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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-8 WF 63/09·06.09.2009

PKH-Gewährung: Bedarfsgemeinschaft und Wohnkosten als Abzugsbeträge nach §115 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrecht/ProzesskostenhilfeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren. Das OLG Düsseldorf stellte fest, dass er mit Lebensgefährtin und deren Kindern eine Bedarfsgemeinschaft nach SGB II bildet und daher deren Regelbedarf und Wohnkosten tragen muss. Diese Belastungen sind nach §115 ZPO als außergewöhnliche Belastung bzw. Kosten der Unterkunft anzuerkennen. Wegen der dadurch fehlenden Mittel wurde PKH bewilligt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe erfolgreich; PKH mit Wirkung ab Antragstellung bewilligt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung der Bedürftigkeit im PKH-Verfahren sind solche Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen nach §115 Abs.1 Nr.4 ZPO anzuerkennen, mit denen der Antragsteller zur Deckung des Bedarfs anderer Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft herangezogen wird.

2

Die Wohnkosten der gesamten Bedarfsgemeinschaft sind als "Kosten der Unterkunft und Heizung" i.S.d. §115 Abs.1 Nr.3 ZPO bei der Ermitt-lung des einzusetzenden Einkommens zu berücksichtigen.

3

Wenn Sozialleistungen der Mitbewohner wegen bestehender Bedarfsgemeinschaft dem Antragsteller nicht gewährt werden und dieser daher deren Bedarf tragen muss, kann dies zur Bejahung der Bedürftigkeit für PKH führen.

4

Dem Antragsteller kann nicht zugemutet werden, die Bedarfsgemeinschaft durch Beendigung der Lebensgemeinschaft zu beenden, um Prozesskosten selbst aufzubringen; unzumutbare Maßnahmen bleiben bei der Bedürftigkeitsprüfung außer Betracht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II§ 9 SGB II§ 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO§ 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZPO§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZPO

Leitsatz

Ein Antragsteller im PKH – Verfahren, der mit seinem Lebensgefährten und dessen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3, § 9 SGB II lebt, kann die Kosten, mit denen er zur Deckung des Bedarfs der Gemeinschaft herangezogen wird, als besondere Belastung (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZPO) geltend machen. Die Wohnkosten der gesamten Bedarfsgemeinschaft sind als „Kosten der Unterkunft“ i.S.d. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZPO berücksichtigungsfähig.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 16.2.2009 wird auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsteller wird mit Wirkung ab Antragstellung Prozess-kostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus W. bewil-ligt.

Rubrum

1

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, da sie bereits am 19.3.2009 und damit innerhalb der Monatsfrist per Fax bei Gericht einging. Sie hat auch in der Sache Erfolg, da der Antragsteller jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung für das beabsichtigte Scheidungsverfahren selbst ganz oder teilweise aufzubringen.

2

Der Antragsteller bildet mit seiner Lebensgefährtin und deren drei Kindern, die über kein eigenes Einkommen verfügen, eine "Bedarfsgemeinschaft" im Sinne der §§ 7 Abs. 3 Nr. 3, § 9 SGB II. Der zu deckende Bedarf nach SGB II beläuft sich ohne Wohnkosten auf 323 € für die Lebenspartnerin (90 % der Regelleistung), je 287 € für die Kinder K. und D. (80 % der Regelleistung) und 215 € für das Kinde M. (70 % der Regelleistung).

3

Die Sozialleistungen nach dem SGB II wurden der Lebenspartnerin und ihren Kindern ab September 2009 wegen der bestehenden Bedarfsgemeinschaft mit dem Antragsteller versagt, so dass die vorstehenden Beträge - insgesamt 1.112 € - sowie die gesamten Wohnkosten der Bedarfsgemeinschaft von dem Antragsteller aufzubringen sind. Dieser faktischen Belastung könnte der Antragsteller nur durch die Beendigung der Bedarfsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin entziehen. Dies kann ihm jedoch zur Finanzierung der Prozesskosten nicht zugemutet werden.

4

Der Regelbedarf der Lebensgefährtin und ihrer Kinder ist deshalb bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens als außergewöhnliche Belastung nach § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO abzugsfähig. Die auf die Lebensgefährtin und deren Kinder entfallenden Wohnkosten sind als "Kosten der Unterkunft und Heizung" i.S.d. § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu berücksichtigen, was das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung bereits getan hat.

5

Damit verbleibt dem Antragsteller kein Einkommen zur Finanzierung der Prozesskosten, wie sich aus der anliegenden Berechnung ergibt: