Berufung: Rechtsfähigkeit einer ARGE als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§44b SGB II/AG‑SGB II NRW)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, als nach Gründungsvertrag durch die Stadt Oberhausen errichtete ARGE, focht die Entscheidung des Amtsgerichts an. Zentral war die Frage, ob eine nach § 44b SGB II in Verbindung mit § 3 AG‑SGB II NRW errichtete Arbeitsgemeinschaft rechtsfähig ist. Das OLG Düsseldorf erkennt die Klägerin als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts an und gibt die Berufung insoweit statt; die Entscheidung beruht auf dem Anerkenntnis des Beklagten (§ 307 ZPO). Die vorläufige Vollstreckbarkeit wird angeordnet (§ 708 Nr.1 ZPO).
Ausgang: Berufung der Klägerin im Umfang des Anerkenntnisses des Beklagten stattgegeben; Klägerin als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts anerkannt und Zahlung verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Arbeitsgemeinschaften, die nach § 44b SGB II und aufgrund landesgesetzlicher Ermächtigung in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet werden, besitzen Rechtspersönlichkeit.
Die Vorschrift des § 44b SGB II regelt die Errichtung von ARGEN ohne nähere Festlegung der öffentlich‑rechtlichen Rechtsform; die detaillierte Ausgestaltung öffentlich‑rechtlicher ARGEN liegt in der Zuständigkeit des jeweiligen Landesrechts.
Eine verfassungsrechtliche Feststellung der Unvereinbarkeit einer gesetzlichen Regelung steht deren vorübergehender weiterer Anwendung nicht entgegen, soweit das BVerfG eine befristete Fortgeltung anordnet, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden.
Eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts kann durch den kommunalen Träger wirksam vertreten werden, wenn die gesetzliche Vertretung und eine entsprechende Bevollmächtigung vorliegen, sodass übergegangene Ansprüche (z. B. nach § 33 SGB II) gerichtlich geltend gemacht werden können.
Leitsatz
Arbeitsgemeinschaften, die gemäß § 44b SGB II i.V.m. § 3 des Ausführungsgesetzes zum zweiten Sozialgesetzbuches für das Land Nordrhein-Westfalen (AG – SGB II – NRW) durch öffentlich-rechtlichen Vertrag des kommunalen Trägers mit der Bundesagentur für Arbeit als Anstalt des öffentlichen Rechts gegründet wurden, sind rechtsfähig.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.06.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oberhausen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Unter-halt für seinen Sohn C. für den Zeitraum Februar 2007 bis Juli 2007 in Höhe von 980,93 zu zahlen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Die Berufung ist im Umfang des Anerkenntnisses des Beklagten zulässig und begründet.
Die Klage ist zulässig.
Die Klägerin, ist als Anstalt des öffentlichen Rechts rechtsfähig.
1)
Nach § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II errichten die Träger der Leistungen nach dem SGB II durch privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verträge Arbeitsgemeinschaften in den eingerichteten Job-Centern.
Die Vorschrift des § 44b SGB II enthält keine genauere Beschreibung der Rechtsform einer öffentlich-rechtlich errichteten ARGE und lässt damit die Residualkompetenz der Länder zur Gesetzgebung im Bereich der Verwaltungsorganisation unberührt. Den Rahmen für eine Ausgestaltung der Errichtung einer ARGE in öffentlich-rechtlicher Rechtsform setzt daher das jeweils einschlägige Landesrecht (Gagel/Wendtland, SGB III (2008), Rz. 15 f. zu § 44b SGB II).
2)
Für das Land Nordrhein – Westfalen ermächtigt § 3 des Ausführungsgesetzes zum zweiten Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein – Westfalen (AG - SGB II – NRW) die Kommunalen Träger, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) Arbeitsgemeinschaften nach § 44 b SGB II in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts zu errichten. Das Ausführungsgesetz bildet damit die nach §§ 1, 18, 21 des Landesorganisationsgesetzes Nordrhein – Westfalen erforderliche gesetzliche Grundlage für die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat die Stadt Oberhausen Gebrauch gemacht und die Klägerin durch den Gründungsvertrag vom 16.11.2004 mit der Bundesagentur für Arbeit als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet.
3)
Das Urteil des BVerfG vom 20.12.2007 (Az. 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04), mit dem entschieden wurde, dass die Bildung von Arbeitsgemeinschaften als Gemeinschaftseinrichtung der Bundesagentur für Arbeit und der kommunalen Träger gem. § 44b SGB II mit der Selbstverwaltungsgarantie (§ 28 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. Art 83 GG) unvereinbar ist, steht der weiteren Anwendung des § 44b SGB II sowie des AG – SGB II – NRW nicht entgegen. Das BVerfG hat sich darauf beschränkt, die Unvereinbarkeit der beanstandeten gesetzlichen Regelung mit der Verfassung festzustellen. Um zu verhindern, dass durch die Nichtigerklärung der angegriffenen Regelung bei den betroffenen Behörden und Rechtsunterworfenen Unsicherheit über die Rechtslage besteht, und um eine wirkungsvolle, durch das Sozialstaatsprinzip gebotene Aufgabenwahrnehmung zu ermöglichen, wurde die weitere Anwendung der beanstandeten Regelung bis zum 31.12.2010 ausdrücklich zugelassen (BVerfG, a.a.O, Rz. 205 - 207).
4)
Die Klägerin wird durch die Stadt Oberhausen wirksam vertreten, da sie, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführerin (§ 44b Abs. 2 SGB II), die Stadt Oberhausen durch die "Vereinbarung zur Regelung der Heranziehung Unterhaltspflichtiger" vom 20.6.2006 bevollmächtigt hat, nach § 33 SGB II übergegangene Unterhaltsforderungen gerichtlich geltend zu machen.
5)
Die Sachentscheidung ergeht auf das Anerkenntnis des Beklagten (§ 307 ZPO).
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 1 ZPO.