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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-8 WF 127/10·08.07.2010

Beschwerde gegen Verweigerung von VKH für einstweilige Anordnung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht

ZivilrechtFamilienrechtSorgerecht/AufenthaltsbestimmungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Verfahrenskostenhilfe für eine einstweilige Anordnung zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts; das Amtsgericht verweigerte die VKH. Das OLG Düsseldorf hält die Beschwerde für unbegründet, weil kein dringendes Bedürfnis i.S.v. §49 Abs.1 FamFG dargetan wurde. Allein die Befürchtung erheblicher Streitigkeiten reicht ohne besondere Umstände nicht; außerdem fehlten außergerichtliche Einigungsbemühungen und es bestand eine vorläufig praktizierte Betreuungsregelung.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe für eine einstweilige Anordnung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im familiengerichtlichen Verfahren ist ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden i.S.v. § 49 Abs. 1 FamFG erforderlich und vom Antragssteller substantiiert darzulegen.

2

Die bloße Befürchtung erheblicher Streitigkeiten über den Aufenthaltsort des Kindes begründet ohne das Hinzutreten besonderer Umstände keinen Anlass für ein sofortiges gerichtliches Tätigwerden.

3

Fehlen außergerichtliche Einigungsbemühungen und besteht bereits eine praktikable vorläufige Betreuungsregelung, fehlt es in der Regel an der erforderlichen Dringlichkeit; dies kann die Versagung von Verfahrenskostenhilfe rechtfertigen.

4

Ein zeitnah terminiertes Hauptsacheverfahren und das Fehlen eines sofortigen Regelungsbedarfs sprechen gegen die Gewährung einstweiliger Anordnungen und können die Unbegründetheit entsprechender Anträge begründen.

Relevante Normen
§ 49 Abs. 1 FamFG

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Tenor

wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 07.05.2010 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen zurück-gewiesen.

Rubrum

1

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat der Antragstellerin die Verfahrenskostenhilfe für ihren Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das betroffene Kind im Wege der einstweiligen Anordnung zu Recht verweigert.

2

Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des Gericht (§ 49 Abs. 1 FamFG). Ein solches Bedürfnis wird jedoch von der Antragstellerin nicht dargetan und ist auch aus dem weiteren Inhalt der Akte für den Senat nicht ersichtlich.

3

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung wird von der Antragstellerin damit begründet, dass erhebliche Streitigkeiten über den Aufenthaltsort des Kindes zu befürchten seien, wenn sie - die Antragstellerin - nun darauf bestehe, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei ihr in O. habe.

4

"Erhebliche Streitigkeiten" geben ohne das Hinzutreten besonderer Umstände jedoch keinen Anlass für ein sofortiges gerichtliches Tätigwerden. Solche besonderen Umstände sind im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt jedoch nicht ansatzweise erkennbar. Bis zum 28.03.2010 haben die Kindeseltern die Kindesbetreuung im Rahmen eines sogenannten Wechselmodells sichergestellt. Nachdem der Antragsgegner am 03.04.2010 - also erst nach der Einleitung der gerichtlichen Verfahren - durch den Bevollmächtigten davon in Kenntnis gesetzt worden ist, dass die Antragstellerin zur Fortführung des Wechselmodells nicht mehr bereit war, hat der Antragsgegner dies vorläufig hingenommen und sich bereits seit dem 04.04.2010 damit begnügt, sein Kind nur noch an den Wochenenden zu betreuen. Im Termin am 04.05.2010 haben die Kindeseltern dann Einvernehmen erzielt, dass die Kindesbetreuung in der seit dem 04.04.2010 praktizierten Form fortgeführt wird.

5

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem keinerlei außergerichtliche Einigungsbemühungen der Antragstellerin vorangegangen sind, war somit bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht hinreichend erfolgversprechend. Ein sofortiges Regelungsbedürfnis bestand unabhängig vom weiteren Verlauf des parallel eingeleiteten und zeitnah terminierten Hauptsacheverfahrens zu keiner Zeit.