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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-8 WF 26/04·10.03.2004

Anrechnung von Kindergeld auf Volljährigenunterhalt – analoge Anwendung des §1612b BGB

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Anrechnung des vollen Kindergeldes auf den von seinem Vater zu zahlenden Volljährigenunterhalt. Das OLG stellt fest, dass §1612b Abs. 1 und 2 BGB entsprechend anzuwenden sind und das Kindergeld bei Volljährigenunterhalt grundsätzlich hälftig zu berücksichtigen ist, weil die betreuende Mutter trotz fehlender Leistungsfähigkeit durch Versorgung und Wohnbedarf Aufwendungen trägt. Die Bezugsberechtigung folgt aus §64 EStG; §1612b Abs.3 BGB ist nicht einschlägig. Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und Prozesskostenhilfe gewährt.

Ausgang: Beschwerde gegen Anrechnung des vollen Kindergeldes auf Volljährigenunterhalt stattgegeben; Beschluss abgeändert und Prozesskostenhilfe bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

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§ 1612b Abs. 1 und 2 BGB sind entsprechend anzuwenden, sodass bei der Anrechnung des Kindergeldes auf den Volljährigenunterhalt grundsätzlich eine Halbteilung vorzunehmen ist, auch wenn der betreuende Elternteil nicht leistungsfähig ist.

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Eine unmittelbare Anwendung der §§ 1612b Abs.1,2 BGB scheitert, wenn der betreuende Elternteil wegen Leistungsunfähigkeit keinen Barunterhalt schuldet; aus diesem Grund ist die analoge Gesetzesanwendung zur Regelungslücke gerechtfertigt.

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Die Bezugsberechtigung des Kindergeldes richtet sich nach § 64 EStG (Obhutsprinzip); Bezugsberechtigte können auch dann Kindergeld empfangen, wenn sie nicht leistungsfähig sind.

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Eine Abzweigung des Kindergeldes an das volljährige Kind nach § 74 EStG setzt voraus, dass das Kind sich selbst versorgt; lebt das Kind im Haushalt eines Elternteils, der Versorgungsleistungen erbringt, wird Abzweigung regelmäßig versagt.

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§ 1612b Abs. 3 BGB regelt Fälle der Abzweigung an Dritte und ist nicht auf die Konstellation übertragbar, in der der betreuende Elternteil bezugsberechtigt, aber nicht barunterhaltspflichtig ist.

Relevante Normen
§ 1612b Abs. 1 und 2 BGB§ 1603 BGB§ 1612b Abs. 3 BGB§ 63 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 EStG§ 64 EStG§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:

Dem Kläger wird in vollem Umfange Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. in O. bewilligt.

Rubrum

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Die Beschwerde hat Erfolg.

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Zu Recht wendet sich der Kläger dagegen, dass das Amtsgericht auf den Volljährigenunterhalt, den der Beklagte schuldet, das volle Kindergeld angerechnet hat. Obwohl die Mutter, in dessen Haushalt der Kläger auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres lebt, nicht leistungsfähig ist, Volljährigenunterhalt zu zahlen, bleibt es bei der in § 1612 b Abs. 1 und 2 vorgesehenen Halbteilung des Kindergeldes. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung der zuvor genannten Vorschriften (OLG Hamm FamRZ 2001, 1728; OLG Celle FamRZ 2001, 47; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 1217; OLG Nürnberg OLG-Report Nürnberg 2000, 63; OLG Köln FamRZ 2003, 1408; OLG Celle FamRZ 2003, 1408).

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Die für die Analogiebildung erforderliche Regelungslücke ist gegeben.

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Eine unmittelbare Anwendung der §§ 1612 b Abs. 1 und 2 BGB scheitert an der Leistungsunfähigkeit der Kindesmutter. Diese schuldet dem Volljährigen gemäß § 1603 BGB keinen Unterhalt, so dass das Zusammenspiel der Kindergeldanrechnung gemäß den vorgenannten Regelungen, die eine beiderseitige Barunterhaltsverpflichtung voraussetzen, ausscheidet.

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§ 1612 b Abs. 3 BGB ist ebenfalls nicht einschlägig. Diese Vorschrift regelt die Anspruchs- und nicht die Bezugsberechtigung. Die Anspruchsberechtigung ist in §§ 63 in Verbindung mit 32 Abs. 1 EStG geregelt. Dort wird bestimmt, welche Kinder einen Anspruch auf Kindergeld vermitteln. Danach sind im vorliegenden Fall sowohl der Vater als auch die Mutter im Hinblick auf den Empfang des Kindergeldes anspruchsberechtigt.

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Die Bezugsberechtigung ergibt sich demgegenüber aus § 64 EStG. Sie betrifft die Frage, wer bei einer Anspruchskonkurrenz mehrerer Anspruchsberechtigter die Auszahlung des Kindergeldes verlangen kann. Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG gilt das Obhutsprinzip. Danach ist allein die Mutter des Klägers hinsichtlich des Kindergeldes bezugsberechtigt, weil der Kläger in ihrem Haushalt lebt, obwohl sie nicht leistungsfähig ist.

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Die für die analoge Anwendung weiterhin erforderliche gleichgelagerte Interessenlage ist ebenfalls gegeben. Der Normzweck der §§ 1612 b Abs. 1 und 2 BGB gebietet die entsprechende Anwendung auf den vorliegenden Fall. Auch wenn der Elternteil, in dessen Haushalt das volljährige Kind lebt, gemäß § 1603 BGB nicht leistungsfähig ist und deswegen keinen Barunterhalt schuldet, ändert dies nichts daran, dass er dem Kind Versorgungsleistungen erbringt und dessen Wohnbedarf deckt. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen, die der Zweckbestimmung des Kindergeldbezuges entsprechen. Das Obhutsprinzip nach § 64 Abs. 2 EStG differenziert nicht danach, ob der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, leistungsfähig ist oder nicht. Das Gesetz stellt vielmehr auf die Vermutung ab, dass diesem Kind gegenüber Leistungen erbracht werden, die die Bezugsberechtigung rechtfertigen. Aus diesem Grunde unterscheidet die Vorschrift auch nicht zwischen Minderjährigen- und Volljährigenunterhalt. Zwar entfällt der Betreuungsunterhalt mit der Volljährigkeit des Kindes. Daraus folgt, dass die Versorgungsleistungen des versorgenden Elternteils keine Unterhaltsleistungen darstellen, wenn dieser nicht leistungsfähig ist und deswegen keinen Barunterhalt schuldet. Gleichwohl hat der nicht leistungsfähige Elternteil tatsächliche Aufwendungen in Höhe der anteiligen Miet- und Verpflegungskosten. Den mit der Versorgung des Kindes auch nach dessen Volljährigkeit verbundenen finanziellen Aufwand hatte der Gesetzgeber im Auge, als er die Bezugsberechtigung auch über die Volljährigkeit hinaus an das Obhutsprinzip anknüpfte. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der das Kind unterstützende Elternteil den barunterhaltspflichtigen Elternteil durch seine Zuwendungen im Regelfall auch finanziell entlastet. Dadurch, dass er das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat, bewirkt er, dass sich der Bedarf des Kindes gerade wegen des Zusammenlebens nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle richtet und nicht mit dem festen Bedarfssatz von 600 EUR anzusetzen ist. Würde der versorgende Elternteil die Verpflegung und den Wohnbedarf des Kindes nicht sicherstellen, müsste dieser einen eigenen Hausstand begründen. Dann könnte er den festen Bedarfssatz von 600 EUR in Anspruch nehmen, den der barunterhaltspflichtige Elternteil allein aufbringen müsste. Zwar übersteigt der vom Beklagten geschuldete Tabellenbetrag gemäß der 13. Einkommensgruppe und 4. Altersstufe mit 654 EUR den festen Bedarfssatz von 600 EUR. Dies entkräftet das vorhergehende Argument jedoch nicht, da es sich hier um einen typischen Fall handelt, in dem der feste Bedarfssatz bei eigenem Haushalt des unterhaltsberechtigten Volljährigen angehoben werden müsste. Dies lässt die Düsseldorfer Tabelle unter A 7. Absatz 2 ausdrücklich zu. Dort heißt es, dass der feste Bedarfssatz "in der Regel" monatlich 600 EUR beträgt. Eine angemessene Anhebung wird im Ergebnis dazu führen, dass der allein barunterhaltspflichtige Beklagte auch bei Anrechnung des vollen Kindergeldes höheren Barunterhalt zahlen müsste als bei der hälftigen Anrechnung des Kindergeldes bei Zugrundelegung des Tabellenbetrages der 13. Einkommensgruppe/4. Altersstufe (vgl. dazu im Einzelnen Soyka FamRZ 2003, 1154).

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Demgegenüber ist damit die Interessenlage, die der Gesetzgeber bei der Fassung des § 1612 b Abs. 3 BGB im Auge hatte, nicht zu vergleichen (anders aber OLG Braunschweig FamRZ 2000, 1246; OLG Naumburg FamRZ 2002, 1589; OLG Schleswig FamRZ 2000, 1245; OLG Nürnberg FamRZ 1999, 1452; OLG Brandenburg FamRZ 2003, 553).

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§ 1612 b Abs. 3 BGB regelt den Fall, dass das Kindergeld an einen Dritten ausgezahlt wird, während der barunterhaltspflichtige Elternteil allein anspruchsberechtigt ist. Diese Fallkonstellation ist z.B. dann gegeben, wenn der andere Elternteil verstorben ist und entweder das Kind das Kindergeld im Wege der Abzweigung gemäß § 74 Abs. 1 S. 3 EStG erhält oder das Kindergeld gemäß § 74 Abs. 2 S. 4 EStG aufgrund einer Abzweigung wegen des Sozialhilfebezuges des Kindes an den Träger der Sozialhilfe ausgezahlt wird. Gewährt das Sozialamt dem Kind Unterhalt, wird die Unterhaltsverpflichtung des allein barunterhaltspflichtigen Elternteils wegen der Subsidiarität der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 2 BSHG nicht berührt. Vielmehr gehen gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 BSHG Unterhaltsansprüche kraft Gesetzes auf den Träger der Sozialhilfe für die Zeit und in Höhe der Hilfegewährung über. Hat dieser Sozialhilfeträger das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 S. 4 EStG abgezweigt und nimmt er den barunterhaltspflichtigen Elternteil aus übergegangenem Recht auf Kindesunterhalt in Anspruch, ist dieser Elternteil nach § 1612 b Abs. 3 BGB so zu stellen, als hätte er entsprechend seiner Anspruchsberechtigung das volle Kindergeld bezogen. Dies stünde ihm zur freien Verfügung. Er müsste zwar den vollen Unterhalt an das Kind auszahlen, wird aber letztlich nur mit dem Differenzbetrag zwischen Kindergeld und dem geschuldeten Unterhalt belastet. Aus diesem Grunde wird das Kindergeld im Sozialhilferecht auch in vollem Umfange auf den geschuldeten Unterhalt angerechnet. Bei einer Teilanrechnung würde der Träger der Sozialhilfe mehr erhalten als ihm zustände. Über den Tabellenbetrag hinaus würde ihm nämlich noch ein Teil des Kindergeldes zur Verfügung stehen.

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Gleiches gilt, wenn das Kind selbst das Kindergeld gemäß § 74 Abs. 1 S. 3 EStG abgezweigt hat. Ohne Anrechnung des vollen Kindergeldes würde das Kind von dem barunterhaltspflichtigen Elternteil mehr erhalten als es seinem angemessenen Bedarf entspricht. Zur Bedarfsdeckung stünde ihm nämlich sowohl der volle Barunterhalt als auch das verbleibende Kindergeld zur Verfügung. Aus diesem Grunde ist es billig, das Kindergeld dem leistungsfähigen barunterhaltspflichtigen Elternteil zu dessen unterhaltsrechtlicher Entlastung in vollem Umfange gut zu schreiben. Dem trägt § 1612 b Abs. 3 BGB Rechnung, indem dort geregelt wird, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil nur den um das volle Kindergeld gekürzten Barunterhalt zu zahlen hat.

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Die Unangemessenheit der Anrechnung des vollen Kindergeldes zeigt sich auch bei dem Übergang vom Minderjährigen- zum Volljährigenunterhalt. Solange das Kind minderjährig ist, schuldet der Barunterhaltspflichtige den Tabellenbetrag abzüglich des anteiligen, ab der 6. Einkommensgruppe des hälftigen Kindergeldes. Dies bedeutet für den letzteren Fall, dass dem anderen Elternteil, der das Kind betreut, der volle Tabellenunterhalt und das hälftige Kindergeld verbleibt. Wird das Kind bei gleichen Wohnverhältnissen volljährig, ist nicht einzusehen, dass dem Elternteil, der weiterhin die Versorgung des Kindes sicherstellt, nunmehr das hälftige Kindergeld entzogen wird. Dies muss erst recht im Falle seiner Leistungsunfähigkeit gelten, die äußerst beengte wirtschaftliche Verhältnisse auf seiner Seite voraussetzt. Entzieht man diesem Elternteil auch noch das hälftige Kindergeld, wird der nicht leistungsfähige Elternteil kaum in der Lage sein, die Versorgung des Volljährigen wie bisher zu übernehmen.

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Neuerdings wird allerdings die Auffassung vertreten (OLG Brandenburg FamRZ 2003, 553), dass das Kind die Möglichkeit der Abzweigung des Kindergeldes gemäß § 74 EStG hat, so dass aufgrund des sodann bestehenden Eigenbezuges eine ähnliche Interessenlage gegeben ist wie beim § 1612 b Abs. 3 BGB. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass eine Abzweigung an das volljährige Kind nur dann möglich ist, wenn es sich selbst versorgt. Lebt es im Haushalt eines Elternteils, der dem Kind Versorgungsleistungen erbringt und seinen Wohnbedarf sicherstellt, wird die Abzweigung des Kindergeldes verweigert. Dies entspricht der Dienstanweisung des Bundesfinanzministeriums an alle Kindergeldauszahlungsstellen (BStBl I 2000, 839; vgl. dazu auch Littmann/Hellwig, Einkommensteuerrecht, § 74 Rdnr. 26; Hermann/Heuer, Kommentar zum Einkommensteuergesetz § 74 Rdnr. 9). Damit greift das Argument einer möglichen Abzweigung nicht, so dass sich auch daraus nicht eine den § 1612 b Abs. 3 BGB ähnliche Interessenlage herleiten lässt.