Ergänzungspflegschaft: Bestellung der Pflegeeltern für Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge
KI-Zusammenfassung
Die Pflegeeltern beantragten die Übertragung der Ergänzungspflegschaft, die Rechtspflegerin stattgab und die Kindesmutter hiergegen Beschwerde einlegte. Sie rügte Verfahrensfehler und Entfremdungsgefahr; das OLG wies die Beschwerde zurück. Entscheidend war, dass das Kind über Jahre eine stabile Bindung zu den Pflegeeltern entwickelt hat und deren Bestellung dem Kindeswohl entspricht. Verfahrensrügen waren nicht entscheidungserheblich.
Ausgang: Beschwerde der Kindesmutter gegen die Übertragung der Ergänzungspflegschaft auf die Pflegeeltern als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Familiengericht bzw. der Rechtspfleger kann Pflegeeltern zur Ergänzungspflegerin bzw. zum Ergänzungspfleger für Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge bestellen, wenn zwischen ihnen und dem Kind über längere Zeit eine vertrauensvolle Bindung entstanden ist und dies dem Wohl des Kindes entspricht.
Bei der Auswahl des Ergänzungspflegers steht das Wohl des Kindes im Vordergrund; elterliche Wünsche sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Kindeswohl vereinbar sind (§ 1779 Abs. 2 BGB).
Die Regelungen der §§ 1909 ff. BGB und insbesondere § 1916 BGB lassen die Bestellung von Pflegeeltern als Ergänzungspfleger zu; nur die Vorschriften über die Berufung zur Vormundschaft (§§ 1776 ff. BGB) bleiben unberücksichtigt.
Eine Beschwerde im Sinne des FamFG kann nicht damit begründet werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat (§ 65 Abs. 4 FamFG).
Verfahrensrügen, insbesondere behauptete Verletzungen des rechtlichen Gehörs, sind nur dann erfolgreich, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Vorbringen übergangen wurden.
Leitsatz
Im Anwendungsbereich der §§ 1779, 1909 f., 1916 BGB kann das Familiengericht (Rechtspfleger) auch die Pflegeeltern als Ergänzungspfleger für den Wirkungskreis der Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge auswählen, wenn sich zwi-schen ihnen und dem Kind über Jahre eine vertrauensvolle Bindung entwickelt hat.
Tenor
Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht (Rechtspflegerin) – Oberhausen vom 29.04.2010 wird zurückgewiesen.
Die Kindesmutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Wert für das Beschwerdeverfahren: 3.000 €.
Rubrum
I.
1. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des Kindes S. S., das sie am …05.2005 – in der 25. Schwangerschaftswoche – geboren hat. S. bedurfte wegen seiner extrem frühen Geburt von Beginn an einer intensiven medizinischen Betreuung, die bis September 2005 in einer Universitätsklinik sichergestellt wurde. Weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerin damals unbekannt und ihr Ehemann (der bis zur erfolgreichen Anfechtung seiner Vaterschaft als Vater des Jungen galt) an S. völlig desinteressiert war, entzog das Amtsgericht Oberhausen den Eltern durch Beschluss vom 05.09.2005 (Aktenzeichen 43 F 3035/05, vgl. Gerichtsakte – abgekürzt GA – Bl. 4 f.) das Recht der Aufenthaltsbestimmung und der Gesundheitsfürsorge. S. kam danach am 26.09.2005 in die Pflegefamilie Sch., in deren Haushalt er – von kurzen Unterbrechungen abgesehen – bis heute lebt. Wegen der Einzelheiten wird auf den im Verfahren 43 F 1367/07 ergangenen Beschluss vom 15.12.2008 (GA Bl. 116 f.) verwiesen, durch den das Amtsgericht Oberhausen angeordnet hat, dass S. in der Pflegefamilie Sch. verbleibt. Durch einen zweiten Beschluss entzog das Familiengericht der Kindesmutter am selben Tage im Verfahren 43 F 3030/06 das Recht der Aufenthaltsbestimmung, der Gesundheitsfürsorge und der Beantragung von Hilfen zur Erziehung; zugleich wies es ihren Antrag auf Rückführung des Kindes in ihren Haushalt zurück und übertrug die genannten Befugnisse auf das Jugendamt O. als Pfleger (GA Bl. 114 f.). Bereits zuvor war das Jugendamt O. im vorliegenden Verfahren – AG Oberhausen 12 VIII 11/07, inzwischen AG Aurich 20 AR 2/10 – aufgrund einer weiteren einstweiligen Anordnung vom 08.05.2006 (30 F 3030/06) am 15.05.2006 zum Pfleger mit folgendem Wirkungskreis bestellt worden (GA Bl. 19, 57, 72):
Gesundheitsfürsorge Bestimmung des Aufenthalts Recht, eine Hilfe zur Erziehung zu beantragen.
- Gesundheitsfürsorge
- Bestimmung des Aufenthalts
- Recht, eine Hilfe zur Erziehung zu beantragen.
2. Nachdem die Eheleute Sch. nach Norddeutschland verzogen waren, haben sie mit Schreiben vom 18.03.2010 (GA Bl. 64) die Übertragung der gesamten Ergänzungspflegschaft auf sich beantragt. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin diesem Begehren entsprochen und das Jugendamt O. auf den eigenen Antrag vom 22.04.2010 am 29.04.2010 aus dem Amt des Ergänzungspflegers entlassen (GA Bl . 61 f., 65 f.).
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter, der die Vorgänge mit Schreiben vom 05.05.2010 (GA Bl. 76) bekannt gemacht worden sind. Sie rügt Verfahrensfehler und befürchtet, dass ihr das Kind von den Pflegeeltern nach der Änderung der Ergänzungspflegschaft weiter entfremdet wird.
II.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Auf das Verfahren findet das neue Recht Anwendung, das seit dem 01.09.2009 gilt und durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (abgekürzt FGG-RG) vom 17.12.2008 eingeführt worden ist. Denn das Jugendamt hat den Änderungsantrag mit Schreiben vom 22.04.2010 und damit nach dem Stichtag eingereicht. Dieser Schriftsatz hat einen neuen Verfahrensabschnitt eingeleitet, der mit einer Endentscheidung abgeschlossen worden ist. Infolgedessen folgt das Verfahren nach der Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FGG-RG den Regeln des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG = Art. 1 des FGG-RG). Die Entscheidung ist nunmehr nicht mehr dem Vormundschafts-, sondern dem Familiengericht zugewiesen. Es handelt sich um ein Verfahren, das die Pflegschaft für einen Minderjährigen betrifft, § 151 Nr. 5 FamFG (vgl. Büte in Johannsen/Henrich Familienrecht, 5. Aufl., § 151 FamFG Rn. 6; Schael in Verfahrenshandbuch Familiensachen 2. Aufl. § 2 Rn. 162, 168). Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger gemäß § 3 Nr. 2 a Rechtspflegergesetz (RPflG), dessen Entscheidung mit der Beschwerde angefochten werden kann, §§ 11 Abs. 1 RPflG, 58 f. FamFG. Von dieser Möglichkeit hat die Kindesmutter Gebrauch gemacht und form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
2. Mit ihren Verfahrensrügen dringt die Kindesmutter nicht durch. Auf eine fehlende Zuständigkeit des Amtsgerichts Oberhausen beruft sie sich vergeblich. § 65 Abs. 4 FamFG bestimmt ausdrücklich, dass die Beschwerde nicht darauf gestützt werden könne, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Auch auf die Frage, ob das rechtliche Gehör der Kindesmutter verletzt worden ist, weil sie erst nachträglich von dem Wechsel des Ergänzungspflegers erfahren hat, kommt es letztlich nicht an. Denn sie hat jedenfalls im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt darzulegen. Die nunmehr vorgebrachten Einwände sind aber nicht geeignet, die Entscheidung in der Sache zu ändern. Ohnehin hatte sich die Kindesmutter anfangs darauf beschränkt, formale Gesichtspunkte anzuführen. Erst auf den Hinweis des Senats im Beschluss vom 25.08.2010 hat sie auch zur Person des Pflegers Stellung genommen.
3. In der Sache hält die angefochtene Entscheidung den Einwänden der Kindesmutter stand. Das Familiengericht hat ihr in seinem rechtskräftigen Beschluss vom 15.12.2008 Teilbereiche der elterlichen Sorge entzogen und auf das Jugendamt übertragen. Der funktionell zuständige Rechtspfleger (§§ 3 Nr. 2 a, 14 RPflG) hatte bereits aufgrund der in demselben Verfahren erlassen einstweiligen Anordnung vom 08.05.2006 das Jugendamt Oberhausen zum Pfleger bestellt, und bei dieser Maßnahme vom 15.05.2006 ist es bis zur Änderung vom 29.04.2010 verblieben (GA Bl. 19, 57 f.).
Die Ergänzungspflegschaft richtet sich nach §§ 1909 f. BGB. § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB verweist auf die für die Vormundschaft geltenden Bestimmungen (§§ 1773 f. BGB), soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. "Ein anderes" wird in § 1916 BGB bestimmt, der die Vorschriften über "die Berufung zur Vormundschaft" für die nach § 1909 anzuordnende Pflegschaft von der Anwendung ausnimmt. Dieser Ausschluss erfasst die §§ 1776 f. BGB. Anwendbar bleibt lediglich § 1779 Abs. 2 BGB, der die Auswahl durch das Familiengericht regelt (vgl. Schwab in Münchener Kommentar 5. Aufl. § 1916 Rn. 3; Bienwald in Staudinger BGB (Bearbeitungsstand 2008) § 1916 Rn. 3; Rohde in Kaiser/Schnitzler/Friederici BGB Familienrecht 2. Aufl. § 1916 Rn 1; Oberloskamp Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige 3. Aufl. § 11 Rn 7; Schael in Verfahrenshandbuch Rn. 175, jeweils mit weiteren Nachweisen). Danach soll das Familiengericht eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist; bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen sollen der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels berücksichtigt werden. Die Auswahl erfolgt ausschließlich nach dem Wohl des Kindes; Wünsche der Eltern können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie mit dem Wohl des Kindes vereinbar sind.
Die Kindesmutter hat einen konkreten Vorschlag trotz des Hinweises in dem zitierten Senatsbeschluss nicht gemacht. Nach ihrer Vorstellung soll es vielmehr bei dem bisherigen Zustand verbleiben. Dagegen sprechen jedoch gewichtige Gründe, die die beschlossene Änderung rechtfertigen. Der fünfjährige S. lebt nämlich seit September 2005, also seit nunmehr 5 Jahren, bei seinen Pflegeeltern. Er ist, wie das Jugendamt in seinem letzten Bericht vom 30.10.2009 ausgeführt und die am neuen Wohnort der Pflegeeltern tätige Mitarbeiterin der Diakonie bestätigt hat, "voll in der Pflegefamilie integriert" und hat eine sehr stabile und liebevolle Eltern-Kind-Beziehung entwickelt (GA Bl. 60, 63). Frau Sch. hat eine zusätzliche Ausbildung als Krankenschwester und kann ihm in seinem nach wie vor prekären Gesundheitszustand die notwendige Unterstützung bieten. An der Eignung der Eheleute Sch. zur Führung der Ergänzungspflegschaft bestehen deshalb keine Zweifel. Die Amtsrichterin hat in ihrem Beschluss vom 15.12.2008 (43 F 1367/07) folglich nach eingehender Prüfung des Sachverhalts den Verbleib des Jungen in der Pflegefamilie angeordnet. Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten (Seite 57, Bl. 73 f., 130 jener Akte) festgestellt, dass S. sichere Bindungen zu den Pflegeeltern entwickelt habe, die in seiner Wahrnehmung die psychische Elternschaft einnähmen; ein solcher Prozess könne nicht "rückgängig" gemacht werden, ohne die weitere Entwicklung des Kindes in massiver Weise zu gefährden. In Rechtsprechung und Literatur wird die Bestellung von Pflegeeltern zu Vormündern (oder Ergänzungspflegern) befürwortet, wenn sich eine vertrauensvolle Bindung zwischen Pflegeperson und Pflegekind herausgebildet hat (Fritsche in Kaiser/ Schnitzler/Friederici § 1779 Rn 3 und 8). Die Entscheidung der Rechtspflegerin steht mit dieser Ansicht im Einklang. Die Übertragung bringt für die Pflegeeltern - insbesondere im Bereich der Aufenthaltsbestimmung – eine entscheidende Vereinfachung mit sich, weil sie nun – entsprechend § 1687 Abs. 1 BGB – in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheiden dürfen. Darüber hinaus erleichtert die unmittelbare Befugnis, Maßnahmen der Gesundheitsfürsorge für den seit seiner vorzeitigen Geburt kränklichen S. treffen zu können und notfalls schnell reagieren zu können, den Pflegeeltern die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und dient damit zugleich dem Kindeswohl.
Die Ausführungen der Kindesmutter in ihrem Schriftsatz vom 27.09.2010 (GA Bl. 156 f.) können eine andere Entscheidung nicht rechtfertigen. Das von ihr angesprochene Umgangsrecht gehört nicht zum Aufgabenkreis des Pflegers (§ 1630, 1632 Abs. 2 BGB) und ist nach wie vor mit Unterstützung des Jugendamtes auszugestalten, §§ 1684 BGB, 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII. Die Kindesmutter ist nicht gehindert, notfalls über das Jugendamt Informationen bei den Pflegeeltern einzuholen. Außerdem kann sie sich bei den Besuchskontakten – in kindgerechter Weise – bei ihrem Sohn nach dessen Befinden erkundigen. Schon bisher war sie nicht befugt, Entscheidungen zur Gesundheitsfürsorge zu treffen oder Hilfe zur Erziehung zu beantragen. Die von ihr weiterhin angestrebte Rückkehr S. in ihren Haushalt steht nicht zur Disposition der Pflegeeltern. Darüber kann nach den rechtskräftigen Beschlüssen vom 15.12.2008 ausschließlich in einem gerichtlichen Abänderungsverfahren (§ 166 FamFG) entschieden werden. Für die Auswahl des Ergänzungspflegers und entsprechende Änderungen ist dieses Fernziel deshalb nicht entscheidend.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Infolgedessen erübrigt sich eine Rechtsmittelbelehrung.