Versorgungsausgleich: Interne Teilung wegen Insolvenzsicherung (§7 BetrAVG)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügte, das Amtsgericht habe die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt. Das OLG ergänzt den Verbundbeschluss dahingehend, dass ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung nach §7 BetrAVG in den Wertausgleich einzubeziehen und intern zu teilen ist. Das auf den Arbeitgeber (B…) entfallene Anrecht bleibt wegen §9 Abs.2 BetrAVG außer Ansatz.
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen die Teilungsanordnung im Versorgungsausgleich teilweise stattgegeben; interne Teilung angepasst und Teilungsanordnung für das andere Anrecht aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Geht ein während der Ehe entstandenes Anrecht infolge Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes auf den Träger der Insolvenzsicherung über, ist dieses ursprüngliche Anrecht nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (§9 Abs.2 BetrAVG).
Ein Anspruch des Berechtigten gegen den Träger der Insolvenzsicherung nach §7 BetrAVG in Höhe der von dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung ist als Vermögensposition in den Wertausgleich einzubeziehen und kann nach den Maßgaben der Teilungsordnung intern geteilt werden.
Die kapitalisierte Berechnung des Ausgleichswerts kann der Auskunft des Versorgungsträgers zugrunde gelegt werden; diese ist verbindlich, sofern sie plausibel ist und keine substantiierten Einwendungen dagegen erhoben werden.
Teilungskosten sind nach Maßgabe des §13 VersAusglG zu berücksichtigen; die Angemessenheit der geltend gemachten Teilungskosten ist gerichtlich zu prüfen, sofern keine nachvollziehbaren Einwendungen bestehen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wesel, 17 F 193/14
Tenor
I.Der Verbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Wesel vom 13.1. 2017 wird auf die Beschwerde des Antragstellers im Ausspruch zum Versorgungsausgleich um die folgende Teilungsanordnung ergänzt:
Zu Lasten des bei dem A… bestehenden Anrechts des Antragstellers (PSVaG-Nr. 2016.0048.5276) wird im Wege der internen Teilung zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 20.482,31 € (Kapitalwert) nach Maßgabe der Teilungsordnung des A… in der Fassung vom 12.8.2011, bezogen auf den 30.06.2014, übertragen.
Die das Anrecht der B… (Personalnummer 707, vom Amtsgericht bezeichnet als C…) betreffende Teilungsanordnung wird aufgehoben.
Im Übrigen bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.
II.Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 5.2.1983 die Ehe miteinander geschlossen und sind auf den im Juli 2014 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers durch den Verbundbeschluss des Amtsgerichts Wesel vom 13.1.2017 voneinander geschieden worden.
In der Ehezeit hat der Antragsteller unter anderem ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung in Form der Direktzusage bei der B… (C…) erworben. Der Versorgungsträger hat unter dem 25.9.2014 Auskunft erteilt und vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 28.474,00 € zu bestimmen.
Über das Vermögen der B… wurde am 15.2.2016 das Insolvenzverfahren eröffnet. Dies hat der A… (im Folgenden: A) unter dem 19.10.2016 mitgeteilt. In der Auskunft vom 8.12.2016 hat der A… den kapitalisierten Ehezeitanteil mit 41.364,62 € beziffert und vorgeschlagen, den Ausgleichswert – nach Abzug von Teilungskosten in Höhe von 400,00 € – mit 20.482,31 € zu bestimmen.
Das Amtsgericht hat im Ausspruch zum Versorgungsausgleich das gegenüber dem früheren Arbeitgeber bestehende Anrecht in Höhe des in der Auskunft vom 25.9.2014 vorgeschlagenen Ausgleichswertes intern geteilt und den Ausgleichsversorgungsträger mit „C…“ bezeichnet.
Gegen den Verbundbeschluss haben beide früheren Ehegatten Beschwerde eingelegt.
Der Antragsteller rügt mit seiner Beschwerde, dass das Amtsgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B… nicht berücksichtigt habe. Er beantragt, das bei dem früheren Arbeitgeber bestehende Anrecht nicht auszugleichen, sondern stattdessen, das bei dem B… bestehende Anrecht auszugleichen.
Die Antragsgegnerin hat ihr Rechtsmittel zurückgenommen. Sie tritt – wie die übrigen Verfahrensbeteiligten – der Beschwerde des Antragstellers nicht entgegen.
II.
Das Rechtsmittel des Antragstellers ist begründet und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Gemäß § 7 Abs. 1 und 2 BetrAVG hat der Antragsteller aufgrund der Insolvenz der B… einen Anspruch gegen den B… als gesetzlich bestimmten Träger der Insolvenzsicherung (§ 14 BetrAVG) in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund seiner Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre.
Der mit Beginn des auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgenden Monats entstandene Anspruch des Antragstellers gegenüber dem A… (§ 7 Abs. 1a, Abs. 2 BetrAVG) ist in den Wertausgleich bei der Scheidung einzubeziehen und nach Maßgabe der Teilungsordnung des A.. in Höhe des in der Auskunft vom 8.12.2016 vorgeschlagenen Ausgleichswerts intern zu teilen ist. Der Senat hat keinen Anlass, von der plausiblen Berechnung des A…, gegen die keine Einwendungen erhoben worden sind, abzuweichen. Auch die Höhe der Teilungskosten (§ 13 VersAusglG) erscheint noch angemessen.
Die Teilungsanordnung für das bei der B… bestehende Anrecht ist aufzuheben. Das Anrecht ist nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, weil es kraft Gesetzes (§ 9 Abs. 2 BetrAVG) auf den Träger der Insolvenzsicherung übergegangen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG, § 20 FamGKG.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Eine Rechtsmittelbelehrung ist deshalb nicht zu erteilen.