Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei sonst gemeinsamer elterlicher Sorge
KI-Zusammenfassung
Die Mutter beantragte Übertragung der Alleinsorge; das AG gab dem statt. Der Vater legte Beschwerde ein und erklärte im Senatstermin, gemeinsame Sorge anzustreben. Das OLG änderte teilweise und übertrug allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter, beließ die elterliche Sorge sonst aber bei beiden Eltern. Entscheidend waren Kindeswohl, Verhältnismäßigkeit und vorhandene Kooperationsbereitschaft.
Ausgang: Beschwerde des Vaters teilweise stattgegeben: Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter übertragen, übrliche Sorge bleibt gemeinsam
Abstrakte Rechtssätze
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann einem Elternteil allein übertragen werden, während die elterliche Sorge im Übrigen gemeinschaftlich verbleibt, wenn dies dem Kindeswohl entspricht und beschränkende Teilentscheidungen verhältnismäßig sind.
Bei vorhandenem Grundkonsens der Eltern in wesentlichen Erziehungsfragen und fortbestehender Kooperationsbereitschaft sind Teilentscheidungen (§§ 1626 ff., 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB) den umfassenden Entzügen der gemeinsamen Sorge vorzuziehen.
Ein gerichtliches Sachverständigengutachten ist nicht zwingend erforderlich, wenn aus dem Parteivortrag und der mündlichen Erörterung eine tragfähige rechtliche Würdigung und Zukunftsprognose zum Kindeswohl gezogen werden kann.
Die Kostenentscheidung im familiengerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 13a FGG; das Gericht kann die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufheben.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird Nr. 2 des Urteils des Amtsge-richts Oberhausen vom 5. Februar 2003 unter Zurückweisung des weiterge-henden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu ge-fasst:
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das minderjährige Kind J. B., geb. 24.06.2000, wird der Antragstellerin übertragen. Im Übrigen
bleibt es bei der gemeinsamen Sorge beider Parteien für J.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Rubrum
I.
Die Parteien haben am 06.06.1999 geheiratet und sich am 01.11.2001 getrennt.
Aus der Ehe ist das Kind J. (geb. 24.06.2000) hervorgegangen. Die Antragstellerin hat im Verbundverfahren die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für J. auf sich beantragt (21 GA), da der Antragsgegner bereits von Beginn der Ehe an unter erheblichem Alkoholeinfluss ihr gegenüber - auch in Anwesenheit des Kindes - aggressiv, gewalttätig und beleidigend geworden sei (3 ff. GA). Nach allem, was der Antragsgegner ihr angetan habe, sehe sie nicht mehr die Möglichkeit, einvernehmlich im Rahmen des Kindeswohls eine Entscheidung finden zu können (21/22 GA). Der Antragsgegner ist dem Vorbringen der Antragstellerin entgegengetreten und hat die Einholung eines Gutachtens beantragt. Das Jugendamt der Stadt Oberhausen hat Stellung genommen (37/38 GA).
Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Parteien (73 GA) die elterliche Sorge für J. auf die Antragstellerin übertragen, da das notwendige Mindestmaß an Übereinstimmung und konstruktiver Zusammenarbeit zwischen den Parteien zur Ausübung einer gemeinsamen elterlichen Sorge nicht vorliege. Ein Sachverständigengutachten sei bei der notwendigen juristischen Bewertung der bisherigen Verhaltensweisen des Antragstellers und der daraus abzuleitenden Zukunftsprognose nicht sachdienlich (77 ff. GA).
Mit der Beschwerde begehrt der Antragsgegner die gemeinsame elterliche Sorge und macht geltend, die Situation habe sich nach Trennung der Parteien in erheblichem Umfang positiv verändert. Er übe seine Besuchsrechte kontinuierlich und gewissenhaft sowie ohne Streitigkeiten aus. Es müsse zumindest der Versuch einer gemeinsamen Entscheidungsfindung in Sorgerechtsfragen unternommen werden, bevor Befürchtungen und negative Zukunftsprognosen gerechtfertigt seien (98/99, 111/112 GA).
Die Antragstellerin tritt der Beschwerde unter Hinweis darauf entgegen, dass der
Antragsgegner gegenüber dem Jugendamt seine Alkoholkrankheit und Tätlichkeiten ihr gegenüber zugestanden habe (65 GA). Therapiemaßnahmen seien nicht ersichtlich. Die Umgangsrechte des Antragsgegners übe dieser im wesentlichen über seine Eltern aus (108/109 GA). Von Erklärungen im Mai 2003 gegenüber dem Jugendamt, die elterliche Sorge gemeinsam ausüben zu wollen (115/121 GA), hat die Antragstellerin später Abstand genommen, da der Antragsgegner inzwischen wieder so erheblich trinke, das ein Gespräch mit ihm zeitweise nicht möglich sei. Es existierten auch nach wie vor nachhaltige Differenzen hinsichtlich der Erziehung des Kindes (127/128, 139 GA), die der Antragsgegner im einzelnen bestreitet (132/133 GA).
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Nach ausgiebiger Erörterung des Sach- und Streitstandes im Senatstermin vom 18.02.2004 haben die Parteien erklärt, dass sie damit einverstanden sind, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht für J. auf die Antragstellerin übertragen wird, und es im übrigen bei der gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts für J. durch beide Parteien verbleibt. Diese von beiden Parteien befürwortete Regelung entspricht - unter Berücksichtigung der derzeit im wesentlichen unproblematischen Ausübung der Umgangskontakte und der wenigen, nach dem Ergebnis der Erörterung im Senatstermin eher nebensächlichen und lösbaren Streitpunkte der Parteien im Rahmen der fortbestehenden gemeinsamen elterlichen Sorge - den Vorschriften der §§ 1626 ff., 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wonach bei einem weiterhin vorhandenen Grundkonsens beider Elternteile in maßgeblichen Erziehungsfragen und fortbestehender Kooperationsbereitschaft beider Elternteile in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung Teilentscheidungen zu bevorzugen sind, insbesondere die Beschränkung der Alleinsorge eines Elternteils auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die damit verbundene alleinige Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens (OLG München NJW 2000, 368; vgl. auch: Palandt/Diederichsen, BGB, 63. Aufl. 2003, § 1671, Rn 4/5/18 m. w. N.).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 FGG.
IV.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 900 EUR.