Beschwerde gegen Verfahrenswertfestsetzung bei Volljährigen-Adoption zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Annahme eines Volljährigen als Kind (§ 1772 BGB); das Amtsgericht setzte den Verfahrenswert auf 30.000 € fest. Die Beschwerde gegen diese Wertfestsetzung blieb beim OLG Düsseldorf ohne Erfolg. Das Gericht führte aus, dass bei Volljährigenadoptionen § 42 Abs. 2 FamGKG vorrangig gilt und der Wert nach Bedeutung sowie den Vermögens‑ und Einkommensverhältnissen zu bemessen ist; konkrete Anhaltspunkte für eine Herabsetzung lagen nicht vor.
Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts auf 30.000 € zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Adoptionssachen, die einen Volljährigen betreffen, bestimmt sich der Verfahrenswert vorrangig nach § 42 Abs. 2 FamGKG; der Auffangwert von § 42 Abs. 3 FamGKG (3.000 €) ist nur anzuwenden, wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Wertbestimmung bestehen.
Der Verfahrenswert in nichtvermögensrechtlichen Familiensachen ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache sowie Vermögens‑ und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, zu bestimmen.
Bei der Festsetzung des Verfahrenswerts für Volljährigenadoptionen sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Annehmenden und des Anzunehmenden maßgeblich; sozialpolitische Kappungen für Angelegenheiten minderjähriger Kinder finden nicht ohne Weiteres Anwendung.
Notarkosten für die Mitwirkung an der Beurkundung bleiben nach den §§ 140, 141 KostO zu bemessen, auch wenn das gerichtliche Verfahren nach dem FamGKG abgerechnet wird.
Leitsatz
Der Verfahrenswert bestimmt sich bei einer Volljährigen-Adoption (§§ 1767 f., 1772 BGB, 111 Nr. 4, 186 f. FamFG) vorrangig nach § 42 Abs. 2 FamGKG und nur bei Fehlen genügender Anhaltspunkte nach § 42 Abs. 3 FamGKG (bezifferter Auffang-wert von 3.000 €).
Tenor
wird die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsge-richts – Familiengericht – Wesel vom 08.10.2009 zurückgewiesen.
Rubrum
I.
Der Beteiligte zu 3. wurde am 23.11.1989 geboren und ist der Sohn der Beteiligten zu 2., die in zweiter Ehe mit dem Beteiligten zu 1. verheiratet ist. Der Beteiligte zu 1. will den Beteiligten zu 3. als Kind "nach den Regeln der Kleinkindadoption" (§ 1772 Abs. 1 BGB) annehmen und hat am 31.08.2009 zusammen mit dem Beteiligten zu 3. und unter Mitwirkung der Beteiligten zu 2. sowie mit Zustimmung des leiblichen Vaters des Beteiligten zu 3. einen entsprechenden Antrag aufnehmen lassen, den der beurkundende Notar am 29.09.2009 bei dem Amtsgericht eingereicht hat. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht – insoweit in Übereinstimmung mit den Angaben in der notariellen Urkunde – den Verfahrenswert auf 30.000 € festgesetzt.
II.
Die dagegen gerichtete Beschwerde, der der Amtsrichter nicht abgeholfen hat, bleibt ohne Erfolg.
1. Verfahren und Verfahrenswert richten sich im vorliegenden Fall nach dem FGG-Reformgesetz, das zum 01.09.2009 in Kraft getreten ist und mit seinem Art. 1 das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und mit seinem Art. 2 das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) eingeführt hat. Die "Annahme als Kind" (§§ 1741 f. BGB) gehört zu den Adoptionssachen im Sinne der §§ 111 Nr. 4, 186 f. FamFG und fällt damit in den Anwendungsbereich des FamGKG, dessen § 1 bestimmt, dass in Familiensachen Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben werden dürfen (soweit nichts anderes bestimmt ist). Damit ist die Geltung der früher einschlägigen §§ 30, 98 Kostenordnung (KostO) für den vorliegenden Fall aufgehoben, weil die Sache nach dem 31.08.2009 bei Gericht anhängig geworden ist. Für die Gebühren des Notars bleibt es dagegen bei der Geltung der Kostenordnung (§§ 140, 141KostO).
2. Für Adoptionssachen enthält das FamGKG keine spezielle Regelung, Verfahren über die Annahme als Kind werden im zweiten Unterabschnitt (besondere Wertvorschriften, §§ 43 f. FamGKG) oder an anderer Stelle nicht erwähnt. Infolgedessen gelangt § 42 FamGKG (Auffangwert) aus dem Abschnitt der allgemeinen Wertvorschriften zur Anwendung (vgl. Thiel in Schneider u. a. Handkommentar zum Familiengerichtskostengesetz § 42 Rdn. 76 und Volpert ebenda Vorbemerkung 1.3.2 des Kostenverzeichnisses Rdn. 35). Wie nach früherem Recht ist zwischen der Adoption eines Volljährigen und der eines Minderjährigen zu unterscheiden. Während für die Annahme eines minderjährigen Kindes keine Gebühren erhoben werden, fallen für die Adoption eines Volljährigen Gerichtsgebühren nach dem Kostenverzeichnis (KV) zum FamGKG an (vgl. Volpert a.a.O. Rdn. 26). Vorbemerkung 1.3.2 aus dem Abschnitt 2 des KV (Übrige Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit) erklärt diesen Abschnitt, d. h. Nrn. 1320 f. des KV, für anwendbar in "Adoptionssachen, die einen Volljährigen betreffen". Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Adoption des Volljährigen den allgemeinen Regeln (§§ 1767 f. BGB) oder – wie im vorliegenden Fall – den Regeln der "Annahme mit der Wirkung der Minderjährigenannahme" (§ 1772 BGB) folgt.
3. Für nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten, zu denen Adoptionsverfahren gehören, ordnet § 42 FamGKG an, dass der Wert "unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen (ist), jedoch nicht über 500 000 Euro" (Abs. 2); falls in den Fällen der Abs. 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte bestehen, ist von einem Wert von 3.000 € auszugehen (Abs. 3).
Der Amtsrichter hat sich bei seiner Entscheidung an den Angaben in Abschnitt VII der notariellen Urkunde orientiert. Das ist nicht zu beanstanden. Die Beteiligten haben mit ihrer Beschwerde nicht überzeugend dargetan, weshalb für die Festsetzung der Notargebühren andere Maßstäbe gelten sollten als für die Kosten des Gerichts. Der Notar hat in der Beschwerde ausgeführt, er habe den Wert unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse "äußerst moderat" angesetzt. Dagegen ist nichts zu erinnern, wenn man die von § 30 Abs. 2 KostO vorgegebene Spanne bedenkt, die von 3.000 € (Satz 1) als Untergrenze bis 500.000 € (Satz 2) als Obergrenze reicht. Der untere Wert von 3.000 € war indessen nach § 30 Abs. 3 Satz 2 KostO alter Fassung nur für die Adoption eines Minderjährigen als fester Betrag bestimmt. Für die Adoption eines Volljährigen galt diese Regelung nicht. Der Wert von 3.000 € bedeutete eine Begrenzung, die sich in anderen Vorschriften über Angelegenheiten minderjähriger Kinder wiederfindet, z. B. in § 45 Abs. 1 FamGKG (früher § 30 Abs. 2 KostO a. F.) für Sorge- und Umgangsverfahren. Aus sozialpolitischen Gründen sollten in Angelegenheiten minderjähriger Kinder die Kosten durch die Kappung des Verfahrenswertes gering gehalten werden (vgl. dazu die Gesetzesbegründung zum FGG-Reformgesetz Bundestagsdrucksache 16/6308 S. 311). Diese Erwägung gilt für die Volljährigen-Adoption nicht in gleicher Weise. Die Rechtsprechung hat deshalb bisher vor allem die wirtschaftliche Situation des Annehmenden und des Anzunehmenden berücksichtigt und dabei unter anderem auf deren Vermögensverhältnisse abgestellt (BayObLG Rechtspfleger 1981, 247; LG Darmstadt FamRZ 2008, 1876 f.). In Kenntnis dieser Rechtsprechung hat sich der Gesetzgeber für eine Erhöhung der Gebühren ausgesprochen. In der Begründung zu KV Nr. 1320 zum FamGKG (Bundestagsdrucksache 16/6308 S. 312, 313) hat er ausgeführt, in einem Adoptionsverfahren bezüglich eines Volljährigen falle nach geltendem Recht, wenn der Regelwert von 3.000 € zugrundegelegt wird, eine Gebühr in Höhe von 26 € an, die sich nach der vorgeschlagenen Regelung künftig auf 178 € erhöhen würde. Im Anschluss daran heißt es: "Die derzeitige Gebühr steht in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Aufwand des Gerichts und der für die Beteiligten erheblichen Bedeutung des Verfahrens. Den Wert soll das Gericht nach § 42 Abs. 2 unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen bestimmen. Nur wenn das Gericht keine genügenden Anhaltspunkte für eine entsprechende Wertbestimmung hat, soll es nach Abs. 3 von einem Wert von 3.000 € ausgehen". Vor diesem Hintergrund können die Beteiligten nicht damit gehört werden, dass sich die Gerichtsgebühren bei einem Verfahrenswert von 30.000 € im Vergleich zum früheren Recht deutlich – von 96 auf 2 x 340 = 680 € - erhöhen würden. Diese Steigerung liegt in der Absicht des Gesetzgebers, der die bisher erhobenen Gerichtsgebühren als unangemessen angesehen hat. Ihm war bewusst, dass sich das Gebührenniveau für die übrigen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die bisher nach der Kostenordnung abzurechnen waren, erhöhen wird (ebenda S. 299 / 300). Die angestrebte Erhöhung hat er dadurch erreicht, dass er die Gebührensätze in der Anlage zu § 28 Abs. 1 FamGKG heraufgesetzt hat (bei einem Wert von 30.000 € z.B. auf 340 € statt bisher 96 € gem. Anlage zu § 32 KostO).
Die Beteiligten haben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Einzelheiten mitgeteilt. Deshalb besteht derzeit kein Anlass, einen geringeren Wert festzusetzen. Zwar mag der Beteiligte zu 3. im Alter von nunmehr 20 Jahren noch nicht über nennenswertes Einkommen oder Vermögen verfügen. Dass sich dies bei dem Beteiligten zu 1. ebenso verhält, ist allerdings nicht dargetan. Die Bedeutung der Sache ist für beide jedenfalls groß, zumal die Adoption mit den weitreichenden Folgen der Minderjährigenannahme gemäß §§ 1754 f. BGB ausgesprochen werden soll. Das rechtfertigt die Übernahme des Verfahrenswertes von 30.000 €. Sollte diese Annahme den Beteiligten als inadäquat erscheinen, ist es ihnen unbenommen, bei der vorgeschriebenen Anhörung (§ 192 FamFG) Tatsachen vorzutragen, die das Gericht zu einer Anpassung des festgesetzten Wertes nach § 55 Abs. 3 FamGKG veranlassen können. Nach dem bisherigen Aktenstand geht es nicht an, lediglich den Mindestwert von 3.000 € zugrundezulegen, von dem nach dem Gesetzeswortlaut "auszugehen" ist (anders – ohne nähere Begründung – Maurer in Münchener Kommentar FamFG Vor §§ 186 f. Rdn. 38).
4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Eine Rechtsmittelbelehrung erübrigt sich, weil die Senatsentscheidung unanfechtbar ist, § 57 Abs. 7 FamGKG.