Berufung gegen Feststellung der Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte rügt die Feststellung des AG, dass der Rechtsstreit nicht durch den Vergleich vom 10.10.2000 beendet sei. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs und eines vorbehaltenen Widerrufs. Das OLG stellt fest, dass die für die Wirksamkeit erforderliche Protokollierung fehlt und der Widerruf als gegenüber dem Gericht zu erklären anzusehen ist; deshalb ist der Vergleich nicht wirksam. Die Berufung wird zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Zwischenurteil, dass der Vergleich das Verfahren nicht beendet habe, wird als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Prozessvergleich ist die im Protokoll nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO vorgesehene Feststellung und die nach § 162 Abs. 1 ZPO erforderliche Verlesung und Genehmigung als Wirksamkeitsvoraussetzung zu protokollieren.
Eine unterbliebene Protokollfeststellung über Verlesung und Genehmigung kann im Wege der Protokollberichtigung gemäß § 164 ZPO geheilt werden.
Ein zum Widerruf eines gerichtlichen Vergleichs vorbehaltenes Widerrufsrecht ist grundsätzlich eine empfangsbedürftige Willenserklärung; der Widerruf wird mit Zugang beim Widerrufsadressaten wirksam (§ 130 Abs. 1 BGB).
Die Parteien können ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren, dass ein Vergleichswiderruf dem Gericht gegenüber zu erklären ist; eine derartige Auslegung folgt aus Praktikabilitätsgründen insbesondere bei gerichtlich vermittelten Vergleichen.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Zwischenurteil des Amtsgerichts Mül-heim/Ruhr vom 13. März 2001 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Die Berufung des Beklagten gegen das Zwischenurteil vom 13.03.2001, durch das das Amtsgericht festgestellt hat, dass das Verfahren nicht durch den Vergleich vom 10.10.2000 beendet ist, ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Ein unwirksamer Prozessvergleich führt nicht zur Beendigung des Rechtsstreits, so dass er bei Geltendmachung der Unwirksamkeit fortzuführen ist. Dabei geht der Streit zunächst nur um die Frage, ob der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt worden ist. Wird die Erledigung bejaht, so ist dies durch Endurteil festzustellen (BGH NJW 1996, 3345), gegen das die Berufung nach allgemeinen Grundsätzen gegeben ist. Wird - wie hier - die Erledigung verneint, so kann hierüber ein Zwischenurteil ergehen (Zöller-Stöber, 22. Aufl., Rdnr. 15 a zu § 794 ZPO; BGHZ 47, 132). Dieses ist als Zwischenurteil im Sinne des § 280 ZPO anzusehen (Zöller-Vollkommer, 22. Aufl., Rdnr. 5 zu § 303 ZPO). Die Vorschrift dient der Prozessökonomie, indem sie einen Weg eröffnet, die beim Fehlen von Zulässigkeitsvoraussetzungen nutzlose Prüfung der sachlichen Begründetheit der Klage zurückzustellen, bis durch ein rechtsmittelfähiges Zwischenurteil die vorgreiflichen Zulässigkeitsfragen abschließend geklärt sind. Die gleiche Interessenlage besteht beim Streit über die verfahrensbeendende Wirkung eines Prozessvergleichs, wenn Sachfragen zu klären wären, obwohl es möglicherweise wegen Verfahrensbeendigung darauf nicht mehr ankommt. Das Zwischenurteil ist gemäß § 280 Abs. 2 ZPO in betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen, also nach allgemeinen Grundsätzen mit der Berufung anfechtbar.
II.
Die Berufung ist nicht begründet, weil kein wirksamer Prozessvergleich vorliegt und deshalb der Rechtsstreit nicht beendet ist.
1. Derzeit fehlt es bereits am Abschluss eines wirksamen Prozessvergleichs.
Nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO sind im Protokoll Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich festzustellen. Diese Feststellung ist nach § 162 Abs. 1 ZPO den Beteiligten vorzulesen und im Protokoll zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt worden ist. Diese ordnungsgemäße Protokollierung ist - anders als bei einseitigen Prozesshandlungen - beim Prozessvergleich Wirksamkeitsvoraussetzung (BGH NJW 1984, 1465).
Der protokollierte Vergleich vom 10.10.2000 enthält keinen Vermerk über Vorlesung und Genehmigung. Für den Fall, dass Vorlesung und Genehmigung erfolgt sind und nur versehentlich die entsprechende Protokollfeststellung unterblieben ist, ist der Mangel im Wege der Protokollberichtigung (§ 164 ZPO) heilbar. Der Beklagte hat beim Amtsgericht einen entsprechenden Berichtigungsantrag gestellt, über den noch nicht entschieden ist. Der Senat braucht den Ausgang des Berichtigungsverfahrens nicht abzuwarten. Denn selbst wenn eine entsprechende Berichtigung erfolgen sollte, ist der dann wirksam abgeschlossene Prozessvergleich dadurch unwirksam geworden, dass die Klägerin den ihr vorbehaltenen Widerruf erklärt hat.
2. Im Sitzungsprotokoll vom 10.10.2000 ist beiden Parteien eine Frist zum Widerruf des Vergleichs bis zum 24.10.2000 eingeräumt worden, ohne dass ein Widerrufsadressat angegeben wurde. Für den Fall des Widerrufs hat das Amtsgericht Verkündungstermin auf den 07.11.2000 anberaumt. Die Klägerin hat den Vergleich mit am 24.10.2000 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz widerrufen. Abschriften dieses Schriftsatzes hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten am 27.10.2000 erhalten. Zu einem früheren Zeitpunkt ist ihm eine Widerrufserklärung der Klägerin nicht zugegangen.
Demnach ist der Widerruf beim Amtsgericht rechtzeitig, beim Beklagten verspätet eingegangen. Deshalb kommt es darauf an, ob das Amtsgericht der richtige Widerrufsadressat war. Der Senat bejaht dies.
Der einer Partei für einen gerichtlichen Vergleich vorbehaltene Widerruf ist, wenn die Parteien keine andere Regelung getroffen haben, als Willenserklärung sachlich-rechtlicher Art nach allgemeinen Grundsätzen empfangsbedürftig. Er ist also dem Vertragsgegner gegenüber abzugeben und wird gemäß § 130 Abs. 1 BGB mit Zugang bei ihm wirksam (st. Rspr. seit RGZ 161, 253). Die Parteien können jedoch ausdrücklich oder stillschweigend eine abweichende Vereinbarung treffen. Sie ist ggf. im Wege der Vertragsauslegung zu ermitteln (BGH ZZP 71, 454; OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 255; OLG Köln NJW 1990, 1369; OLG Brandenburg NJW-RR 1996, 123; OLG Koblenz MDR 1997, 883). Dabei kann sich aus den Umständen ergeben, dass die Parteien stillschweigend vereinbart haben, der Widerruf sei dem Gericht gegenüber zu erklären. So liegt der Fall hier.
Für eine derartige Auslegung sprechen Gründe der Praktikabilität. Durch Widerruf gegenüber dem Gericht lässt sich leicht und sicher die Frage der Rechtzeitigkeit feststellen. Auch wird das Gericht rechtzeitig davon unterrichtet, dass der Rechtsstreit nicht durch Vergleich beendet ist, und kann ohne Verzögerung die erforderlichen weiteren Entscheidungen treffen. Das ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn - wie hier - für den Fall des Widerrufs ein kurzfristiger Verkündungstermin anberaumt worden ist. Der kurzfristige Verkündungstermin von zwei Wochen konnte nur eingehalten werden, wenn das Gericht rechtzeitig vom Widerruf Kenntnis erlangte. Das wäre aber nicht gewährleistet gewesen, wenn die Parteien davon ausgegangen wären, der Widerruf sei dem Gegner gegenüber zu erklären.
Für eine derartige Auslegung spricht auch, dass sie der üblichen Praxis entspricht, wenn es sich - wie hier - um einen durch Vermittlung des Gerichts vereinbarten Vergleich handelt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Für die Zulassung der Revision (§§ 621 d, 546 ZPO) besteht kein Anlass.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 21.148 DM - 7.055 DM = 14.093 DM.
Dr. B. S. S.