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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-8 UF 70/12·22.04.2012

Vormundsantrag zu Taufe/Erstkommunion: Erstkommunion wegen Elternbestimmung abgelehnt

ZivilrechtFamilienrechtVormundschaftsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Vormund beantragte die Genehmigung zur katholischen Taufe und Erstkommunion des Kindes; die sorgeberechtigte Mutter wandte sich dagegen und berief auf frühere religiöse Erziehung. Das OLG Düsseldorf änderte den Beschluss: Die Teilnahme an der Erstkommunion wird untersagt, weil eine frühere Bestimmung der Mutter vorliegt. Gegen die bereits vollzogene Taufe ist die Beschwerde unzulässig.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Genehmigung zur Teilnahme an der Erstkommunion abgelehnt; Beschwerde gegen bereits vollzogene Taufe als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vormund oder Pfleger, dem die Personensorge allein zusteht, bedarf zur Bestimmung der religiösen Erziehung der Genehmigung des Familiengerichts (§ 3 Abs. 2 RKEG).

2

Wurde durch einen früheren sorgeberechtigten Elternteil eine Bestimmung über die religiöse Erziehung getroffen, kann diese Bestimmung vom Vormund oder Pfleger nicht geändert werden (§ 3 Abs. 2 Satz 6 RKEG).

3

Eine Bestimmung über die religiöse Erziehung kann nicht nur durch förmliche Akte (z. B. Taufe), sondern auch durch schlüssiges Verhalten des Elternteils verwirklicht werden, das dessen ernstlichen und endgültigen Willen deutlich macht.

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Ist die beanstandete religiöse Handlung bereits vollzogen, ist das Genehmigungsverfahren insoweit erledigt; ohne einen Feststellungsantrag nach FamFG kann über die Wirksamkeit der Taufe in diesem Verfahren nicht entschieden werden.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 2 Satz 1 RKEG§ 3 Abs. 2 Satz 2 RKEG§ 3 Abs. 2 Satz 6 RKEG§ 1666 BGB§ 1631 BGB§ 5 RKEG

Leitsatz

Eine Bestimmung über die religiöse Erziehung eines Kindes im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 6 RKEG kann auch durch schlüssige Handlungen eines früher sorgeberechtigten Elternteils erfolgen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 12.03.2012 erlassene Be-schluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Wesel teilweise abgeändert:

Der Antrag des Vormunds auf Genehmigung der Teilnahme des Kindes R. U. an der Erstkommunion wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Beschwerdewert: 3.000 €

Rubrum

1

I.

2

Die Antragsgegnerin ist die Mutter des Kindes R., das am …….2003 geboren wurde und seit Anfang 2009 inkognito in einer Pflegefamilie lebt, nachdem der Antragsgegnerin in einem Vorverfahren (Amtsgericht Mülheim an der Ruhr 24 F 1159/07) das Sorgerecht entzogen und der Kindesvater in sein Heimatland ausgewiesen worden war. Zum Vormund wurde das Jugendamt Wesel bestellt, das mit Schriftsatz vom 23.01.2012 bei dem Familiengericht beantragt hat, die katholische Taufe und die Erstkommunion des Kindes zu genehmigen. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht "die Entscheidung des Vormundes R. U. , geb. am …...2003, an der katholischen Taufe und Erstkommunion teilnehmen zu lassen," genehmigt. Nach Erlass dieses Beschlusses (12.03.2012) ist R. am 18.03.2012 katholisch getauft worden. Am 29.04.2012 soll sie an der Erstkommunion teilnehmen. Die Kindesmutter hat mit Schreiben vom 20.03.2012 Beschwerde gegen den Genehmigungsbeschluss eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass nach ihrer festen Überzeugung ihre "Tochter R. nicht aus freien Stücken dem Übertritt zum katholischen Glauben zustimmt, da sie von klein auf durch mich eine andere Glaubensgemeinschaft und -überzeugung kennen gelernt hat (freie evangelische Gemeinde/Pfingstgemeinde)".

3

II.

4

Das Rechtsmittel ist unzulässig, soweit es die bereits vollzogene Taufe betrifft; im Übrigen führt es zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Die Teilnahme an der Erstkommunion kann nicht genehmigt werden.

5

Einschlägig ist das Gesetz über dier religiöse Kinderziehung (RKEG) in der Fassung vom 17.12.2008. Danach hat ein Vormund oder Pfleger auch über die religiöse Erziehung des anvertrauten Kindes zu bestimmen, wenn ihm die Sorge für dessen Person allein zusteht, § 3 Abs. 2 Satz 1 RKEG. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil der Kindesmutter das Sorgerecht nach § 1666 BGB rechtskräftig entzogen worden ist und der Kindesvater nach Aktenlage gleichfalls nicht oder nicht mehr sorgeberechtigt ist. Der Vormund bedarf allerdings zur Ausübung des Bestimmungsrechts der Genehmigung des Familiengerichts, § 3 Abs. 2 Satz 2 RKEG. Eingeschränkt wird sein Bestimmungsrecht durch § 3 Abs. 2 Satz 6 RKEG. Dort heißt es unmissverständlich: "Weder der Vormund noch der Pfleger können eine schon erfolgte Bestimmung über die religiöse Erziehung ändern". In diesem Fall kann eine Änderung auch nicht mit der Genehmigung des Familiengerichts erfolgen.

6

Im vorliegenden Fall besteht aus Sicht des Senats kein Zweifel, dass die früher sorgeberechtigte Kindesmutter eine Bestimmung über die religiöse Erziehung ihrer Tochter getroffen hat. Sie hat in der zitierten Passage ihrer Beschwerdebegründung von einem "Übertritt zum katholischen Glauben" gesprochen, was voraussetzt, dass das Kind vorher in einer anderen Weise religiös erzogen worden war. Davon geht auch das Jugendamt aus, das in der Beschwerdeerwiderung vom 16.04.2012 (Seite 3) über die "religiöse Erziehung in der Herkunftsfamilie" berichtet hat; dazu hat es u. a. ausgeführt, dass R. mit ihrer Mutter "in einer anderen Glaubensgemeinschaft gelebt hat" (Seite 4). Eine "schon erfolgte Bestimmung" im Sinne der zitierten Vorschrift kann nicht nur durch Taufe und / oder schriftlich dokumentierte Aufnahme in eine Religionsgemeinschaft geschehen, sondern auch durch schlüssige Handlungen, die den Willen des früheren Erziehungsberechtigten ernstlich und endgültig deutlich erkennbar werden lassen (vgl. Salgo in Staudinger Kommentar zum BGB Bearbeitung 2007 Rdnr. 7 zu § 3 RKEG als Anhang zu § 1631 BGB). Angesichts des beschriebenen Verhaltens der Kindesmutter kann an ihrem ernstlichen Willen, R. in ihrem Sinne und Bekenntnis religiös zu erziehen, kein Zweifel bestehen. R. hat in ihren Äußerungen gegenüber dem Jugendamt beschrieben, dass sie bis zur Trennung von ihrer Mutter intensiv an dem von ihr gestalteten religiösen Leben teilgenommen habe; sie sei "so oft in der Kirche gewesen, dass es für ihr restliches Leben reichen würde". Damit ist der Willen der Kindesmutter zur religiösen Erziehung offenkundig in die Tat umgesetzt worden.

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Da durch die "schon erfolgte Bestimmung" das Bestimmungsrecht des Jugendamtes entfallen war, hätte die beantragte Genehmigung nicht mehr erteilt werden dürfen. Damit scheidet die Genehmigung der Teilnahme an der Erstkommunion aus. Ein Entscheidungsspielraum besteht nicht. Auch auf die vom Jugendamt erörterte Frage, ob die Kindesmutter triftige Gründe für ihre Ablehnung anführen kann, kommt es nach der Gesetzeslage nicht an. Danach wird auch bei sorgeberechtigten Eltern nicht gefragt, solange die Schwelle der Kindeswohlgefährdung nicht überschritten ist. Das Gesetz gesteht dem minderjährigen Kind erst ab dem vollendeten 12. bzw. 14. Lebensjahr eine Mitsprache und ein Entscheidungsrecht zu, § 5 RKEG.

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Hinsichtlich der gleichfalls genehmigten Taufe kommt eine Änderung indessen nicht mehr in Betracht. Denn die Taufe ist am ...03.2012 schon vollzogen worden. Damit hat sich das Genehmigungsverfahren bereits erledigt. Ein Feststellungsantrag im Sinne des § 62 FamFG ist nicht gestellt worden. Über die Wirksamkeit der Taufe ist im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FamFG. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde ist im Gesetz für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht vorgesehen; das gilt auch im Falle einer Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig, wie es hier hinsichtlich der weitergehenden Beschwerde geschieht (vgl. Zöller ZPO 29. Aufl. § 70 FamFG Rn. 15). Infolgedessen erübrigt sich eine Rechtsmittelbelehrung.