Abänderungsantrag Unterhalt: Zuständigkeit nach EuUnthVO bei Wegzug des Berechtigten
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Abänderung eines früheren Unterhaltsvergleichs; das Amtsgericht erklärte sich nach Art. 10 EuUnthVO für international unzuständig. Das Oberlandesgericht Düsseldorf weist die Beschwerde zurück und bestätigt, dass die Zuständigkeit nach Art. 3 EuUnthVO dem Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts der unterhaltsberechtigten Person zusteht. Art. 8 EuUnthVO greift nicht, da die Berechtigte nicht mehr im Erstrechtsstaat lebt; eine Unterwerfung nach Art. 5 EuUnthVO liegt nicht vor.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzuständigkeit des Amtsgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Zuständigkeit nach Art. 3 EuUnthVO dem spanischen Gericht zugewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die EuUnthVO verdrängt im Bereich der internationalen Zuständigkeit nationales Recht; maßgebliche Zuständigkeitsregelungen sind die Artikel 3 ff. der Verordnung.
Die Zuständigkeit in Unterhaltssachen richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der unterhaltsberechtigten Person; das Gericht dieses Ortes ist nach Art. 3 EuUnthVO international zuständig.
Art. 8 EuUnthVO begrenzt die Zulässigkeit späterer Verfahren in anderen Mitgliedstaaten zugunsten des Staates der Erstentscheidung nur, wenn die berechtigte Person weiterhin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat.
Eine gerichtliche Vergleichsentscheidung fällt unter den Begriff der 'Entscheidung' i.S.v. EuUnthVO; eine bloße frühere Verfahrenshistorie oder vor-EuUnthVO geführte Verfahren begründen ohne ausdrückliche Unterwerfung nach Art. 5 EuUnthVO keine Zuständigkeit.
Leitsatz
Zur internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 3 EuUnthVO.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts M. vom 19.01.2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 05.03.2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren trägt der Antragssteller.
Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 12 x 918,79 € = 11.025, 48 €.
Rubrum
I.
Die Beteiligten waren miteinander verheiratet und sind seit März 1998 geschieden. Durch gerichtlichen Vergleich vom 04.05.2000 vor dem Amtsgericht S. verpflichtete sich der Antragsteller, an die Antragsgegnerin einen monatlichen nachehelichen Unterhalt von 918,79 € zu zahlen. Im Oktober 2009 stellte der Antragsteller einen Abänderungsantrag beim Amtsgericht M., welcher durch Beschluss vom 27.05.2010 zurückgewiesen wurde. Die hiergegen beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Az. II-8 UF 110/10 eingelegte Beschwerde nahm der Antragsteller zurück.
Im Dezember 2011 vollendete der Antragsteller sein 65. Lebensjahr. Die H.-J. W. GmbH, deren Geschäftsführer der Antragsteller zum Zeitpunkt des Abänderungsantrags noch war, sollte nach Vortrag des Antragstellers Ende 2011 liquidiert werden; der Antragsteller erwartet lediglich eine Rente von ca. 260 € und sah sich daher nicht mehr in der Lage, den im Vergleich vereinbarten Unterhalt an die Antragsgegnerin zu zahlen.
Der Antragsteller begehrt daher die Abänderung des am 04.05.2000 vor dem Amtsgericht S. geschlossenen Vergleichs dahingehend, dass er ab August 2011 keinen Unterhalt an die Antragsgegnerin mehr leisten müsse. Das Verfahren ist am 30.08.2011 beim Amtsgericht M. anhängig geworden. Die Antragsgegnerin hat die örtliche Zuständigkeit des Gerichts gerügt, da deutsche Gerichte nach der europäischen Unterhaltsverordnung (EG - Verordnung Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen - EuUnthVO) nicht zuständig seien. Die Antragsgegnerin, die spanische Staatsbürgerin ist, hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit 2002 nicht mehr in Deutschland, sondern in Spanien.
Mit Beschluss vom 19.01.2012 hat sich das Amtsgericht gemäß Art. 10 EuUnthVO für international unzuständig erklärt und den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt; er begehrt die Aufhebung des Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist ohne Erfolg.
Das Amtsgericht hat sich zu Recht gemäß Art. 10 EuUnthVO für international unzuständig erklärt. Das Verfahren ist am 30.08.2011 beim Ausgangsgericht anhängig geworden. Seit dem 18.06.2011 ist indes die europäische Unterhaltsverordnung (Art. 76 EuUnthVO) in Kraft, die gemäß Art. 75 EuUnthVO auch für dieses Verfahren gilt. Durch die europäische Unterhaltsverordnung wird das nationale Zuständigkeitsrecht in vollem Umfang verdrängt (Geimer/Zöller ZPO, 29. Aufl. 2012, Anh II, Art. 3 Rn. 13); eine Regelung des Europarechts hat Vorrang vor der nationalen Bestimmung (vgl. Hau in Prütting/Helms aaO, § 97 Rn. 8 ff).
Die Zuständigkeit des Gerichts in Unterhaltssachen richtet sich demnach nach Art. 3 EuUnthVO. Die Regelung knüpft an den gewöhnlichen Aufenthaltsort an und sieht eine konkurrierende internationale und örtliche Zuständigkeit für Verfahren in Unterhaltssachen vor (Dörner/Saenger ZPO, 4. Aufl. 2011, Art. 3 EuUnthVO Kap. II Zuständigkeit Rn. 1). Entsprechend sehen Art. 3 lit. a und b EuUnthVO eine Zuständigkeit des Gerichts an dem Ort vor, an dem der Antragsgegner oder der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl. 2011, § 9 Auslandsberührung, Rn. 641). Ob die Möglichkeit einer Wahl zwischen den beiden konkurrierenden Gerichtsständen nur der berechtigten Person zusteht (so Dörner/Saenger aaO, Rn. 5) oder auch dem Unterhaltsschuldner (so Geimer/Zöller aaO, Rn. 9), bedarf hier keiner Entscheidung durch den Senat, da die Antragsgegnerin sowohl Antragsgegnerin als auch Unterhaltsberechtigte ist. Danach ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Berechtigte Person ist nach der Begriffsbestimmung des Art. 2 Abs. 1 Ziff. 10 EuUnthVO die Antragsgenerin, da sie eine natürliche Person ist, der Unterhalt zusteht. Der gewöhnliche Aufenthaltsort einer Person ist dort, wo sich der Schwerpunkt ihrer familiären, beruflichen und sozialen Beziehungen (Daseinsmittelpunkt) befindet (Dörner/Saenger aaO, Rn. 3). Da die Antragsgenerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt unstreitig in Spanien hat, besteht vorliegend gemäß Art. 3 lit. b EuUnthVO die Zuständigkeit der spanischen Gerichte.
Eine Zuständigkeit des Ausgangsgerichts lässt sich auch nicht über Art. 8 EuUnthVO (Verfahrensbegrenzung) herbeiführen. Das Amtsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass im Anwendungsbereich der Brüssel I- Verordnung ein Mitgliedsstaat keine Annexkompetenz für die spätere Abänderung eines Vollstreckungstitels beanspruchen konnte und dass Art. 8 EuUnthVO mit dieser Tradition nun bricht. Art. 8 EuUnthVO erweist sich als eine Art negative Zuständigkeitsregelung (Dörner/Saenger aaO, Rn. 3; Hau in FamRZ 2010, 516, 518; ders. in Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl. 2011, S. 1164, Rn. 65 zu Art. 8). Die Vorschrift schützt den Unterhaltsberechtigten, der sich nach wie vor im Staat des Erstverfahrens gewöhnlich aufhält (Gruber, IPrax 2010, 129, 135; Hau in: Prütting/Helms aaO).
Die Verfahrensbegrenzung gemäß Art. 8 EuUnthVO betrifft grundsätzlich auch die Abänderung der Erstentscheidung. Über Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 EuUnthVO sind vom Begriff der Entscheidung auch gerichtliche Vergleiche erfasst (Dörner/Saenger aaO, Rn. 2; Gruber in IPrax 2010, 129, 135; Hau in: Prütting/Helms aaO). Sinn und Zweck des Art. 8 EuUnthVO ist es, dass ein Unterhaltsschuldner eine Änderung der in einem Mitgliedsstaat getroffenen Unterhaltsentscheidung so lange nicht in einem anderen Mitgliedstaat herbeiführen können soll, wie die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Entscheidungsstaat hat. Der Unterhaltsberechtigte wird also davor geschützt, dass der Unterhaltsverpflichtete versucht, die einmal zu seinem Nachteil getroffene Entscheidung mithilfe eines in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Verfahrens zu korrigieren (Dörner/Saenger aaO, Rn. 1). Im hier zu entscheidenden Fall liegen die Voraussetzungen des Art. 8 EuUnthVO - wie auch zutreffend vom Amtsgericht festgestellt - jedoch nicht vor. Die Antragsgegnerin als berechtigte Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr – "weiterhin"- in Deutschland, sondern in Spanien. Es tritt damit keine Perpetuierung gemäß Art. 8 Abs. 1 EuUnthVO zu Gunsten der deutschen Gerichte - als Gerichte des Mitgliedstaates, in dem die Entscheidung ergangen ist - ein. Vielmehr richtet sich die Zuständigkeit nach den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der Art. 3 ff. der EuUnthVO. Eine Regelung, nach der entgegen Art. 3 EuUnthVO die Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründet werden könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Darin sieht er sich durch Erwägungsgrund (17) der Verordnung bestärkt.
In seiner Beschwerde führt der Antragsteller aus, dass das Amtsgericht die Zuständigkeit zu Unrecht verneint habe; es habe zur Begründung die Ausführungen von Hau (aaO) zitiert, aber daraus die falschen Schlüsse gezogen habe. Indes hat das Amtsgericht die genannten Ausführungen des Autors Hau richtig auf den vorliegenden Sachverhalt bezogen. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen von Dose (aaO, Rn. 645 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Hau, Fußnote 95), wonach in Fällen eines Abänderungsantrags oder eines negativen Feststellungsantrags der Unterhaltspflichtige auf die Zuständigkeit am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten verwiesen ist; der Senat folgt dieser Ansicht.
Eine Zuständigkeitsbegründung des deutschen Gerichts erfolgt vorliegend auch nicht über die vom Antragsteller in seiner Beschwerde dargelegte "Historie der Unterhaltsauseinandersetzungen", da diese nicht unter Art. 8 Abs. 2 lit. b EuUntHvO zu subsumieren ist. Unabhängig davon, dass es insoweit darauf vorliegend nicht ankommt, da die Voraussetzungen des Abs. 1 schon nicht vorliegen und damit kein Fall des Abs. 2 ("Absatz 1 gilt nicht") vorliegt, kann nicht über eine analoge Anwendung des Art. 8 Abs. 2 lit. b EuUnthVO eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründet werden. Die Vorschrift besagt, dass Art. 8 Abs. 1 EuUnthVO nicht gilt, wenn sich die berechtigte Person aufgrund von Art. 5 EuUnthVO der gerichtlichen Zuständigkeit jenes anderen Mitgliedsstaates unterworfen hat. Zunächst ist diesbezüglich festzuhalten, dass Art. 8 Abs. 1 EuUnthVO von "einem Mitgliedsstaat, in dem die Entscheidung ergangen ist" (vorliegend Deutschland) spricht sowie von "einem anderen Mitgliedstaat" (hier Spanien). Art. 8 EuUnthVO spricht in Abs. 2 von "anderem Mitgliedsstaat". Damit ist also nicht der Staat gemeint, in dem ursprünglich die Entscheidung ergangen ist. Über Art. 8 Abs. 2 lit. b EuUnthVO ist danach im vorliegenden Fall eine Zuständigkeit des deutschen Gerichts nicht zu begründen.
Darüber hinaus hat sich die Antragsgegnerin auch nicht gemäß Art. 5 EuUnthVO der gerichtlichen Zuständigkeit eines deutschen Gerichts unterworfen. Sie hat vielmehr die Zuständigkeit des deutschen Gerichts ausdrücklich gerügt, Art. 5 S. 2 EuUnthVO. Dass vor dem Inkrafttreten der EuUnthVO Verfahren vor deutschen Gerichten stattgefunden haben, ist Folge der seinerzeit geltenden für alle Beteiligten verbindlichen Rechtslage und reicht nicht aus, um eine Unterwerfung gemäß Art. 5 EuUnthVO zu begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen; eine Rechtsmittelbelehrung ist daher nicht erforderlich.