Beschwerde gegen Absehen vom Ausgleich eines geringwertigen Betriebsrentenanrechts
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt die Teilung eines betrieblichen Versorgungsanrechts, das das Amtsgericht als geringwertig vom Versorgungsausgleich ausgenommen hat. Streitpunkt ist, ob bei Geringwertigkeit ausnahmsweise ein Ausgleich wegen dringender Bedürftigkeit geboten ist; die Antragstellerin rügt zudem eine Gehörsverletzung. Das OLG weist die Beschwerde zurück: der Ausgleichswert unterschreitet den gesetzlichen Grenzwert, besondere Gründe für einen Ausgleich liegen nach prüfender Abwägung und unter Berücksichtigung der Erwerbsmöglichkeiten nicht vor. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Ausgang: Beschwerde gegen das Absehen vom Ausgleich eines geringwertigen Betriebsrentenanrechts als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Anrechte mit einem Ausgleichswert unterhalb des in § 18 Abs. 3 VersAusglG genannten Grenzwerts können nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden.
Ein Ausgleich geringwertiger Anrechte kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn der Ausgleichsberechtigte hierauf dringend angewiesen ist.
Dringende Bedürftigkeit ist nur anzunehmen, wenn der Ausgleichsberechtigte auch bei Ausschöpfung seiner Erwerbsmöglichkeiten nicht in der Lage wäre, eine Altersrente oberhalb des Existenzminimums zu erlangen.
Für den Nachweis der dringenden Bedürftigkeit trägt der Ausgleichsberechtigte die Darlegungs- und Beweislast; bei der Prüfung sind bereits erworbene Entgeltpunkte, verbleibende Erwerbszeit und künftige Erwerbsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Leitsatz
Der Ausgleich geringwertiger Anrechte ist in Betracht zu ziehen, wenn der Aus-gleichsberechtigte hierauf dringend angewiesen ist. Dies ist jedoch erst anzuneh-men, wenn der Ausgleichsberechtigte auch bei Ausschöpfung seiner Erwerbsmög-lichkeiten nicht in der Lage wäre, eine das Existenzminimum sichernde Altersrente zu erarbeiten.
Tenor
I.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 01.10.2010 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Oberhausen wird zurück-gewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.000 € festge-setzt.
IV.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Rubrum
I.
Die beteiligten Ehegatten haben am 09.10.1995 die Ehe miteinander geschlossen und sind auf die wechselseitigen, im April und Juni 2004 zugestellten Scheidungsanträge durch das am 4. August 2005 verkündete und seit Dezember 2005 insoweit rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Oberhausen geschieden worden.
In der Folgesache Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht das Verfahren zunächst gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt und mit Verfügung vom 06.04.2010 wieder aufgenommen. In seiner Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht den regeldynamischen Anteil des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland mit einem Ausgleichswert von 4,2925 Entgeltpunkten und das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland mit einem Ausgleichswert von 5,8753 Entgeltpunkten intern geteilt. Von einem Ausgleich des angleichungsdynamischen Anteils des Anrechts der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert von 0,0391 Entgeltpunkten (Ost) sowie des Anrechts des Antragsgegners bei der E. Services GmbH auf betriebliche Altersversorgung mit einem Ausgleichswert von 2.182,72 € hat das Amtsgericht gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG abgesehen.
Mit Ihrer Beschwerde erstrebt die Antragstellerin die Teilung des Anrechts auf betriebliche Altersversorgung und macht geltend, dass sie auch auf den Ausgleich der geringwertigen Anrechte des Antragsgegners dringend angewiesen sei. Sie habe bisher nur geringe Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt. Es bestehe deshalb die Gefahr, dass sie im Alter auf Grundsicherung angewiesen sei, wenn sie den Ausgleichswert aus der Betriebsrente des Antragsgegners nicht erhalte. Auch nach dem Ende der Ehezeit sei sie immer nur geringfügig tätig gewesen, weil sie sich um die drei Kinder der Parteien gekümmert habe. Die Kinder – der an ADHS erkrankte, am ….8.1996 geborene Sohn und die am ...11.1998 und am ...1.2000 geborenen Töchter – seien auch künftig noch auf die Fürsorge der Antragstellerin angewiesen, was diese in absehbarer Zeit daran hindern werde, einer Ganztagstätigkeit nachzugehen. Des Weiteren rügt die Antragstellerin, dass die angefochtene Entscheidung ihr rechtliches Gehör verletze, weil das Amtsgericht vor Ablauf einer Stellungnahmefrist entschieden habe.
II.
Die gemäß § 58 ff. FamFG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat das Anrecht des Antragsgegners bei der E. Services GmbH zu Recht nicht im Wertausgleich bei der Scheidung ausgeglichen.
Gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG sollen Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgeglichen werden. Das Anrecht des Antragsgegners auf betriebliche Altersversorgung ist geringwertig im Sinne dieser Vorschrift, der Ausgleichswert überschreitet die Höhe des in § 18 Abs. 3 VersAusglG festgelegten Grenzwerts von 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (bei Ehezeitende am 31.3.2004: 2.898 €) nicht.
Besondere Gründe, die einen Ausgleich trotz Geringwertigkeit geboten erscheinen lassen, vermag der Senat im Ergebnis nicht festzustellen.
Zwar kommt ein Ausgleich geringwertiger Anrechte grundsätzlich in Betracht, wenn der Berechtigte hierauf dringend angewiesen ist (BT-Drucksache 16/10144, Seite 61; Münchner Kommentar BGB - Gräber, 5. Aufl. 2010, § 18 VersAusglG, Rz 9).
Nach Auffassung des Senats sind hier jedoch strenge Anforderungen zu stellen, die die Antragstellerin im Ergebnis nicht erfüllt.
Die Antragstellerin hat bis April 2010 in der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt 12,4497 Entgeltpunkte zuzüglich 1,4693 Entgeltpunkte (Ost) erlangt (vgl. Anlagen 1 und 6 zur Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Rheinland vom 14.07.2010 Gerichtsakte Bl. 285, 296). Durch den Versorgungsausgleich werden ihr nach Saldierung (§ 10 Abs. 2 VersAusglG) weitere 1,5828 Entgeltpunkte (= 5,8753 Entgeltpunkte – 4,2925 Entgeltpunkte) gutgeschrieben. Es errechnet sich damit auf der Grundlage der bis April 2010 erworbenen Anrechte und der ab Juli 2011 geltenden aktuellen Rentenwerte (vgl. Verordnung vom 06.06.2011 BGBl. 2011 Teil I S. 1039) bereits eine Bruttorente von 421,28 €:
regeldynamische Beitragszeiten: (12,4497 + 1,5828) EP x 27,47 € = 385,47 € angleichungsdynamische Beitragszeiten: 1,4693 EP x 24,37 € = 35,81 €.
Zu berücksichtigen ist weiter, dass die am 10.01.1974 geborene Antragstellerin das Rentenalter erst im Februar 2041 erreichen wird. Selbst wenn man ihr zugesteht, dass sie in den nächsten beiden Jahren - also bis Ende 2013 - durch die Betreuung der gemeinsamen Kinder an der Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert sein wird, verbleiben ihr noch über 27 Jahre, in denen sie durch eine vollschichtige Erwerbstätigkeit weitere Versorgungsanrechte erwerben kann. Nach dem Abschluss ihrer Ausbildung (ab März 1994) bis zum Beginn des Mutterschutzes (am 28.6.1996) hat die Antragstellerin Bruttoeinkünfte erlangt, deren Höhe bei über 70 % des Durchschnittsentgelts lag. Selbst wenn die Antragstellerin auch in Zukunft nur auf diesem niedrigen Lohnniveau erwerbstätig sein kann, ist es ihr bei Ausschöpfung ihrer Erwerbsmöglichkeiten möglich, sich eine über dem Existenzminimum liegende Altersrente zu erarbeiten.
Weitere Gesichtspunkte, die für den Ausgleich des ausgeschlossenen Anrechts sprechen, werden von der Antragstellerin nicht vorgetragen und sind auch nach Aktenlage nicht ersichtlich.
Im Ergebnis erscheint es deshalb nicht unbillig, das geringwertige Anrecht des Antragsgegners auf betriebliche Altersversorgung der gesetzlichen Sollbestimmung folgend vom Versorgungsausgleich auszuschließen.
Die Rechtsbeschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes hat ihre Grundlage in § 15 Abs. 1 Satz 2 FamGKG.
Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu. Der Frage, unter welchen Voraussetzungen vom Bagatellausschluss abgesehen werden kann, (§ 18 VersAusglG) kommt grundsätzlicher Bedeutung zu.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe (Zustellung) des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift, die die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten muss, bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die Begründung muss die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten werde (Rechtsbeschwerdeantrag), sowie die Angaben aller Umstände, aus denen sich eine Rechtsverletzung ergibt, sowie aller Tatsachen, die Verfahrensmängel begründen, enthalten. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein.