Beschwerde gegen Durchführung des Versorgungsausgleichs mit Beamtenanrecht abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wendet sich gegen die Teilung seines Beamtenanrechts im Versorgungsausgleich und begehrt dessen Ausschluss bzw. eine Billigkeitskorrektur. Das OLG bestätigt die rechnerische und gesetzliche Durchführung des Versorgungsausgleichs und verneint grobe Unbilligkeit. Dienende Dienstzeiten bleiben trotz Nachversicherung ruhegehaltsfähig; eine doppelte Begünstigung rechtfertigt keinen Ausgleichsausschluss.
Ausgang: Beschwerde gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs mit Teilung des Beamtenanrechts wird abgewiesen (Ausschluss und Billigkeitskorrektur erfolglos).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Billigkeitskorrektur nach § 27 VersAusglG setzt das Vorliegen grober Unbilligkeit voraus; diese ist nicht gegeben, wenn der Ehezeitanteil an den ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten erheblich ist und die gesetzliche Teilung den Umständen entspricht.
Bei der Ermittlung des ruhegehaltsfähigen Anrechts bleiben frühere ruhegehaltsfähige Dienstzeiten trotz nachfolgender Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ruhegehaltsfähig und sind in die Ehezeitzuordnung einzubeziehen.
Die gesetzlich vorgesehene zeitratierliche Bewertung (§§ 40, 44 VersAusglG) kann zu einer Aufwertung früherer Dienstzeiten führen; dies rechtfertigt ohne weiteres keine Billigkeitskorrektur.
Die Behauptung einer doppelt begünstigenden Wirkung des Versorgungsausgleichs reicht nicht aus, einen Ausschluss zu begründen; etwaige zeitliche Nachteile (frühere Zahlung einer Beamtenversorgung) können nach Rechtskraft durch Anpassung nach § 35 VersAusglG abgemildert werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wesel, 18 F 190/15
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 24.02.2017 wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
III.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.010 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 19.5.1993 die Ehe miteinander geschlossen und sind auf den im November 2015 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers durch den Verbundbeschluss des Amtsgerichts Wesel vom 24.2.2017 – insoweit rechtskräftig – geschieden worden.
Aus der Ehe sind zwei Kinder, geboren am 29.4.1997 und am 4.12.1998, hervorgegangen. Der Antragsteller ist am 27.9.2015 zum Bürgermeister der Stadt A. gewählt worden. Seit dem 21.10.2015 legte er durch die Tätigkeit in diesem Amt ruhegehaltsfähige Dienstzeiten zurück. Zuvor war er von 1991 bis 2007 Beamter der Stadt A.. Danach hat er bis 2015 außerhalb des öffentlichen Dienstes gearbeitet.
Das Amtsgericht hat im Ausspruch zum Versorgungsausgleich unter anderem das bei der weiter Beteiligten zu 1) bestehende Anrecht des Antragstellers auf Beamtenversorgung gem. § 16 VersAusglG extern durch Begründung eines Anrechts bei der weiter Beteiligten zu 2) geteilt.
Einen Ausschluss dieses Anrechts vom Versorgungsausgleich nach § 27 VersAusglG, den der Antragsteller bereits erstinstanzlich angestrebt hat, hat das Amtsgericht nicht vorgenommen.
Mit seiner Beschwerde gegen die Entscheidung in der Folgesache Versorgungsausgleich verfolgt der Antragsteller sein erstinstanzliches Ziel - den Ausschluss des Anrechts auf Beamtenversorgung vom Versorgungsausgleich - weiter. Er macht geltend, dass er in der Ehezeit nur 10 Tage als Bürgermeister tätig gewesen sei. Es sei grob unbillig, das eine so kurze ehezeitliche Amtszeit zu einem Ausgleichsanspruch von 1.181,23 € (Monatsrente) für die Antragsgegnerin führe und bei ihm - dem Antragsteller - eine entsprechende Versorgungslücke entstehe. Hinzu komme, dass die beamtenrechtliche Versorgung bereits nach dem Ende der Dienstzeit als Bürgermeister (frühestens 2020) gezahlt werde, während die Antragsgegnerin erst nach dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Rentenleistungen erhalte.
Der Antragsteller weist weiter darauf hin, dass er zu Beginn der Tätigkeit als Bürgermeister schon getrennt von der Antragsgegnerin gelebt habe und von dieser auch im Wahlkampf nicht unterstützt worden sei. Seine frühere Tätigkeit als Beamter der Stadt A. in der Zeit von 1994 bis 2007 stehe in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit als Bürgermeister; nach der Beendigung der Tätigkeit als Beamter sei er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden. Zum Bürgermeister sei er als Parteiloser gewählt worden. Während des ehelichen Zusammenlebens habe er nie auf die Wahl zum Bürgermeister hingearbeitet. Die Lebensplanung während der Ehe sei darauf ausgerichtet gewesen, die Altersversorgung durch die gesetzliche Rentenversicherung und das im Alleineigentum der Antragsgegnerin stehende Eigenheim zu decken. Auf vermögensrechtliche Ausgleichsansprüche habe er - der Antragsteller - verzichtet.
Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den gesetzlichen Bestimmungen würde die Antragsgegnerin nach Ansicht des Antragstellers durch den Ausgleich seiner Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Beamtenversorgung doppelt profitieren. Eine Korrektur des Ausgleichs sei deshalb geboten.
Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Sie weist darauf hin, dass das Trennungsjahr im Oktober 2015 noch nicht abgelaufen gewesen sei und der Antragsteller seinen Scheidungsantrag verfrüht gestellt habe. Zudem behauptet sie, dass der Antragsteller in Absprache mit ihr bereits im Jahr 2012 erwogen habe, für das Bürgermeisteramt in A. zu kandidieren. Sie - die Antragsgegnerin - habe den Antragsteller sehr wohl in seinem Wahlkampf unterstützt, beispielsweise bei der Gestaltung der Wahlplakate und Wahlflyer. Auch habe sie den Antragsteller zu diversen Terminen begleitet, den Wahlstand des Antragstellers betreut und noch am 2.10.2015 bei der Organisation einer privaten Wahlparty des Antragstellers Hilfe geleistet. Ihre Unterstützung habe der Antragsteller in öffentlichen Interviews lobend erwähnt. Durch den Versorgungsausgleich werde sie nicht doppelt begünstigt, weil das auch auf der Nachversicherung beruhende Anrecht des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Beamtenversorgung angerechnet werde. Das in ihrem Alleineigentum stehende Grundstück habe sie - die Antragsgegnerin - von ihren Eltern erhalten. Anlässlich der Trennung habe sie alle Kreditverbindlichkeiten allein übernommen und den Antragsteller im Innenverhältnis freigestellt.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß durchgeführt.
Anlass für eine Billigkeitskorrektur nach § 27 VersAusglG besteht nicht.
Der Antragsteller hat in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ein Anrecht auf eine Altersversorgung in Höhe von 7.138,04 € (ruhegehaltsfähige Dienstbezüge) x 46,24 % (Ruhegehaltssatz) = 3.300,63 € (monatliches Ruhegehalt) + 60,51 € (monatsanteilige Sonderzahlung) = 3.361,14 € erlangt.
Von der Gesamtdienstzeit (25 Jahre und 284 Tage), die zu einem Ruhegehaltssatz von 46,24 % führt, fallen nicht nur 10 Tage, sondern insgesamt 19 Jahre und 42 Tage in die Ehezeit, und zwar die Zeit vom 01.05.1993 bis zum 31.05.2007, (14 Jahre und 31 Tage), eine Zurechnungszeit von für die Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes vom 01.06.2007 bis zum 20.10.2015 (4 Jahre) und die Zeit vom 21.10.2015 bis zum 31.10.2015 (11 Tage). Die von 1991 bis 2007 zurückgelegten Dienstzeiten bleiben trotz der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ruhegehaltsfähig.
Ohne die vor dem Antritt des Bürgermeisteramtes zurückgelegten ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten, die weit überwiegend in die Ehezeit fallen, wäre der Ruhegehaltssatz des Antragstellers wesentlich niedriger. Weil die Höhe der erlangten Versorgung zu einem wesentlichen Anteil auf Dienstzeiten beruht, die der Antragsteller während der Ehezeit zurückgelegt hat, ist es nicht grob unbillig, die Antragsgegnerin in der gesetzlich vorgesehenen Weise am Ehezeitanteil der Versorgung hälftig partizipieren zu lassen.
Die Höhe des Ehezeitanteils beruht auch darauf, dass durch die Übernahme des Bürgermeisteramtes und der damit verbundenen Besoldung (Besoldungsgruppe B 3) die durch die früheren Dienstzeiten erdienten Anteile rückwirkend aufgewertet werden. Dies ist eine Folge der gesetzlich vorgegebenen zeitratierlichen Bewertung (§ 40, 44 VersAusglG), die die zeitliche Zuordnung der Versorgungsanteile linearisiert, also einen gleichmäßigen Erwerb des Anrechts mathematisch fingiert. Dies gibt keinen Anlass, die Teilung als unbillig anzusehen.
Sofern dem Antragsteller Nachteile dadurch entstehen, dass ein Ruhegehalt aus dem geteilten Anrecht auf Beamtenversorgung bereits vor dem Erreichen des Rentenalters gezahlt wird, er aber aus dem ihm übertragenen Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung noch keine Rente beanspruchen kann, kann dieser Nachteil durch eine Anpassung nach Rechtskraft gemäß § 35 VersAusglG zumindest abgemildert werden.
Auch der Einwand, dass die Antragsgegnerin doppelt von dem Versorgungsausgleich profitiere, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Zwar trifft es zu, dass die Tätigkeit des Antragstellers im öffentlichen Dienst von 1991 bis 2007 zu einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung führte. Gleichwohl sind – wie bereits ausgeführt – die in dieser Zeit zurückgelegten Dienstzeiten weiterhin ruhegehaltsfähig. Das vom Antragsteller in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbene Anrecht könnte lediglich zu einer Kürzung des aus dem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis erlangten Anrechts nach Maßgabe der Ruhensvorschriften führen, die vorliegend nach der Auskunft des Versorgungsträgers jedoch nicht erfolgt ist.
Weil sowohl die durch Nachversicherung erworbenen Anteile in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch das – auch auf nachversicherten Dienstzeiten beruhende – Anrecht auf Beamtenversorgung im Wertausgleich bei der Scheidung geteilt wurden, ist eine doppelte Begünstigung der Antragsgegnerin nicht ausgeschlossen.
Diese doppelte Begünstigung kommt jedoch - sofern sie zum Tragen kommt - beiden früheren Ehegatten gleichermaßen zugute und begünstigt die Antragsgegnerin nicht einseitig.
In der Gesamtschau besteht im Ergebnis kein Anlass für eine Billigkeitskorrektur.
Ob die Tätigkeit als Bürgermeister bereits während des ehelichen Zusammenlebens geplant oder ins Auge gefasst wurde und ob der Antragsteller von der Antragsgegnerin im Wahlkampf unterstützt wurde, ist für die Billigkeitsabwägung nicht erheblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Eine Rechtsmittelbelehrung ist deshalb nicht zu erteilen.