Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·II-8 WF 282/10·19.12.2010

Zurückweisung der Beschwerde: Kinder des Annehmenden nicht Beteiligte im Adoptionsverfahren

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrensrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die minderjährigen Kinder des Annehmenden beantragten Verfahrenskostenhilfe im Adoptionsverfahren ihres Stiefvaters. Das OLG bestätigt, dass sie nach §§ 7, 188 FamFG nicht als Beteiligte gelten, sondern lediglich ein Anhörungsrecht nach § 193 FamFG haben. Daher besteht kein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe; die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Kinder des Annehmenden gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Minderjährige Kinder des Annehmenden sind im Verfahren zur Annahme als Kind grundsätzlich nicht Beteiligte im Sinne der §§ 7, 188 FamFG, sondern lediglich nach § 193 FamFG anzuhören.

2

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 f. FamFG i.V.m. § 114 ZPO setzt das Vorliegen der Beteiligtenstellung voraus; ein reines Anhörungsrecht begründet keinen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe.

3

Mittelbare finanzielle oder erbrechtliche Auswirkungen durch die Annahme als Kind begründen keine unmittelbare Betroffenheit im Sinne des § 7 Abs. 2 FamFG und führen daher nicht zur Beteiligtenstellung.

4

Die Schutzpflicht des § 1745 Satz 1 BGB führt nicht zu einer verfahrensrechtlichen Beteiligung; Anhörungsrechte ersetzen nicht die Stellung als Beteiligter und verleihen insoweit keine Anfechtungsbefugnis gegen die Annahme als Kind (vgl. § 197 Abs. 3 FamFG).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 76 f. FamFG i.V.m. § 114 ZPO§ 7 FamFG§ 186 f. FamFG§ 186 Nr. 1 FamFG§ 188 Abs. 1 Nr. 1 FamFG§ 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG

Leitsatz

Minderjährige Kinder des Annehmenden gehören in einem Verfahren zur Adoption weiterer minderjähriger Kinder nicht zu den Beteiligten im Sinne der §§ 7, 188 FamFG und können deshalb zur Wahrnehmung ihrer Anhörungsmöglichkeiten nach § 193 FamFG Verfahrenskostenhilfe nicht beanspruchen.

Tenor

wird die sofortige Beschwerde der Kinder des Annehmenden zurückgewiesen.

Rubrum

1

I.

2

Die beiden Beschwerdeführer sind die minderjährigen Kinder des Herrn M. B., der seit Dezember 2007 verheiratet ist und im vorliegenden Verfahren beantragt hat, die Adoption für zwei gleichfalls minderjährige Kinder seiner Ehefrau auszusprechen. Das Familiengericht hat mit Verfügung vom 01.07.2010 (Gerichtsakte – GA – Bl. 33 R) die Beschwerdeführer über ihre Mutter angeschrieben und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Daraufhin hat sich für sie ein Rechtsanwalt bestellt, Ausführungen zur Sache gemacht und um Zurückweisung des Adoptionsantrages gebeten (GA Bl. 41). Zum abschließenden Anhörungstermin hat das Amtsgericht die Mutter und den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer geladen (GA Bl. 44 R); letzterer hat den Termin wahrgenommen (GA Bl. 55 f.).

3

Durch den angefochtenen Beschluss hat die Amtsrichterin den Verfahrenskostenhilfe-Antrag der Kinder zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren sofortige Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

4

II.

5

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe.

6

1. Das Gesetz knüpft die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe in §§ 76 f. FamFG i. V. m. § 114 ZPO an die Rechtsstellung des Verfahrensbeteiligten (vgl. Markwardt in Johannsen / Henrich Familienrecht 5. Aufl. § 76 FamFG Rn. 4; Viefhues in Münchener Kommentar FamFG § 76 Rn. 7; Keske in Schulte / Bunert / Weinreich FamFG Rn. 3 zu §§ 76 bis 77; Zimmermann in Keidel FamFG 16. Aufl. § 76 Rn. 7; Kalthoener / Büttner / Wrobel-Sachs Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe 5. Aufl. Rn. 35 mit Fußnote 4 sowie Bundestagsdrucksache – BTDrS – 16/6308 S. 212 f.). Damit hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall davon ab, ob die Beschwerdeführer als Beteiligte anzusehen sind. Diese Frage hat die Amtsrichterin mit Recht verneint. Beteiligt ist nach § 7 FamFG, wer

7

in Antragsverfahren als Antragsteller auftritt (Abs. 1) in anderen Angelegenheiten "durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird" (Abs. 2 Nr. 1) oder aufgrund des FamFG oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen ist (Abs. 2 Nr. 2) oder sonst von Amts wegen oder auf Antrag als Beteiligter hinzuziehen ist, soweit dies im FamFG oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist (Abs. 3).

  • in Antragsverfahren als Antragsteller auftritt (Abs. 1)
  • in anderen Angelegenheiten "durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird" (Abs. 2 Nr. 1) oder
  • aufgrund des FamFG oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen ist (Abs. 2 Nr. 2)
  • oder sonst von Amts wegen oder auf Antrag als Beteiligter hinzuziehen ist, soweit dies im FamFG oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist (Abs. 3).
8

Wer dagegen, ohne dass diese Voraussetzungen vorliegen, lediglich anzuhören ist, wird dadurch nicht Beteiligter (Abs. 6).

9

2. Für Adoptionssachen nach §§ 186 f. FamFG bestimmt das Gesetz in § 188 ausdrücklich, wer von Amts wegen zu beteiligen ist. Danach sind in Verfahren, die auf eine Annahme als Kind gerichtet sind, der Annehmende und der Anzunehmende, die Eltern des Anzunehmenden sowie der Ehegatte des Annehmenden und des Anzunehmenden zu beteiligen, §§ 1741 f. BGB, 186 Nr. 1, 188 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden gehören dagegen nicht zu den Personen, die kraft Gesetzes notwendig zu beteiligen sind (Musielak / Borth FamFG § 193 Rn. 1; BTDrS 16/6308 S. 248). Denn für sie sieht § 193 FamFG ("Anhörung weiterer Personen") lediglich eine Anhörung vor, die sich von der " Anhörung der Beteiligten" unterscheidet, die in § 192 FamFG speziell geregelt ist. Die Bestimmung des § 193 FamFG wird deshalb nur verständlich, wenn Kinder des Annehmenden nicht zu den Beteiligten im Sinne der §§ 7 oder 188, 192 FamFG gehören. Auf diese Kinder findet deshalb die Regelung des § 7 Abs. 6 FamFG Anwendung, wonach die Anhörung nicht zur förmlichen Beteiligung führt (vgl. auch Althammer in Johannsen/Henrich a. a. O. § 7 FamFG Rn 24).

10

Die Beschwerdeführer können sich im Übrigen nicht auf die verschiedenen Alternativen des § 7 Abs. 1 bis 3 FamFG stützen. Sie waren nicht Antragsteller des Verfahrens und weder auf Antrag zu beteiligen noch als weitere Personen hinzuziehen. Diese Möglichkeiten scheiden schon deshalb aus, weil sie einen entsprechenden Antrag auf Beteiligung nicht gestellt haben. Außerdem waren ihre Rechte durch das Verfahren nicht unmittelbar betroffen. Zwar kann das Hinzutreten weiterer Kinder des Annehmenden finanzielle Interessen der bereits vorhandenen Kinder berühren, weil damit Einschränkungen der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit und der künftigen Erbschaftsquote verbunden sein können (§§ 1603, 1609, 1924 Abs. 4 BGB). Dabei handelt es sich aber um mittelbare Wirkungen, die nicht zu einer direkten Betroffenheit im Sinne des § 7 Abs. 2 FamFG führen (vgl. Musielak/Borth a. a. O. § 7 Rn 4 und BTDrS 16/6308 S. 248). Für die erbrechtlichen Folgen ergibt sich dies aus § 1745 Satz 2 BGB, der bestimmt dass vermögensrechtliche Interessen der Kinder des Annehmenden nicht den Ausschlag geben sollen. Die Unterhaltsansprüche zählen dagegen nicht zu den vermögensrechtlichen Interessen der Kinder (vgl. Enders in Bamberger/Roth BGB 2. Aufl. § 1745 Rn. 3); sie sind vielmehr den allgemeinen Interessen der Kinder aus dem Bereich der Personensorge zuzuordnen, die durch § 1745 Satz 1 BGB geschützt werden sollen. Trotz des in § 1745 Satz 1 BGB vorgesehenen Annahmeverbots hat der Gesetzgeber sich aber in § 193 FamFG darauf beschränkt, den Kindern des Annehmenden ein Anhörungsrecht einzuräumen, und davon abgesehen, sie in den Kreis der Beteiligten aufzunehmen. In der Gesetzesbegründung (BTDrS 16/6308 S. 248) heißt es dazu, dass Kinder im Regelfall nicht Beteiligte des Adoptionsverfahrens sind. Nach Auffassung des Senats folgt daraus, dass die von Amts wegen zu beachtende Schutzvorschrift des § 1745 Satz 1 BGB nicht zu einer verfahrensrechtlichen Beteiligung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG führt. Damit korrespondiert, dass die abschließende Entscheidung nicht anfechtbar ist, wenn sie die Annahme als Kind ausspricht, § 197 Abs. 3 Satz 1 FamFG.

11

Da das Amtsgericht zudem mit seinen Verfügungen nicht den Eindruck erweckt hat, es wolle die Kinder des Antragstellers als Beteiligte hinzuziehen, ist seine Entscheidung zu bestätigen. Die Beschwerde ist zurückzuweisen.

12

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Infolgedessen erübrigt sich eine Rechtsmittelbelehrung.