Beschluss: Nebentätigkeitspflicht und Anrechnung kieferorthopädischen Sonderbedarfs (50 €/Monat)
KI-Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf weist die Beschwerde des Beklagten zurück und gibt die Beschwerde des Klägers zu 1) teilweise statt. Dem Beklagten wird zugemutet, eine Nebentätigkeit auszuüben, mit der er zusätzlich rund 400 € verdient. Kieferorthopädische Behandlungskosten sind Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB; hierfür wird eine Zahlung von 50 €/Monat bewilligt. Die PKH wird insoweit erweitert; die Gerichtsgebühr des Klägers wird ermäßigt.
Ausgang: Beschwerde des Beklagten zurückgewiesen; Beschwerde des Klägers zu 1) teilweise stattgegeben – PKH erweitert um 50 €/Monat für kieferorthopädischen Sonderbedarf
Abstrakte Rechtssätze
Kieferorthopädische Behandlungskosten können als Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB anerkannt werden.
Bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit sind berufsbedingte Aufwendungen pauschal zu berücksichtigen (hier 5 % vom Einkommen).
Dem Unterhaltspflichtigen kann zugemutet werden, eine zumutbare Nebentätigkeit aufzunehmen und hieraus ein zusätzliches Einkommen einzusetzen, wenn der Arbeitsmarkt entsprechende geringfügige Beschäftigungen bietet und keine substantiierten Einwände vorgetragen werden.
Die Heranziehung des anderen Elternteils für Sonderbedarf entfällt, wenn dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Belastung nicht zulassen.
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde des Klägers zu 1) wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert:
Die dem Kläger zu 1) bewilligte Prozesskostenhilfe wird erweitert auf Geltendmachung eines Sonderbedarfs in Höhe von 50 € monatlich ab Juni 2003 auf die kieferorthopädischen Behandlungskosten.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rubrum
Die Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg.
Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen werden. Dem Beklagten ist es zuzumuten, statt seiner Tätigkeit als Fußballtrainer eine Nebentätigkeit auszuüben, mit der es ihm möglich ist, 400 € zu seinem bisherigen Einkommen hinzuzuverdienen. Es gibt genügend Beschäftigungsmöglichkeiten für eine derartige Geringverdienertätigkeit auf dem Arbeitsmarkt. Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder rechtliche Bedenken stehen der Aufnahme einer Nebentätigkeit nicht entgegen. Dazu fehlt jeglicher Sachvortrag. Zu berücksichtigen ist, dass der Beklagte auch bisher Zeit hatte, als Fußballtrainer - wie er behauptet - unentgeltlich tätig zu sein. Eine Nebentätigkeit ist ihm im Hinblick auf die gesteigerte Unterhaltsverpflichtung zumutbar.
Daraus ergibt sich ferner, dass die Beschwerde des Klägers zu 1) teilweise Erfolg hat.
Der Beklagte ist in der Lage den Sonderbedarf mit monatlich 50 € zu befriedigen. Die kieferorthopädischen Behandlungskosten stellen Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Im Hinblick auf sein bisheriges Einkommen und sein Einkommen aus der Nebentätigkeit abzüglich berufsbedingter Aufwendungen in Höhe der Pauschale von 5 % bleiben dem Beklagten genügend Mittel, um den Sonderbedarf mit monatlich 50 € zu tilgen. Eine Heranziehung der Kindesmutter ist im Hinblick auf ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht möglich.
Die Gerichtsgebühr betreffend den Kläger zu 1) wird auf die Hälfte ermäßigt.