Streitwertfestsetzung beim Unterhaltsvergleich: kein zusätzlicher Wert für deklaratorischen Verzicht
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte rügt die vom Amtsgericht vorgenommene Festsetzung des Streitwerts für einen Unterhaltsvergleich. Das OLG Düsseldorf gibt der Beschwerde statt: Ein beiderseitiger Unterhaltsverzicht ab September 2010 sei rein deklaratorisch und habe keinen eigenen Regelungsinhalt, sodass hierfür kein zusätzlicher Streitwert anzusetzen sei. Der nach dem 12‑fachen Monatsbetrag festgesetzte Streitwert (§ 42 Abs.1 GKG) decke den Rahmen bereits ab. Zudem fehlten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Vergleichs noch berechtigte künftige Unterhaltsansprüche hatte.
Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung wird stattgegeben; Streitwert für den Vergleich auf 4.616,24 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Für einen rein deklaratorischen Unterhaltsverzicht ohne eigenen Regelungsinhalt ist neben dem nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG bereits festgesetzten Betrag kein weiterer Streitwert anzusetzen.
Die Festsetzung des Streitwerts für den Rechtsstreit nach dem 12‑fachen Monatsbetrag des streitigen Unterhalts erschöpft den in § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG vorgesehenen Rahmen und schließt einen zusätzlichen Streitwert für anschließende inhaltsleere Verzichtserklärungen aus.
Ein eigener Streitwert für potenzielle künftige Unterhaltsansprüche kommt nur in Betracht, wenn zum Zeitpunkt des Vergleichs konkrete und hinreichend wahrscheinliche Anhaltspunkte für das Bestehen solcher Ansprüche vorliegen.
Die Ausschließung einer Abänderungsmöglichkeit im Vergleich und die längere, ununterbrochene Nichterhebung von Unterhaltsansprüchen sprechen dafür, dass zum Zeitpunkt des Vergleichs keine ernsthafte Anspruchsperspektive mehr bestand.
Leitsatz
(42 GKG)
Für einen rein deklaratorischen Unterhaltsverzicht ohne eigenen Regelungsinhalt ist neben dem – ohnehin – gem. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzten Betrag kein – weiterer – Streitwert festzusetzen.
Tenor
wird auf die Beschwerde des Beklagten der Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 31.10.2008 betreffend die Festsetzung des Streitwerts für den Vergleich vom 22.10.2008 abgeändert;
der Streitwert für den Vergleich wird – wie für den Rechtsstreit – auf 4.616,24 € festgesetzt.
Rubrum
Die Beschwerde hat Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist zwischen den Parteien kein "Mehrvergleich" abgeschlossen worden, der die eigenständige Festsetzung eines Streitwertes rechtfertigen würde. Der beiderseitige Unterhaltsverzicht für die Zeit ab September 2010 hat betreffend beide Parteien bloß deklaratorischen Charakter ohne eigenen Regelungsinhalt.
Soweit es die Klägerin betrifft, war ihr Unterhaltsanspruch durch die vorherige vergleichsweise Festlegung ohnehin bis zum 31.08.2010 befristet. Ein – weiterer - Verzicht für die Zeit ab September 2010 geht daher ins Leere und bestätigt lediglich die zuvor getroffene Vereinbarung. Für die Befristung ist im Übrigen kein eigener Streitwert festzusetzen, denn der Rahmen des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist durch die Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren nach dem 12-fachen Monatsbetrag des streitigen Unterhalts bereits in vollem Umfang ausgeschöpft.
Betreffend den Beklagten ist nicht zu erkennen, dass dieser zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses – noch – in der Lage gewesen wäre, seinerseits für die Zeit ab September 2010 Unterhalt von der Klägerin zu verlangen. Die Ehe der Parteien wurde am 18.01.2007 rechtskräftig geschieden, zur Zeit des Vergleichsabschlusses am 22.10.2008 waren seither ca. 1 ¾ Jahre vergangen, ohne dass der Beklagte Unterhaltsansprüche geltend gemacht hätte, und durch den Ausschluss einer Abänderungsmöglichkeit im Vergleich war es für den voll erwerbstätigen Beklagten auch für die Zeit bis August 2010 nicht möglich, seinerseits Unterhaltsansprüche gegenüber der Klägerin geltend zu machen. Damit steht mit hinreichender Sicherheit fest, dass eine ununterbrochene Unterhaltskette für die Zeit zwischen der Rechtskraft der Scheidung und dem 1. September 2010, die Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch des Beklagten wäre, nicht gegeben ist. Auch die theoretische Möglichkeit, dass eines der Kinder der Parteien in den väterlichen Haushalt wechseln könnte, löst im Übrigen keinen Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB – mehr – aus, denn die beiden älteren Kinder der Parteien sind volljährig und das jüngste Kind S. wird Anfang September 2010 16 Jahre alt sein, so dass der Beklagte nicht durch Kindesbetreuung an der Erzielung bedarfsdeckender Einkünfte durch eigene Erwerbstätigkeit gehindert sein wird.