Nebentätigkeitspflicht und teilweise Bewilligung von Sonderbedarf für kieferorthopädische Behandlung
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte rügte eine Entscheidung zu Unterhaltsangelegenheiten; der Kläger zu 1) beantragte Erweiterung der Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung eines Sonderbedarfs für kieferorthopädische Behandlung. Zentral war, ob der Unterhaltspflichtige zumutbar eine Nebentätigkeit aufnehmen kann und ob die Behandlung Sonderbedarf i.S.v. §1613 Abs.2 Nr.1 BGB ist. Das OLG wies die Beschwerde des Beklagten zurück und hielt es für zumutbar, dass der Beklagte eine Nebentätigkeit mit einem Zusatzverdienst von 400 EUR ausübt. Dem Kläger zu 1) wurde teilweise stattgegeben: Die Prozesskostenhilfe wird erweitert, um einen monatlichen Sonderbedarf von 50 EUR zu decken; eine Beteiligung der Kindesmutter kommt nicht in Betracht.
Ausgang: Beschwerde des Beklagten zurückgewiesen; Beschwerde des Klägers zu 1) teilweise stattgegeben: Erweiterung der Prozesskostenhilfe und Bewilligung eines monatlichen Sonderbedarfs von 50 EUR
Abstrakte Rechtssätze
Der Unterhaltspflichtige kann zumutbarerweise verpflichtet werden, eine Nebentätigkeit aufzunehmen, wenn dadurch ein zumutbarer Zusatzverdienst erzielt werden kann und keine konkreten, vorgetragenen Gründe entgegenstehen.
Kieferorthopädische Behandlungskosten können als Sonderbedarf i.S.v. § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB anzusehen sein.
Bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit zur Befriedigung von Sonderbedarf ist das Einkommen unter Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen (pauschal 5 %) zu prüfen; verbleibende Mittel können zur Tilgung eines monatlichen Teilbetrags herangezogen werden.
Eine Heranziehung des anderen Elternteils zur Deckung von Sonderbedarf ist ausgeschlossen, wenn dessen Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse eine Beteiligung nicht ermöglichen.
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde des Klägers zu 1) wird der angefochtene Beschluss teil-weise abgeändert:
Die dem Kläger zu 1) bewilligte Prozesskostenhilfe wird erweitert auf Gel-tendmachung eines Sonderbedarfs in Höhe von 50 EUR monatlich ab Juni 2003 auf die kieferorthopädischen Behandlungskosten.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rubrum
Die Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg.
Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen werden. Dem Beklagten ist es zuzumuten, statt seiner Tätigkeit als Fußballtrainer eine Nebentätigkeit auszuüben, mit der es ihm möglich ist, 400 EUR zu seinem bisherigen Einkommen hinzuzuverdienen. Es gibt genügend Beschäftigungsmöglichkeiten für eine derartige Geringverdienertätigkeit auf dem Arbeitsmarkt. Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder rechtliche Bedenken stehen der Aufnahme einer Nebentätigkeit nicht entgegen. Dazu fehlt jeglicher Sachvortrag. Zu berücksichtigen ist, dass der Beklagte auch bisher Zeit hatte, als Fußballtrainer - wie er behauptet - unentgeltlich tätig zu sein. Eine Nebentätigkeit ist ihm im Hinblick auf die gesteigerte Unterhaltsverpflichtung zumutbar.
Daraus ergibt sich ferner, dass die Beschwerde des Klägers zu 1) teilweise Erfolg hat.
Der Beklagte ist in der Lage den Sonderbedarf mit monatlich 50 EUR zu befriedigen. Die kieferorthopädischen Behandlungskosten stellen Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Im Hinblick auf sein bisheriges Einkommen und sein Einkommen aus der Nebentätigkeit abzüglich berufsbedingter Aufwendungen in Höhe der Pauschale von 5 % bleiben dem Beklagten genügend Mittel, um den Sonderbedarf mit monatlich 50 EUR zu tilgen. Eine Heranziehung der Kindesmutter ist im Hinblick auf ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht möglich.
Die Gerichtsgebühr betreffend den Kläger zu 1) wird auf die Hälfte ermäßigt.