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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-8 UF 140/10·23.01.2011

Beschwerde gegen verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin verlangt eine Fortzahlung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs aus der Betriebsrente ihres verstorbenen Ex‑Ehemannes; die Witwe rügte die Berechnung des Amtsgerichts. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde der Witwe als unbegründet zurück. Es bestätigte die vom Amtsgericht zugrunde gelegte Beendigung der Betriebszugehörigkeit und die Berechnungsmethode; eine grobe Unbilligkeit sei nicht gegeben. Weiterhin gelte der Vorrang des geschiedenen Ehegatten gegenüber dem verwitweten bei der Anrechnung der Ausgleichsrente.

Ausgang: Beschwerde der weiteren Beteiligten gegen die Durchführung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Korrektur der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit nach § 3a Abs. 6 VAHRG i.V.m. § 1587h BGB a.F. kommt nur in Betracht, wenn die gewählte Berechnungsgrundlage zu einem auffälligen Missverhältnis führt.

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Für die Berechnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist die tatsächliche Beendigung der Betriebszugehörigkeit und der tatsächlich eingetretene Versorgungsfall maßgeblich; tatsächliche Umstände sind zu übernehmen, sofern nicht eine grobe Unbilligkeit vorliegt.

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Die Rente aus verlängertem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ist vorab von der Hinterbliebenenrente abzuziehen; dem geschiedenen Ehegatten steht gegenüber dem verwitweten ein Vorrang zu.

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Abweichungen zwischen historischen und aktuellen Auskünften über Betriebsrentensummen begründen keine Verpflichtung zur Neuberechnung, wenn der Versorgungsträger die Unterschiede durch nachvollziehbare wirtschaftliche bzw. branchenspezifische Entwicklungen hinreichend erklärt.

Relevante Normen
§ 1587 Abs. 2 BGB a. F.§ 621e ZPO§ 3a Abs. 6 VAHRG§ 1587h BGB a. F.§ 7 Ziff. 4 Ruhegeldordnung§ 3a Abs. 6 VAHRG i.V.m. 1587 h BGB

Leitsatz

Zur – hier nicht gebotenen – Korrektur der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 3 a Abs. 6 VAHRG, 1587 h BGB a.F.

Tenor

Die Beschwerde der weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 16.07.2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die weitere Beteiligte.

Beschwerdewert: 3.608,56 €.

Rubrum

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I. Die Antragstellerin war vom 01.04.1964 bis zum 04.07.1989 mit Herrn B. (geb. am 04.11.1941) verheiratet. Ehezeitende gemäß § 1587 Abs. 2 BGB a. F. war der 30.11.1986. Im Scheidungsurteil vom 08.06.1989 hat das Amtsgericht Mülheim/Ruhr den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich betreffend eine Betriebsrente des Ehemannes bei der Firma S. AG in Höhe von 45,56 DM durchgeführt.

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Herr B., der zuvor wieder geheiratet hatte, ist am 24.07.2008 verstorben. Er bezog zuletzt eine Betriebsrente von der Antragsgegnerin – der Rechtsnachfolgerin der Firma S. AG – in Höhe von monatlich 902,78 €. Der Rente lag unter anderem zugrunde, dass Herr B. seit dem 01.04.1995 infolge Erkrankung frühberentet wurde. In § 7 Ziffer 4 der Ruhegeldordnung 60/81 der Antragsgegnerin heißt es unter anderem, dass im Falle der Dienstunfähigkeit eine Kürzung der Rente um 0,4 % pro Monat, um den der Versorgungsfall früher eintritt als der normale Altersrentenbeginn, maximal jedoch um 12 % vorgenommen wird; diese Regelung gilt gemäß § 7 Ziffer 5 auch für den Fall, dass die Dienstunfähigkeit bis zur Pensionierung andauert.

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Die Antragsgegnerin hat bis einschließlich Juli 2008 im Hinblick auf den vom Amtsgericht im Scheidungsurteil durchgeführten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich monatlich 23,29 € (= 45,56 DM) an die Antragstellerin gezahlt, diese Zahlung nach dem Tode des Herrn B. jedoch eingestellt. Mit Schreiben vom 01.04.2009 wurde die Antragsgegnerin aufgefordert, (rückwirkend) den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu bezahlen.

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Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin verpflichtet, an die Antragstellerin ab April 2009 im Rahmen des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 314,13 € zu zahlen. Die Parteien haben diese Entscheidung nicht angefochten.

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Die als weitere Beteiligte dem Verfahren beigeladene Witwe des Herrn B. macht mit ihrer Beschwerde geltend, dass sich aus einem Vergleich der von der Antragsgegnerin erteilten Auskünfte über die Betriebsrente des Herrn B. vom 22.05.1987 (11.356,90 DM) und 08.12.2009 (10.628,28 €) eine durchschnittliche Einkommenssteigerung von 3,6 % jährlich ergebe; dies sei nicht nachvollziehbar. Zudem habe das Amtsgericht nicht berücksichtigt, dass die Dauer der Gesamtversorgung von Herrn B. auf das Erreichen des 65. Lebensjahres im November 2006 hätte berechnet werden müssen; indem das Amtsgericht die Gesamtversorgungszeit des Herrn B. lediglich bis zum 31.03.1995 berechnet habe, habe es zu Unrecht den auf die Antragstellerin entfallenden Ehezeitanteil erhöht.

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Die weitere Beteiligte beantragt,

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den Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 16.07.2010 aufzuheben und nach Neuberechnung durch die Beteiligte E. S. GmbH den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Die Antragsgegnerin hat keinen eigenen Antrag gestellt, in ihrer Beschwerdeerwiderung jedoch die Entscheidung des Amtsgerichts – betreffend den Beschwerdegegenstand – verteidigt.

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II. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten ist gem. § 621e ZPO zulässig – da die verfahrenseinleitende Antragschrift am 08.08.2009 beim Amtsgericht eingegangen ist, ist das bis zum 31.08.2009 geltende Recht anzuwenden -‚ jedoch nicht begründet.

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Soweit der Vergleich der für die Betriebsrente des verstorbenen Herrn B. erteilten Auskünfte aus den Jahren 1987 und 2009 in der Tat rechnerisch eine jährliche Steigerungsrate von 3,6 % ergibt, ist dieser Umstand nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der amtsgerichtlichen Entscheidung hervorzurufen. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargetan, dass die unterschiedlichen Beträge Ausdruck der zwischenzeitlichen wirtschaftlichen Entwicklung sind und nicht für ungewöhnlich erachtet würden. Im vorliegenden Verfahren sind die Steigerungsraten für das Jahr 2008 (1,93 %) und das Jahr 2009 (1,42 %) aktenkundig geworden, mithin für Jahre, in denen gerichtsbekannt schlechte konjunkturelle Bedingungen vorlagen. Wenn gleichwohl in vergleichsweise "schlechten" Jahren nicht unerhebliche Steigerungssätze gegeben sind, ist durchaus der Rückschluss erlaubt, dass - zumal in der Branche der Energiewirtschaft – in Jahren stärkerer Konjunktur, zu denen zumindest die späten 80er und die frühen 90er Jahre noch zu rechnen sind, entsprechend höhere Steigerungsraten gegeben waren, so dass die Erklärung der Antragsgegnerin als nachvollziehbar erscheint. Zudem profitiert auch die weitere Beteiligte als Bezieherin der Witwenrente des Herrn B. ihrerseits von den Rentensteigerungen in der Vergangenheit, so dass nicht erkennbar ist, inwieweit sie durch die Berechnungen der Antragsgegnerin und des Amtsgerichts wirtschaftlich benachteiligt sein könnte.

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Für das weitere Beschwerdevorbringen ist zunächst darauf zu verweisen, dass für den geschiedenen Ehegatten gegenüber dem verwitweten Ehegatten ein Vorrang besteht; die Rente aus verlängertem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ist vorab von der Hinterbliebenenrente abzuziehen (Hahne in Johannsen/Henrich Eherecht 4. Aufl., § 3 VAHRG, Rn 21; Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl., Rn 703). Der Beigeladenen steht gemäß § 8 Ziffer 4 b der Ruhegeldordnung der Antragsgegnerin und der Anpassungsmitteilung vom 14.08.2008 ein Witwengeld von (902,78 € x 60 % =) 541,67 € zu. Nach Abzug einer von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu zahlenden Rente von 314,13 € verbleiben der weiteren Beteiligten auf jeden Fall 227,54 €. Dabei ist zu bemerken, dass das Amtsgericht bei seiner Berechnung von einem Monatsbetrag von 885,69 € ausgegangen ist, nicht jedoch von dem seit Juli 2008 maßgeblichen Bruttobetrag von 902,78 €; bei richtiger Berechnung hätte sich eine Rente der Antragstellerin von 320,19 € ergeben, so dass für die weitere Beteiligte lediglich 221,48 € verblieben wären; dieser Fehler wirkt sich zugunsten der weiteren Beteiligten aus.

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Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht bei seiner Berechnung von der tatsächlichen Beendigung der Betriebszugehörigkeit des Herrn B. Ende März 1995 ausgegangen ist. Es handelt sich insoweit um einen tatsächlichen Umstand, der nicht völlig unvorhersehbar war und der sich – während des Scheidungsverfahrens der Antragstellerin von Herrn B. noch nicht konkret absehbar – in der Folgezeit eingestellt hat. Eine abweichende Beurteilung wäre allenfalls dann geboten, wenn durch eine solche Berechnung eine grobe Unbilligkeit im Sinne der §§ 3 a Abs. 6 VAHRG, 1587 h BGB a. F. gegeben wäre.

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Eine solche grobe Unbilligkeit ist vorliegend jedoch nicht erkennbar. Würde die Gesamtversorgungszeit des Herrn B. bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres am 04.11.2006 berechnet, wäre im Gegenzug auch zu berücksichtigen, dass dann die 12%ige Rentenkürzung gemäß § 7 Ziffer 4 der Ruhegeldordnung der Antragsgegnerin nicht zum Ansatz gekommen wäre; es ergäbe sich dann folgende Berechnung:

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Monatliche Rente 902,78 € + 12 % 1.025,89 € Gesamtversorgungszeit (01.08.1966 bis 04.11.2006) 14.701 Tage

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Ehezeitanteil (01.08.1966 bis 30.11.1986) 7.426 Tage Ehezeitanteil in % 50,514 %

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1.025,89 € x 50,514 % = 518,22 € ½ = 259,11 €

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Der Vergleich dieses Betrages, der der Antragstellerin auch nach der von der weiteren Beteiligten für richtig erachteten Berechnungsmethode zustehen würde, mit dem vom Amtsgericht erkannten Betrag von 314,13 € ergibt kein auffälliges Missverhältnis, das eine Korrektur wegen grober Unbilligkeit gemäß §§ 3 a Abs. 6 VAHRG i. V. m. 1587 h BGB erfordern würde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin, wie die obige Quotenberechnung zeigt, länger mit Herrn B. verheiratet war, als dies bei der weiteren Beteiligten der Fall ist, so dass auch aus diesem Gesichtspunkt eine höhere Beteiligung der Antragstellerin an der Betriebsrente des Herrn B. gerechtfertigt erscheint.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

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Es besteht keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.