Berufung zu Trennungsunterhalt: Altersvorsorgeunterhalt wegen Sättigungsgrenze abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte beruft gegen ein Amtsgerichtsurteil über Trennungsunterhalt, insbesondere gegen die Zuweisung von Altersvorsorgeunterhalt. Das OLG bestätigt die Trennungsunterhaltspflicht nach § 1361 BGB, weist aber den Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt ab, weil die Klägerin ihren Gesamtunterhaltsanspruch auf eine Sättigungsgrenze von 2.000 € beschränkt hat. Die übrige Unterhaltsberechnung bleibt im Wesentlichen bestehen.
Ausgang: Berufung des Beklagten teilweise stattgegeben: Klage auf Altersvorsorgeunterhalt abgewiesen, sonstige Unterhaltsfeststellungen bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Der unterhaltsberechtigte Ehegatte kann nach § 1361 BGB Trennungsunterhalt verlangen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Legt der Unterhaltsberechtigte seinen Gesamtunterhaltsbedarf durch eine freiwillige Sättigungsgrenze fest, ist er an diese Selbstbeschränkung gebunden; ein darüber hinausgehender, konkret benannter Anspruch (z. B. auf Altersvorsorgeunterhalt) kann dadurch entfallen.
Bei der Bedarfsermittlung ist das dem Unterhaltsberechtigten zurechenbare eigene Einkommen als bedarfsdeckend abzuziehen; dabei ist der gesetzliche Anreizteil (ein Siebtel) zu berücksichtigen.
Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen kann durch tatsächliche Zahlungen und die Beschränkung des Rechtsmittels dokumentiert werden, was bei der Bemessung und Bestätigung titulierten Unterhalts zu berücksichtigen ist.
Die Revision ist zuzulassen, wenn eine grundsätzliche Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt, etwa zur Vereinbarkeit einer Selbstbeschränkung auf eine Sättigungsgrenze mit der Geltendmachung einzelner Unterhaltspositionen.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Schlussurteil des Amtsgerichts Ober-hausen vom 14.02.2008 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Urteilstenor zu Ziffer 2. abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage auf Altersvorsorgeunterhalt wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden gegeneinander aufgeho-ben; von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 5/6, der Be-klagte 1/6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 2.000 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 12.800,68 €.
Rubrum
I. Zur Darstellung des Sachverhalts wird zunächst auf I. der Entscheidungsgründe des Senatsurteils vom 14.01.2009 in der Parallelsache II-8 UF 113/08 Bezug genommen.
Im vorliegenden Trennungsunterhaltsverfahren hat das Amtsgericht den Beklagten u. a. verurteilt, an die Klägerin für die Zeit von März 2005 bis Juli 2006 monatlich weitere 112 €, für die Zeit von März 2005 bis Dezember 2006 monatlichen Altersvorsorgeunterhalt von 340,79 € und ab Januar 2007 monatlichen Altersvorsorgeunterhalt von 339,93 € zu zahlen.
Gegen die genannte Verurteilung wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, die er wie folgt begründet:
Seine Altersvorsorgebeiträge von 874,31 € seien in vollem Umfang zu berücksichtigen, der Klägerin sei in 2005 ein Einkommen von jedenfalls 700 € und ab 01.06.2006 ein solches von 1.400 € zuzurechnen; ab Juni 2006 seien die Beträge der neuen Düsseldorfer Tabelle für die Kinder zu berücksichtigen, und sein eigenes Einkommen sei wegen seiner Erkrankungen zu zumindest 1/3 als überobligatorisch zu bewerten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils abzuweisen, soweit für die Zeit von März 2005 bis Juli 2006 ein über monatlich 1.202 € und in der Zeit von August 2006 bis Mai 2008 ein über monatlich 1.314 € hinausgehender Unterhalt gefordert wird.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung hat teilweise Erfolg.
Der Beklagte ist gemäß § 1361 BGB zur Zahlung von Trennungsunterhalt an die Klägerin verpflichtet.
Auch das Verfahren zum Trennungsunterhalt ist durch die unrichtige Vermischung der verschiedenen Bedarfsermittlungsmethoden geprägt. Wie im genannten Urteil zum Nachscheidungsunterhalt ausgeführt, auf dessen Ziff. II. der Senat zur Begründung ausdrücklich Bezug nimmt, ist die Klägerin an ihre freiwillige Beschränkung auf die Sättigungsgrenze von 2.000 € für ihren Gesamtunterhaltsbedarf einschließlich eines möglichen Altersvorsorgeunterhalts gebunden, so dass die Entscheidung des Amtsgerichts zum Altersvorsorgeunterhalt – Ziffer 2 des Urteilstenors – zu korrigieren ist; diesen schuldet der Beklagte nicht.
Zur Unterhaltsberechnung ist vom sich danach ergebenden Bedarf der Klägerin von 2.000 € das eigene ihr zuzurechnende Einkommen als bedarfsdeckend abzuziehen. Dieses bewertet die Klägerin selbst mit 800 € abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen, wohingegen das Amtsgericht der Klägerin 800 € netto bereinigt zugerechnet hat; die rechnerische Differenz beträgt 40 €. Der Senat hat keine Bedenken, es beim Ansatz des Amtsgerichts zu belassen. Für die Zurechnung eines höheren Einkommens besteht jedenfalls bis Juli 2006 keine Veranlassung, da die Klägerin bis dahin keiner vollschichtigen Erwerbsobliegenheit unterlag (T. 11 Jahre alt); für die Zeit ab Juli 2006 wären höhere Einkünfte der Klägerin unerheblich, da der Unterhaltsanspruch von 1.314 € in der Berufungsinstanz unstreitig bleibt. Abzüglich des Anreizsiebtels sind der Klägerin mithin eigene Einkünfte von (800 € - 1/7 =) 686 € zuzurechnen, so dass sich der titulierte Trennungsunterhalt von 1.314 € ergibt.
Die übrigen Berufungsangriffe des Beklagten sind mithin unerheblich bzw. unbegründet (vgl. Urteil in der Parallelsache). Auch soweit im Trennungsunterhaltsverfahren die zusätzlichen Altersversorgungsbeiträge von 874,31 € nicht voll berücksichtigt wurden, steht die Leistungsfähigkeit des Beklagten zur Zahlung des Betrages von 1.314 € nicht in Frage, zumal er durch die Beschränkung seines Rechtsmittels und seine tatsächlichen Zahlungen in dieser Höhe ab August 2006 seine Leistungsfähigkeit dokumentiert hat.
Die Berufung betreffend die Unterhaltsdifferenz von 112 € für die Zeit von März 2005 bis Juli 2006 (112 € x 17 = 1.904 €) ist mithin unbegründet.
III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat lässt gemäß § 543 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO die Revision zu betreffend die Frage, ob neben der von der Partei selbst vorgenommenen Beschränkung des Unterhaltsanspruchs auf eine Sättigungsgrenze zusätzlich eine konkret benannte einzelne Unterhaltsposition geltend gemacht werden kann.