Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·II-8 UF 94/07·11.12.2007

Berichtigung des Urteils wegen offensichtlicher Unrichtigkeit (§ 319 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf berichtigt das Urteil vom 28.11.2007 gemäß § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit. Der Tenor lautet nun, dass die Berufung des Klägers zurückgewiesen wird und die Kosten des Berufungsverfahrens der Kläger trägt. Außerdem wurde ein Formulierungsfehler in den Entscheidungsgründen (Seite 9) korrigiert. Die Berichtigung ändert die inhaltliche Entscheidung nicht.

Ausgang: Urteil gemäß § 319 ZPO berichtigt: Tenor geändert – Berufung des Klägers zurückgewiesen, Kosten trägt der Kläger

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung eines Urteils nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt, die ohne neuerliche Würdigung des Sach- und Rechtsverhalts feststellbar ist.

2

Die Berichtigung nach § 319 ZPO darf nur Schreib-, Übertragungs- oder ähnliche offenkundige Fehler beseitigen und darf nicht zu einer inhaltlichen Neufassung der Entscheidung führen.

3

Der Tenor eines Urteils kann berichtigt werden, soweit der berichtigte Wortlaut den tatsächlich gewollten Entscheidungsinhalt eindeutig wiedergibt.

4

Auch die Entscheidungsgründe können nach § 319 ZPO berichtigt werden, sofern dadurch lediglich offenkundige Formulierungsfehler behoben werden, ohne die substantielle Begründung zu verändern.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Tenor

wird das Urteil vom 28. November 2007 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt,

- dass der Tenor wie folgt lautet:

"Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Rheinberg vom 21. März 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger."

- dass es in den Entscheidungsgründen auf Seite 9, 2. Absatz im 1. Satz richtig heißt:

"..., dass die vom Kläger überreichten vermeintlichen Auszahlungsquittungskopien ..."