Unbeschränkte PKH für Stufenklage umfasst Leistungsstufe beim Mindestunterhalt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger rügen einen Beschluss des Amtsgerichts, nachdem zuvor unbeschränkte Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage bewilligt worden war. Das OLG hebt den angefochtenen Beschluss auf und stellt klar, dass eine bereits unbeschränkt bewilligte PKH die Leistungsstufe für den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder umfasst. Eine spätere Einschränkung ist insoweit nicht möglich; der Unterhaltsverpflichtete trägt Darlegungs- und Beweislast für seine Leistungsunfähigkeit. Das Gericht weist die Kläger zudem auf das Kostenrisiko hin.
Ausgang: Beschwerde der Kläger wird stattgegeben; angefochtener Beschluss aufgehoben, unbeschränkte PKH umfasst Leistungsstufe für Mindestunterhalt
Abstrakte Rechtssätze
Wird für eine Stufenklage unbeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt, umfasst diese auch die Leistungsstufe für den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder ohne weitere Entscheidung.
Eine nachträgliche Einschränkung bereits bewilligter unbeschränkter Prozesskostenhilfe ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder geltend gemacht wird.
Für die Nichtgewährung von Mindestunterhalt trifft den unterhaltspflichtigen Beklagten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Leistungsfähigkeit zur Zahlung des Mindestunterhalts nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist.
Eine Aufhebung einer nachfolgenden, die PKH einschränkenden Entscheidung entfällt, wenn die ursprüngliche Bewilligung rechtsfehlerfrei war und der Anspruch auf Mindestunterhalt der Minderjährigen betroffen ist.
Leitsatz
Wurde für eine Stufenklage unbeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt, so umfasst dies jedenfalls für den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder auch die Leistungsstufe, ohne dass es insoweit einer weiteren Entscheidung bedarf.
Tenor
wird auf die sofortige Beschwerde der Kläger der Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 03.11.2009 aufgehoben.
Rubrum
Die Beschwerde hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der angefochtene Beschluss aufzuheben ist.
Durch Beschluss vom 23.03.2009 hat das Amtsgericht den Klägern für die erhobene Stufenklage unbeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt, mithin auch für die Leistungsstufe. Diese Bewilligung ist rechtmäßig erfolgt (Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 114, Rn 37). Eine spätere Einschränkung der bereits bewilligten Prozesskostenhilfe ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn – wie hier – der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder verlangt wird, der keiner besonderen Begründung bedarf (vgl. Palandt, BGB, 69. Aufl., § 1612 a, Rn 9); vielmehr trifft den unterhaltspflichtigen Beklagten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Leistungsfähigkeit zur Zahlung des Mindestunterhalts nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist.
Danach ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben; einer erneuten Sachentscheidung bedarf es im Hinblick auf den Beschluss des Amtsgerichts vom 23.03.2009 nicht.
Mit Rücksicht auf die sich aus dem bisherigen Akteninhalt ergebende Sach- und Rechtslage weist der Senat im Hinblick auf die die Kläger treffende Verpflichtung, im Unterliegensfalle die Prozesskosten des Beklagten erstatten zu müssen, darauf hin, dass eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es dem Beklagten im Hauptsacheverfahren gelingen wird, seine unterhaltsrechtliche Leistungsunfähigkeit darzulegen und zu beweisen. Die Kläger, die bis zum Auslaufen der UVG-Leistungen keinen Unterhalt vom Beklagten verlangt haben und damit offenkundig selbst von einer fehlenden Leistungsfähigkeit des Beklagten ausgegangen sind, sollten daher erwägen, ob das Verfahren in der Leistungsstufe tatsächlich – noch – weitergeführt werden soll.