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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-8 UF 14/03·14.09.2003

Beschwerde auf Umgangsrecht des mutmaßlichen leiblichen Vaters zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtUmgangsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller, der sich als leiblicher Vater bezeichnet, begehrt Umgang mit einem Kind, dessen rechtliche Vaterschaft einem anderen zugeordnet ist. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, die Berufung war erfolglos. Das OLG verneint ein Umgangsrecht nach §§ 1592 ff., 1684, 1685 BGB mangels rechtlicher Vaterschaft und fehlender sozial‑familiärer Beziehung. Eine Verfahrensaussetzung bis zur Gesetzesänderung ist nicht geboten.

Ausgang: Beschwerde des mutmaßlichen leiblichen Vaters gegen Zurückweisung seines Umgangsantrags als unbegründet/abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Umgangsrecht nach § 1684 BGB steht nicht dem biologischen, aber rechtlich nicht als Vater Eingetragenen zu, wenn nach §§ 1592 ff. BGB ein anderer als rechtlicher Vater gilt.

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§ 1685 BGB ist nicht derart auszulegen, dass er den leiblichen, nicht rechtlichen Vater generell in den Kreis der Umgangsberechtigten einbezieht.

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Ein Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters setzt das Vorliegen einer sozial‑familiären Beziehung voraus; diese erfordert nach der Rechtsprechung die tatsächliche Übernahme von Verantwortlichkeit für das Kind über einen nicht nur sporadischen Zeitraum.

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Die Aussetzung des Verfahrens bis zu einer gesetzgeberischen Neuregelung ist entbehrlich, wenn nach gegenwärtiger Rechtslage und dem Vorbringen des Antragstellers kein Anspruch auf Umgang erkennbar ist.

Relevante Normen
§ 1684 BGB§ 1592 ff. BGB§ 1685 BGB§ Art. 6 Abs. 1 GG§ 13a FGG

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rheinberg vom 10.12.2002 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 3.000 EUR.

Gründe

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I. Die Antragsgegner, die am 25.09.2000 geheiratet haben, sind die Eltern des am 08.05.2000 geborenen Kindes M. B.. Bereits vor Eheschließung hatte der Antragsgegner durch Urkunde des Standesamtes Sonsbeck vom 17.03.2000 die Vaterschaft des zu erwartenden Kindes anerkannt; die Antragsgegnerin hat in der gleichen Urkunde der Vaterschaftsanerkennung zugestimmt.

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Der Antragsteller, der im Jahre 1999 eine vorübergehende - auch intime - Beziehung zur Antragsgegnerin hatte, macht geltend, dass er der leibliche Vater des Kindes sei. Er hat am 29.04.2003 ein notarielles Vaterschaftsanerkenntnis abgeben. Die Zustimmung der Antragsgegnerin dazu wurde nicht erteilt.

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Der Antragsteller hat vor dem Amtsgericht Rheinberg erfolglos die Feststellung begehrt, dass er der Kindesvater und der Antragsgegner nicht der Vater sei. Die gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts Rheinberg vom 10.12.2002 eingelegte Berufung wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf durch Urteil vom 24.06.2003 (II - 1 UF 69/03) zurückgewiesen.

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Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller die Festsetzung seines Umgangsrechtes als leiblicher Vater mit dem Kind. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Umgangsrechtsantrag weiter. Er regt zudem nunmehr im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.04.2003 (FamRZ 2003, 816 ff.) die Aussetzung des Verfahrens bis zu einer gesetzlichen Neuregelung an und beantragt für den Zeitraum der Aussetzung und bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Regelung seines Umgangsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung.

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Die Antragsgegner beantragen die Zurückweisung der Beschwerde und des Antrags auf einstweilige Anordnung.

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II. Die - zulässige - Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

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Ein Umgangsrecht aus § 1684 BGB steht dem Antragsteller nicht zu; gemäß §§ 1592 ff. BGB ist nicht er, sondern der Antragsgegner der väterliche Elternteil (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht FamRZ 2003, 816, 824).

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Nach der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (a. a. O., 824 f.) ist auch ein Umgangsrecht aus § 1685 BGB nicht gegeben, da diese Vorschrift nicht dahingehend auszulegen ist, dass auch der biologische Vater von den in dieser Norm genannten Personenkreisen erfasst wird.

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Soweit das Bundesverfassungsgericht § 1685 BGB für unvereinbar mit Artikel 6 Abs. 1 GG erklärt und den Gesetzgeber zur Schaffung einer verfassungsmäßigen Rechtslage bis zum 30.04.2004 aufgefordert hat, ist dies für den vorliegenden Fall ohne Relevanz. Es kann dabei dahinstehen, ob der Antragsteller, wie zwischen den Parteien umstritten, tatsächlich der leibliche Vater des Kindes M. ist; dies kann für die folgenden Erwägungen unterstellt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat § 1685 BGB insoweit für unvereinbar mit Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz erklärt, als die Vorschrift in den Kreis der Umgangsberechtigten den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater eines Kindes auch dann nicht mit einbezieht, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat (a. a . O., 824).

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Vom Vorliegen einer - früheren oder jetzigen - sozial-familiären Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem Kind kann jedoch auch nach dem - teilweise bestrittenen - Vorbringen des Antragstellers nicht annähernd ausgegangen werden. Soweit der Antragsteller die Antragsgegnerin und das bei dieser befindliche Kind anlässlich des Geburtsaufenthalts im Krankenhaus im Mai 2000 und danach vereinzelt zu Hause bis etwa August 2000 besucht haben mag, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass bei solchen eher sporadischen und einzelnen Kontakten eine familiäre Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem neugeborenen Kind entstanden ist; dagegen spricht im Übrigen auch, dass nach dem Vorbringen des Antragstellers sodann bis zum 27.09.2002 keine direkten Kontakte zwischen ihm und dem Kind stattfanden. Es ist auch nicht erkennbar, dass 9 weitere persönliche Kontakte zwischen dem Antragsteller und dem Kind, die zwischen dem 27.09.2002 und dem 08.01.2003 stattfanden - nach dem Vorbringen der Antragsgegner teilweise eigenmächtig und ohne deren Zustimmung - zu einer sozial-familiären Beziehung geführt haben. Das Bundesverfassungsgericht hat seine Vorstellungen vom Begriff der "sozialen Beziehung" an anderer Stelle der genannten Entscheidung (a. a. O. 822) dahingehend präzisiert, dass diese darauf beruht, dass der leibliche Vater zumindest eine Zeit lang tatsächlich Verantwortung für das Kind getragen hat; diese Voraussetzung ist bei 9 vereinzelten persönlichen Kontakten über einen Zeitraum von ca. 3 Monaten (27.09.2002 bis 08.01.2003) zweifelsfrei nicht gegeben. Sonstige Anhaltspunkte für des Bestehen einer persönlichen Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem Kind liegen i. ü. nicht vor.

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Die dem Gesetzgeber obliegende Neuregelung des § 1685 BGB im Sinne der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird daher für das Rechtsbegehren des Antragstellers ohne Auswirkung sein; ein Umgangsrecht des Antragstellers ist de lege lata und de lege ferenda nicht gegeben. Demgemäß ergeht nunmehr eine Entscheidung in der Hauptsache; eine Aussetzung des Verfahrens ist nicht veranlasst, schon daher auch nicht der Erlass der vom Antragsteller beantragten einstweiligen Anordnung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG.

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Dr. M.

  1. Dr. M.