Beiordnung abgelehnt: Beschwerde gegen Nichtbeiordnung in Umgangsverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin beschwerte sich gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Umgangsverfahren. Das Oberlandesgericht bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts: Es lagen weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten vor, die eine Beiordnung erforderlich machten. Die Antragsgegnerin hatte sich bereits ohne Prozesskostenhilfe anwaltlich geäußert und konnte die gerichtliche Regelung verstehen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung zurückgewiesen; Beiordnung nicht erforderlich
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts in Familiensachen ist nur erforderlich, wenn der Sachverhalt oder die Rechtslage derart schwierig ist, dass eine selbstständige Vertretung der Partei unzumutbar erscheint.
Das Vorliegen früherer anwaltlicher Äußerungen der Partei ohne Antrag auf Prozesskostenhilfe kann die Erforderlichkeit einer späteren Beiordnung entfallen lassen, wenn die Partei ihr Anliegen selbst vortragen kann.
Der Umfang oder die Ausführlichkeit einer gerichtlich erlassenen Umgangsregelung begründet für sich genommen keinen Anspruch auf Beiordnung, wenn das Gericht die Regelung ausgearbeitet hat und die Partei deren Inhalt ohne unüberwindliche Verständnisschwierigkeiten erfassen kann.
Die Bestellung eines Anwalts für die Gegenpartei rechtfertigt nicht allein die Beiordnung eines Anwalts für die andere Partei.
Tenor
wird die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Oberhausen vom 01.06.2010 zurückgewiesen.
Rubrum
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Das Amtsgericht hat die beantragte Beiordnung im vorliegenden Fall zu Recht abgelehnt. Auch nach den Kriterien des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 23.06.2010 NJW 2010, 3029 f. = FamRZ 2010, 1427 f.) war eine Vertretung der Antragsgegnerin durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich. Der Fall bot weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten. Die Kindeseltern hatten die streitigen Punkte bereits bei dem Jugendamt besprochen und eine Vereinbarung über Besuchskontakte zwischen Vater und Kindern getroffen. Im gerichtlichen Verfahren ging es also nicht um eine grundlegend neue Regelung, sondern im Wesentlichen um die wechselseitigen Vorwürfe, gegen die erzielte Absprache verstoßen zu haben. Dass die Antragsgegnerin nicht im Stande gewesen sein sollte, ihr Anliegen selbst vorzutragen, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen hatte sie sich im Zeitpunkt der Antragstellung (12.05.2010) bereits über ein anderes Anwaltsbüro zur Sache geäußert, ohne Verfahrenskostenhilfe beantragt zu haben; der Schriftsatz vom 12.05.2010 (Gerichtsakte Bl. 21) enthält deshalb neben dem erstmals gestellten Beiordnungsantrag lediglich einige ergänzende Ausführungen. Auch deshalb war zu diesem Zeitpunkt eine Beiordnung nicht mehr erforderlich. Dass zwischen den Kindeseltern noch weitere Verfahren anhängig sind oder waren, ist für die Beiordnung ohne Bedeutung; diese Angelegenheiten betreffen/betrafen nicht das Umgangsrecht und sind (ggf. nach einer dort ausgesprochenen Beiordnung) gesondert abzurechnen. Ebenso wenig spricht der Umfang der am 07.07.2010 erlassenen abschließenden Regelung (Gerichtsakte Bl. 52 f.) für eine Beiordnung. Diese Regelung hat das Gericht ausgearbeitet, die Kindeseltern haben dazu nach Aktenlage keine Vorarbeiten geleistet. Anders als in einem weiteren vom Senat entschiedenen Fall mit einer ähnlich umfangreichen Besuchsregelung bereitet es der Antragsgegnerin nach Aktenlage keine Schwierigkeiten, den Inhalt der gerichtlichen Entscheidung ohne Übersetzung zu verstehen. Dass der Antragsteller einen Anwalt beauftragt hatte, vermag deshalb für sich die Beiordnung auf Seiten der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall nicht zu rechtfertigen.
Der angefochtene Beschluss ist damit zu bestätigen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Infolgedessen erübrigt sich eine Rechtsmittelbelehrung.