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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-8 UF 249/02·24.10.2002

Zurücknahme der Berufung: Verlust und Kostentragung nach § 516 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte hat seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgenommen. Das Oberlandesgericht erklärt daraufhin das eingelegte Rechtsmittel gemäß § 516 ZPO für verlustig und verurteilt den Beklagten zur Tragung der durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird zur Kostenbemessung festgesetzt.

Ausgang: Berufung nach Zurücknahme als verlustig erklärt und der Beklagte zur Tragung der durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten verurteilt; Streitwert festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurücknahme eines Rechtsmittels kann gemäß § 516 ZPO dazu führen, dass der Zurücknehmende des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt und zur Kostentragung verpflichtet wird.

2

Die Kostentragungspflicht umfasst die durch das eingelegte Rechtsmittel entstandenen Kosten und ist auch bei Zurücknahme des Rechtsmittels zu begründen.

3

Zur Bemessung der anfallenden Kosten setzt das Berufungsgericht den Streitwert für die Berufungsinstanz fest.

4

Die Festsetzung des Streitwerts dient der konkreten Berechnung der Kostenfolgen und kann auf den verbleibenden Anspruchsbestand (z. B. Rückstände und laufenden Unterhalt) gestützt werden.

Relevante Normen
§ 516 ZPO

Tenor

wird der Beklagte, nachdem er die Berufung gegen das am 3. Juli 2002 verkünde-te Urteil des Amtsgerichts Oberhausen - 40 F 87/01 - zurückgenommen hat, ge-mäß § 516 ZPO des eingelegten Rechtsmittels für verlustig und für verpflichtet erklärt, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 1.674,93 € festgesetzt (Rückstand: 268,42 €; lfd. Unterhalt: 194,79 € + 58,45 € x 6 Monate + 287 € x 3 Monate).