetzung in der Scheidung teilweise stattgegeben; Streitwert auf 2.319 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Leistungen nach dem SGB II sind als Nettoeinkommen im Sinne des § 48 Abs. 3 GKG zu berücksichtigen, soweit sie der Bestreitung des Lebensunterhalts dienen.

2

Bei der Festsetzung des Streitwerts in Ehesachen ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien anhand des verfügbaren Netto-Einkommens zu beurteilen, unabhängig von der Herkunft der Einkünfte.

3

Auch der auf die Partei entfallende Wohnkostenzuschuss ist als Bestandteil des Nettoeinkommens zu berücksichtigen.

4

Die von der Rechtsprechung vertretene generelle Ausschließung von Sozialleistungen bei der Nettoeinkommensbemessung überzeugt nicht, sofern die Leistungen die finanzielle Leistungsfähigkeit beeinflussen.

Relevante Normen
§ 48 Abs. 3 GKG§ SGB II

Leitsatz

Als Nettoeinkommen im Sinne des § 48 Abs. 3 GKG sind auch Leistungen nach dem SGB II und der auf die Partei des Ehesacheverfahrens entfallende Wohnkostenzuschuss anzusehen.

Tenor

wird auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin die Wertfestsetzung des Amtsgerichts betreffend den Streitwert für die Scheidung vom 22.08.2006 in der Form der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 9. April 2008 teilweise abgeändert:

Der Streitwert für die Scheidung wird auf 2.319 € festgesetzt.

Rubrum

1

Die Beschwerde hat im erkannten Umfang Erfolg.

2

Als Nettoeinkommen im Sinne des § 48 Abs. 3 GKG sind entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch Leistungen nach dem SGB II und der auf die Partei des Eheverfahrens entfallende Wohnkostenzuschuss anzusehen (OLG Hamm in FamRZ 2006, 632). Auch bei der Bewertung der prozesskostenhilferechtlichen Leistungsfähigkeit einer Partei gem. § 115 ZPO sind Leistungen nach dem SGB II zu berücksichtigen (OLG Stuttgart in FamRZ 2008, 1261), und es ist kein Grund dafür ersichtlich, inwiefern es davon abweichend bei der Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Partei, die Grundlage für die Streitwertberechnung in der Ehesache ist, darauf ankommen sollte, aus welcher Quelle ein Einkommen, das zur Bestreitung des Lebensunterhalts dient und mithin die Wirtschaftskraft der Partei prägt, stammt. Die in der Rechtsprechung vertretene Position, dass Sozialleistungen nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 48 Abs. 3 GKG anzusehen seien (OLG Celle in FamRZ 2003, 1677; OLG Düsseldorf in FamRZ 2006, 807), überzeugt daher nicht.

3

Der Streitwertbemessung sind danach vorliegend das Nettoeinkommen des Antragsgegners in Höhe von 642 €, der SGB II-Bezug der Antragstellerin von 444 € und die auf die Antragstellerin entfallenden anteiligen Wohnkosten von 137 € zugrunde zu legen, monatlich mithin 1.223 €. Für die 3 Kinder der Antragstellerin, die mit dieser in häuslicher Gemeinschaft leben, ist ein Abzug von jeweils 150 € vorzunehmen, so dass (1.223 € - 450 € =) 773 € verbleiben. Der Streitwert nach dem dreimonatigen Wert beläuft sich mithin auf 2.319 €.