Berufung: Unzulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage – Abänderungsklage bei Kindesunterhalt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO gegen Unterhaltsforderungen. Das OLG verwies darauf, dass Änderungen der Unterhaltspflicht im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend zu machen sind. Eine rückwirkende Änderung bis Juni 2000 war wegen § 323 Abs. 3 ZPO nicht möglich. Die Berufung des Beklagten hatte insoweit Erfolg.
Ausgang: Berufung des Beklagten teilweise erfolgreich; Klage überwiegend abgewiesen, das durch Teilurteil vom 26.09.2001 erkannte Ergebnis blieb bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die die Zahlungspflicht von Kindesunterhalt betreffen, sind durch eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend zu machen.
Die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO ist unzulässig, wenn der Kläger keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einwendungen vorbringt, sondern Umstände geltend macht, die einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO vorbehalten sind.
Eine Umdeutung der erhobenen Vollstreckungsabwehrklage in eine Abänderungsklage kann nicht dazu dienen, die Beschränkung des § 323 Abs. 3 ZPO zu umgehen; die Unmöglichkeit rückwirkender Abänderung für die Vergangenheit bleibt maßgeblich.
Die Beendigung und die Höhe der Unterhaltspflicht richten sich nicht an festen Ereignissen wie der Volljährigkeit, sondern nach den individuellen Gegebenheiten und der Fähigkeit des Kindes, seinen Bedarf zu decken.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Schlussurteil des Amtsgerichts
Oberhausen vom 20.03.2002 abgeändert:
Die Klage wird, soweit ihr nicht durch Teilurteil vom 26.09.2001 stattgege-ben wurde, abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 3/4, der Beklagte 1/4.
Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 10.741,09 €
Rubrum
Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.
Zu Unrecht hat der Kläger sein Begehren im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO verfolgt. Er hat zur Begründung seiner Klage keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einwendungen vorgebracht, sondern vielmehr Umstände, die im Wege der Abänderungsklage gem. § 323 ZPO geltend zu machen sind (vgl. zur Abgrenzung Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 323, Rdnr. 15). Die Beendigung der Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt ist nicht an fest bestimmte Ereignisse wie etwa den Eintritt der Volljährigkeit gebunden, sondern richtet sich im Einzelfall vielmehr danach, ab wann ein Kind seinen Unterhaltsbedarf zu decken in der Lage ist; auch die Höhe des zu zahlenden Unterhalts richtet sich nach den individuellen Gegebenheiten. Alle tatsächlichen in diesem Zusammenhang stehenden Veränderungen, die nach der Errichtung des ursprünglichen Unterhaltstitels entstehen, sind im Wege der Abänderungsklage gem. § 323 ZPO geltend zu machen.
Es ist dem Kläger auch verwehrt, über den Umweg einer Umdeutung der erhobenen Vollstreckungsabwehrklage in eine Abänderungsklage, die grundsätzlich möglich ist (Zöller, a. a. O., Rdnr. 16), die Regelung des § 323 Abs. 3 ZPO zu umgehen, wonach die Abänderung eines Urteils für die Vergangenheit nicht verlangt werden kann. Demgegenüber eröffnet § 767 Abs. 2 ZPO bei begründeter Vollstreckungsabwehrklage auch einen Rückgriff in die Vergangenheit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess. Diese Rechtsfolge tritt vorliegend jedoch nicht ein, denn der Kläger kann nicht dadurch besser stehen, dass er die falsche Klageart gewählt hat; eine mögliche Umdeutung in die an sich gebotene Abänderungsklage kann nur dazu führen, dass dann auch die Regelung des § 323 Abs. 3 ZPO greift. In der Berufungsinstanz ist nunmehr noch der Unterhaltszeitraum vom 21.08.1995 bis 30.06.2000 streitig. Die verfahrenseinleitende Klage datiert vom 10.04.2001; zu diesem Zeitpunkt war gem. § 323 Abs. 3 ZPO ein Rückgriff in den Unterhaltszeitraum bis Juni 2000 nicht mehr möglich.
Die Klage ist daher insoweit abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Bei der Kostenentscheidung ist berücksichtigt, dass der Kläger betreffend den Zeitraum ab 01.07.2000 in der Sache teilweise obsiegt hat.
Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, § 543 ZPO.